Hallo,
nehmen wir einmal an, ein Mieter hätte seine Betriebskostenabrechnung erhalten. Die Einsichtnahme in die Belege ergibt, dass die Hausmeisterkosten womöglich auch nicht umlegbare Kosten enthalten (weil der Vertrag mit der Hausmeisterfirma entweder extrem kurz ist und kein Leistungsverzeichnis enthält oder sich diese nicht umlegabren Kosten aus dem Leistungsverzeichnis ergeben). Der Mieter erklärt daraufhin, hier sei eine Aufteilung vorzunehmen und die Abrechnung bis dahin in diesem Punkt nicht nachvollziehbar und daher formell nicht ordnungsgemäß (dazu gibt es Rechtsprechung).
Inzwischen ist die Abrechnungsfrist abgelaufen.
Was passiert jetzt?
Macht diese eine nicht nachvollziehbare Position die gesamte Abrechnung formell ordnungswidrig mit der Folge, dass der Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen, der Vermieter aber keine Nachforderungen (aus der alten oder der neuen Abrechnung) stellen kann?
Oder ist die Abrechnung nur hinsichtlich dieses einen Punktes formell ordnungswidrig? Schuldet der Mieter dann nur keine Nachzahlung auf die Hausmeisterkosten? Wenn ja, wie wären dann die Vorauszahlungen, die ja auf die gesamten Betriebkosten geleistet wurden, zu verrechnen? Oder könnte der Mieter die Hausmeisterkosten komplett aus der Abrechnung streichen?
Verwirrt,
Chrissie
Hallo Chrissie,
Macht diese eine nicht nachvollziehbare Position die gesamte
Abrechnung formell ordnungswidrig mit der Folge, dass der
Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen, der Vermieter aber
keine Nachforderungen (aus der alten oder der neuen
Abrechnung) stellen kann?
das wäre etwas zu einfach. Korrekte Abrechnung kann er natürlich verlangen, aber daraus ergibt sich nicht automatisch, dass auch die richtigen Posten hinfällig sind. Es kann nur nicht auf einmal noch mehr gefordert werden.
Oder ist die Abrechnung nur hinsichtlich dieses einen Punktes
formell ordnungswidrig? Schuldet der Mieter dann nur keine
Nachzahlung auf die Hausmeisterkosten?
Auf DIE Hausmeisterkosten, die eben NICHT als solche anzusehen sind.
Wenn ja, wie wären dann
die Vorauszahlungen, die ja auf die gesamten Betriebkosten
geleistet wurden, zu verrechnen? Oder könnte der Mieter die
Hausmeisterkosten komplett aus der Abrechnung streichen?
Siehe oben. Der Mieter müsste sich schon die Mühe machen, die Hausmeisterkosten auseinanderzuklmüsern nach umlagefähig und nicht-umlagefähig.
Gruß!
Horst
Hallo Chrissie,
Macht diese eine nicht nachvollziehbare Position die gesamte
Abrechnung formell ordnungswidrig mit der Folge, dass der
Mieter eine korrekte Abrechnung verlangen, der Vermieter aber
keine Nachforderungen (aus der alten oder der neuen
Abrechnung) stellen kann?
das wäre etwas zu einfach. Korrekte Abrechnung kann er
natürlich verlangen, aber daraus ergibt sich nicht
automatisch, dass auch die richtigen Posten hinfällig sind. Es
kann nur nicht auf einmal noch mehr gefordert werden.
Das habe ich mir schon gedacht - wäre ja auch etwas extrem.
Oder ist die Abrechnung nur hinsichtlich dieses einen Punktes
formell ordnungswidrig? Schuldet der Mieter dann nur keine
Nachzahlung auf die Hausmeisterkosten?
Auf DIE Hausmeisterkosten, die eben NICHT als solche anzusehen
sind.
Der Vermieter muss ja eine nachvollziehbare Abrechnung erstellen. Wenn er hinsichtlich einer Position nicht umlage- und nicht umlagefähige Kosten auseinanderdividiert, dann ist er dieser Pflicht - zumindest was diese Position angeht - nicht nachgekommen.
Wenn ja, wie wären dann
die Vorauszahlungen, die ja auf die gesamten Betriebkosten
geleistet wurden, zu verrechnen? Oder könnte der Mieter die
Hausmeisterkosten komplett aus der Abrechnung streichen?
Siehe oben. Der Mieter müsste sich schon die Mühe machen, die
Hausmeisterkosten auseinanderzuklmüsern nach umlagefähig und
nicht-umlagefähig.
Hm, es kann doch nicht sein, dass der Mieter die Abrechnung (zum Teil) erstellen muss. Der Vermieter hat schließlich Vorauszahlungen kassiert, über die ER abrechnen muss.
Gruß!
Horst
Chrissie (immer noch verwirrt, was aber auch daran liegen kann, dass ich mich eben durch den Verkehr rund um das Eröffnungsspiel gekämpft habe)
Hallo nochmal,
Hm, es kann doch nicht sein, dass der Mieter die Abrechnung
(zum Teil) erstellen muss. Der Vermieter hat schließlich
Vorauszahlungen kassiert, über die ER abrechnen muss.
nein, ich sehe das nicht als Pflicht des Mieters an, sondern als sein Recht. Außerdem halte ich es für den einfachsten Weg.
Aufgrund der Nichtnachvollziehbarkeit könnte der Mieter tatsächlich versuchen, sich darauf zu berufen, dass die Nachzahlung noch nicht fällig geworden ist. Das könnte dann aber viel eher zu einer Klage führen. Und selbst, wenn das Gericht die Ansicht teilt, wäre die Zahlung der korrekt abgerechneten Positionen nur aufgeschoben.
Das ist aber nur meine persönliche Kosten/Nutzung-Rechnung, zumal ich davon ausgehe, dass es sich hier um eher geringe Beträge handelt.
Sind die Beträge aber beachtlich, sollte man den Fall einem professionellen Berater vorlegen.
Gruß!
Horst
Hallo,
nein, in dem rein fiktiven Beispiel handelt sich nicht um geringe Beträge, es geht um Abrechnungen für nun insgesamt vier Abrechnungszeiträume. Das Problem, dass für die ersten Abrechnungen die Abrechnungsfrist schon abgelaufen ist, stellt sich nicht, weil der Vermieter keine Nachforderungen geltend macht (die ursprüngliche Hausverwaltung hat jahrlang gar nichts gemacht und jetzt liegen kaum Belege und Unterlagen vor, sodass ohnehin nur ein Teil der Kosten abgerechnet werden kann), der Mieter will aber selbstverständlich über seine Vorauszahlungen ordnungsgemäße Abrechnungen.
Fachkundig sollte eigentlich ich sein 
Das von mir angesprochene Problem ist nur eines von ungefähr drei Dutzend Problemen. Ich hasse Betriebskostenabrechnungen!!!
Chrissie
Hallo Chrissie,
die Verwirrung kommt langsam rüber.
Zunächst einmal bleibt die Reaktion des Mieters ja eigentlich seiner Fantasie überlassen. Er kann die Abrechnung für noch nicht fällig erklären, den Hausmeisterposten rauslassen, einen prozentualen Abzug machen…
Ich favorisiere die vorgeschlagene Möglichkeit deshalb, weil der Vermieter dann schwerlich etwas anderes beweisen kann und bei einem Rechtsstreit wohl 100%ig unterliegt.
Ein anderer fiktiver Mieter ist in einer ganz ähnlichen Situation. Er hat einen nicht umlagefähigen Posten bestritten und rausgelassen. Der Vermieter widersprach dem Widerspruch und der Mieter legte Beschwerde ein. Nun stellt sich der Vermieter tot.
Das kann jetzt theoretisch noch viele Jahre so weitergehen. Der Mieter kann sich aber erstmal entspannt zurücklegen.
Fachkundig sollte eigentlich ich sein 
Das macht die Verwirrung komplett.
Ich hasse
Betriebskostenabrechnungen!!!
Ich auch.
Gruß!
Horst