Abrechnung der Mietkaution

Hai,

versuche mich mal kurz zu fassen:

1.Innerhalb welchen Zeitraums sollte (oder müßte) der Vermieter über die geleistete Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses abrechnen?

  1. Wie konkret sollte diese Abrechnung sein, müssten Renovierungsbelege etc. im Fall einer Aufrechnung mit übersendet werden?

Vielen Dank + LG

Schnägge

Hi,

1.Innerhalb welchen Zeitraums sollte (oder müßte) der
Vermieter über die geleistete Mietkaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses abrechnen?

Gibt bestimmt irgendwo eine Regelung - die kennt GuenterW eher als ich.
Prinzipiell hat der Mieter mit dem Tag der Beendigung des Mietverhaeltnisses Anspruch auf Auszahlung der Kaution - und kann das auch geltend machen.
Von daher sollte der VM, auch im Interesse der guten Sitten, moeglichst fix ueber die Buehne bringen (denke, 4-8 Wochen ist ein guter Zeitraum).

  1. Wie konkret sollte diese Abrechnung sein, müssten
    Renovierungsbelege etc. im Fall einer Aufrechnung mit
    übersendet werden?

Je konkreter, desto besser.
Dann gibt es nachher nicht noch Aerger, sondern der ehemalige Mieter kann sich ein gutes Bild davon machen, warum die Kaution uU. vermindert zurueck gezahlt wird (Zinsen nicht vergessen !).

Gruss
G

Hallo,

üblicherweise geht man davon aus, dass der VM die Kaution spätestens 6 Monate nach dem Auszug abzurechnen hat. Alerdings kann durch die zeitliche Abgrenzung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung sich ein Zeitraum ergeben, der über die sechs Monate hinausgeht. Hier darf der VM über die Kaution ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe erklären, in welcher mit einer Nachforderugn gerechnet wird.

1.Innerhalb welchen Zeitraums sollte (oder müßte) der
Vermieter über die geleistete Mietkaution nach Beendigung des
Mietverhältnisses abrechnen?

  1. Wie konkret sollte diese Abrechnung sein, müssten
    Renovierungsbelege etc. im Fall einer Aufrechnung mit
    übersendet werden?

Mit der Kautionsabrechnung müssen selbstverständlich alle Beträge, die von der Kaution berechtigt einhebalten wurden nachgewiesen werden. Es kann aber nur mit bei der Wohnungsübergabe festgestellten Mängel oder anerkannten Mängel/Schäden aufgerechnet werden.

Grüsse Günter