Abrechnung des Testamentsvollstreckers

Ein im Testament namentlich bestimmter Testamentsvollstrecker „TV“ (eine Privatperson) versucht über 3 Jahre lang, ein Nachlassverzeichnis aufzustellen. Ein zweiter im Testament benannter Testamentsvollstrecker, der heimatnah am Sitz des Erblassers wohnt, gibt sein TV-Zeugnis bereits nach kurzer Zeit zurück. Im Testament sind für die TVs jeweils 5000,-€ für ihre Tätigkeit ausgelobt.
Der verbleibende TV unternimmt zur Feststellung des Nachlasses teure Reisen innerhalb DE, führt unendlich viele Telefongespräche, die er pauschal mit 5 - 10€ abrechnet und berechnet seinen persönlichen Aufwand nach der Möhringschen Tabelle, wobei er einen geschätzten Nachlass von ca. 18000,-€ zur Grundlage nimmt.
Das nach 3 Jahren Tätigkeit vorgelegte Nachlassverzeichnis ist unvollständig und ist sogar im Minus. Der Testamentsvollstrecker scheitert in seinen Nachforschungen am Bevollmächtigten des Erblassers, der grundlegende Auskünfte zum Nachlass verweigert und nur fehlerhafte Excellisten vorlegt. Dass die Summe des geschätzten Nachlasses im Minus ist, liegt daran, dass der Bevollmächtigte (Freund des Verstorbenen) plötzlich für seine Tätigkeit über einen Zeitraum von 15 Monaten plötzlich 14000,-€ haben möchte. Hinzu kommen dann noch Beerdigungskosten usw.
Der TV wollte den Bevollmächtigten auf Herausgabe von Daten nur mit Vollmacht der 7 Erben verklagen, um nicht selbst das Prozessrisiko tragen zu müssen. Hierfür hatte der TV bereits ohne Rücksprache mit den Erben einen Anwalt kostenpflichtig beaufgtragt. Der TV hat auch keinen der Erben über seine Schritte, Zwischenergebnisse, Schwierigkeiten informiert. Ausser dem unvollständigen Nachlassverzeichnis sowie seiner Abrechnung über 4000,- € an einen Erben hat die Erbengemeinschaft keinen Schriftverkehr erhalten.
Fragen:

  1. Hat der TV ein Anrecht auf eine Vergütung z.B. nach Möhringscher Tabelle, die er nun von der Erbengemeinschaft einfordern kann, da der im Testament ausgelobte Betrag ja im Nachlass wegen des Minus nicht vorhanden ist?
  2. Darf der TV Rechtsanwälte als Hilfspersonen ohne Rücksprache mit den Erben zur Beratung und Unterstützung beauftragen? Der Erblasser verfolgte mit der Bestimmung zweier Privatpersonen als TVs im Testament das Ziel, die Kosten für die Nachlassabwicklung gering zu halten und keinen Anwalt mit dieser Sache zu beauftragen!
  3. Verletzt der TV seine Pflichten und verwirkt er seine Ansprüche, weil er ein unvollständiges Nachlassverzeichnis vorlegt und sein TV-Zeugnis ablegt, mit der Begründung, dass die Erben ja nicht klagen wollen?
  4. Muss der TV im Rahmen seiner Aufgabe sowie im eigenen Interesse (ausgelobter Betrag) nicht auch ohne Vollmacht aller Erben gegen den blockierenden Bevollmächtigten klagen, sowie gegen die Forderungen des Bevollmächtigten Einspruch erheben? (Ohne diese unberechtigten Forderungen wäre der Nachlass ja im Plus!)
  5. Darf ein TV teure Flugreisen unternehmen, obwohl das Gespräch mit dem Bevollmächtigten des Erblassers auch telefonisch hätte geführt werden können. (Der Bevollmächtigte hatte auch im persönlichen Gespräch die Auskungt verweigert!)
  6. Muss der TV die Erben sofort informieren, wenn er feststellt, dass ohne kostenverursachenden Rechtsbeistand kein Nachlassverzeichnis aufgestellt werden kann?

Ich habe versucht, den Fall so unkomliziert, wie möglich zu schildern, wobei ich nicht so relevante Kleinigkeiten weggelassen habe.

Zu 1: Es kommt auf die T.-formulierung an. Falls ein fester Entgeltbetrag genannt worden ist, ist dieser verbindlich, soweit der Nachlass reicht. Für einen anderen Modus ist kein Raum.
zu 2: Erben braucht der TV grundsätzlich nicht zu befragen, es ist für ihn allerdings ratsam, sich Rüchhalt zu verschaffen. Hilfe kann/muß er dann in Anspruch nehmen, wenn evtl. Schaden/Nachteile dadurch von den Erben abgewendet werden kann. Jedenfalls nicht, um andere arbeiten zu lassen…
Zu 3 u. 4: Das N.verzeichnis ist ja nicht Selbstzweck. Wichtig ist, dass der TV keine Posten zum Nachteil der Erben vernachlässigt oder nicht verwaltet, verwertet o.ä. Entsteht aber durch Nachlässigkeit Schaden, hat er diesen zu ersetzen. Entgelt-Verwirkung ist ein scharfes Geschoss; da muss es schon etwas dicker kommen.
Der TV wird sich nicht darauf berufen können, dass die Erben nicht zugestimmt haben, denn er ist eigenverantwortlich und muss selbst entscheiden. Das Ergebnis zählt.
zu 5: Es kommt auf die Umstände an. Der persönliche Versuch einer Einigung hat Gewicht. Er muss allerdings die Kosten gering halten bzw. ins Verhältnis setzen. Wie würde ein Richter entscheiden? Eine Vorschrift gibt´s nicht…
zu 6: Was sollte eine schnelle Nachricht bewirken? Nur dann, wenn Schäden/Nachteile hätten vermieden werden können.
Ich muss einschränkend anmerken, dass ich seit einiger Zeit nicht mehr die Rechtssprechung zur TV-Tätigkeit verfolgt habe. Ein Fachanwalt oder das Studium der Fachliteratur könnte sicherer helfen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann