Hallo
Eine Frage beschäftigt mich gerade. Wenn ich Beruflich nun im Ausland also auserhalb der EU bin und dort mein Essen mit der Kerditkarte bezahle fallen ja auslandseinsatzgebühren in höhe von 1,5% an. Darf ich diese dann gegenüber meinem AG bei der Reisekostenabrechnung angeben?
Hallo Bernd
die Auslandsgebühren, die auf Reisekosten während eines Auslandaufenthaltes fallen, gehören zu den Reisenebenkosten. Auslandsgebühren auf die während einer Dienstreise privat eingenommenen Mahlzeiten aber nicht, weil diese aus der Auslands-Verpflegungspauschale zu decken sind. Es gibt eine neue steuerliche „Methode“ nach der Mahlzeiten nach Beleg abgerechnet werden können, dies muss aber mit dem AG vereinbart (schriftlich) sein. Schauen Sie mal in Ihre hausinterne Reisekostenrichtlinie, weil das „Reisekostengesetz“ eine Kannregelung ist bei der der AG viel Spielraum hat. Was er nicht erstattet, aber lohnsteuerfrei ausgezahlt werden kann, können Sie aber
(bis auf die Übernachtungspauschale) als Werbungskosten absetzen. Hoffe, das hilft Ihnen etwas weiter. Tina
Guten Tag Bernd Murschel,
mit großer Wahrscheinlichkeit werden diese Gebühren der Kreditkartengesellschaft für Zahlungen im Ausland nicht erstattungsfähig sein. Dafür sprechen mehrere Gründe:
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Die Gebühren stehen bei der Bezahlung von Mahlzeiten nicht unmittelbar mit der Erledigung des Dienstgeschäftes im Zusammenhang.
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Alle Aufwendungen für Verpflegung werden üblicherweise mit pauschalierten Tagegeldern vergütet. Eine Vergütung anhand von Belegen - mit oder ohne Gebühren - ist eher die Ausnahme.
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Vor dem Hintergrund des Sparsamkeitsgrundsatzes sind Sie als Dienstreisender angehalten, unnötige Kosten zu vermeiden: Bei Barzahlung oder bei Zahlung mit einer anderen Kreditkarte wären die fraglichen Gebühren möglicherweise gar nicht erst angefallen.
Einzige denkbare Konstellation: Wenn Sie die Kreditkarte benutzt haben, um Kosten zu bezahlen, die in direktem Zusammmenhang mit dem Dienstgeschäft standen (z. B. Seminargebühren, Fahrkosten zum Geschäftsort oder Übernachtungen), dann können die Gebühren vom Arbeitgeber erstattet werden, müssen aber nicht.
Schönen Gruß,
Thorsten Fröhling
Nein, denn das Essen wird nicht bezahlt - Sie bekommen ein Auslandstagegeld nach den Bestimmungen des Reisekostengesetzes