Abrechnung nach Verkehrsunfall

Guten Abend,
bei einem unverschuldetem Verkehrsunfall gab es Leichtverletzte, die mit Krankenwagen in eine Klinik zur Untersuchung gebracht wurden. Die Verletzungen beschränkten sich auf Prellungen und die Beteiligten konnten nach Röntgen und 2h das Krankenhaus verlassen. Wird vom Krankenhaus nun eine Rechnung an die jeweilige Krankenkasse gestellt und nachfolgend versucht, das Geld vom Verursacher bzw. seiner Versicherung einzuholen oder trägt „die Allgemeinheit“ solche Notfallkosten?
Danke
LG
Berti

Auch ein Hallo,

Guten Abend,
bei einem unverschuldetem Verkehrsunfall gab es
Leichtverletzte, die mit Krankenwagen in eine Klinik zur
Untersuchung gebracht wurden. Die Verletzungen beschränkten
sich auf Prellungen und die Beteiligten konnten nach Röntgen
und 2h das Krankenhaus verlassen. Wird vom Krankenhaus nun
eine Rechnung an die jeweilige Krankenkasse gestellt

Ja, die Krankenhäuser rechnen mit den Kassen ab.

und

nachfolgend versucht, das Geld vom Verursacher bzw. seiner
Versicherung einzuholen oder trägt „die Allgemeinheit“ solche
Notfallkosten?

Insbesondere bei Unfällen wird die Krankenkasse den Patienten anschreiben und der muß über den Hergang des Unfalls bzw. über die Mitbeteiligten Auskünfte erteilen. Die Kassen versuchen dann, vom Verursacher die Kosten erstattet zu bekommen.

Schönen Tag noch.

Wird vom Krankenhaus nun
eine Rechnung an die jeweilige Krankenkasse gestellt und
nachfolgend versucht, das Geld vom Verursacher bzw. seiner
Versicherung einzuholen oder trägt „die Allgemeinheit“ solche
Notfallkosten?

Ich meine zu wissen, dass Technische Hilfeleistung zur Bergung und Rettung von Menschen und Notfallmedizinische Behandlung kostenfrei sind.
Ob das nur für öffentliche Feuerwehren und Rettungsdienste gilt, weiß ich nicht. Vielleicht kennt jemand die genaue Rechtslage.

Gruß
Paul

Hallo,

Ich meine zu wissen, dass Technische Hilfeleistung zur Bergung und Rettung von Menschen und Notfallmedizinische Behandlung kostenfrei sind.
Ob das nur für öffentliche Feuerwehren und Rettungsdienste gilt, weiß ich nicht. Vielleicht kennt jemand die genaue Rechtslage.

Weder noch. Wie kommt man aber auch nur auf die Idee, dass es kostenfrei wäre. Die Feuerwehrleute, Ärzte und Schwestern bekommen ihre Arbeit doch bezahlt. Und die Feuerwehr oder Notarzt kommen auch nicht durch Zauberhand an den Unfallort. Natürlich kostet das alles etwas. Nur weil man, wie für Kassenpatienten üblich, die Rechnung des Arztes nicht sieht, heißt das nicht, dass es nichts kostet.
Deswegen rufen wahrschelich die Leute auch bei dem kleinsten Wewhchen den Nortarzt anstatt in Ruhe zum Hausarzt zu gehen. Kostet ja nichts.

Solange kein Katastrophenfall oder sowas ausgerufen wird, muss immer selbst bezahlt werden bzw. es tritt eine bestehende Versicherung ein, mit der ggf. direkt abgerechnet wird.
Natürlich kann es in Deutschland sein, dass das in den verschiedenen Bundesländern anders geregelt ist bzw. besthenden Gesetze unterschiedlich angewandt werden.

Grüße

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Weder noch. Wie kommt man aber auch nur auf die Idee, dass es

kostenfrei wäre. Die Feuerwehrleute, Ärzte und Schwestern
bekommen ihre Arbeit doch bezahlt. Und die Feuerwehr oder
Notarzt kommen auch nicht durch Zauberhand an den Unfallort.
Natürlich kostet das alles etwas. Nur weil man, wie für
Kassenpatienten üblich, die Rechnung des Arztes nicht sieht,
heißt das nicht, dass es nichts kostet.
Deswegen rufen wahrschelich die Leute auch bei dem kleinsten
Wewhchen den Nortarzt anstatt in Ruhe zum Hausarzt zu gehen.
Kostet ja nichts.

Solange kein Katastrophenfall oder sowas ausgerufen wird, muss
immer selbst bezahlt werden bzw. es tritt eine bestehende
Versicherung ein, mit der ggf. direkt abgerechnet wird.
Natürlich kann es in Deutschland sein, dass das in den
verschiedenen Bundesländern anders geregelt ist bzw.
besthenden Gesetze unterschiedlich angewandt werden.

Hi,

das stimmt so nicht. Ich zitiere einen Ausschnitt aus dem Bay. Feuerwehrgesetz:

Art. 28

Ersatz von Kosten
(1) 1Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken,
Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2)
oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 6) entstanden
sind. 2Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 3Auf Aufwendungsersatz
soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit
widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei
    denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienenoder
    Wasserfahrzeugen veranlasst war,
  2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Tätigkeiten,
    die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

Gruß
Tina

Hi,

ich bin kein Rechtsexperte, sondern berichte kurz aus Erfahrung:

Mein Verlobter wurde auf dem Weg zur Uni mit seinem Roller von einer Autofahrerin auf’s Korn genommen. Ins Krankenhaus, notversorgt und operiert, laaaaanger Krankenhausaufenthalt, anschließend Reha. Irgendwann flatterte ein Brief von der Krankenkasse ein. In diesem Brief wurde die Behandlung hinterfragt und dass die Verletzungen nach einem Unfall aussähen, anbei ein Fragebogen zum Unfallhergang usw… Ausgefüllt und zurück geschickt. Ein paar Tage später flatterte die Rechnung von der Rettungsstelle des RTW ein mit Bitte um Begleichung. *Schluck* …nicht gerade günstig der Spass… Bei der Krankenkasse angerufen, diese verweigerte die Zahlung, da Unfall auf dem Weg zur Uni = Unfallkasse (obwohl die Uni, als ich dort den Unfall melden wollte, steif und fest behauptet hatte, dass das ja wohl unser Problem wäre…ürbigens kurze Zeit später, bekam wir nen Anpfiff von der Unfallkasse, weil der Unfall nicht gemeldet war *grummel* ).
Also das ganze dahin weitergeleitet. Die haben dann auch die Behandlungskosten usw. übernommen. Aber die holen sich, lt. unserem Anwalt alle Auslagen von der gegnerischen KfZ-Versicherung wieder.

Viele Grüße

Tina

Weder noch. Wie kommt man aber auch nur auf die Idee, dass es
kostenfrei wäre. Die Feuerwehrleute, Ärzte und Schwestern
bekommen ihre Arbeit doch bezahlt. Und die Feuerwehr oder
Notarzt kommen auch nicht durch Zauberhand an den Unfallort.
Natürlich kostet das alles etwas.

Ich bin schon nicht blöd. Dass da Kosten auftreten ist mir bewusst. Doch stellt eine staatliche Feuerwehr das nicht in jedem Fall in Rechnung. Wie die genaue Rechtslage ist, weiß ich nicht. Aber Engelchen! hat ja schon einen Hinweis auf Art.28 BayFwG gegeben.

Gruß
Paul

Also das ganze dahin weitergeleitet. Die haben dann auch die
Behandlungskosten usw. übernommen. Aber die holen sich, lt.
unserem Anwalt alle Auslagen von der gegnerischen
KfZ-Versicherung wieder.

Es stellt sich nur die Frage, welche Behandlungskosten das waren. War die Notfallversorgung darin enthalten oder wurde nur die weitere stationäre Behandlung und Reha etc in Rechnung gestellt?

Gruß
Paul

Hi Paul,

ganz sicher weiß ich das nicht. Ich gehe aber davon aus, dass die sich alles wiederholen werden.
Als Versicherer wäre ich ja schön doof, wenn mein Versicherter von jemand anderem umgenietet wird, Unfallverursacher ist ja bekannt, und ich dafür haften muss.
Und da wir ja auch die Rechnung vom RTW/ Norarztinsatz daheim hatten und dies defintiv durch die gegnerische Versicherung beglichen worden ist, denke ich, dass auch die Notfallversorgung im Krankenhaus von denen bezahlt wird.
Meine Hand ins Feuer legen würde ich jetzt aber nicht! :o)

Viele Grüße Tina

Hi,

ich vermute , dass ein Rettung dann kostenfrei durchgeführt wird, wenn es z.B. eine unverschuldete Notlage ist. Beispiel: Jemand läuft einen schmalen Wanderweg lang, tritt auf loses Geröll und rutsch in den Abhang und verletzt sich. Ich denke dann wird ihn die Feuerwehr kostenfrei borgen.
Aber in dem oben genannten Fall gibt es ja einen Unfallverursacher. Ich vermute, die werden sich das Geld fein von dem abholen, bzw. von dessen Versicherung.
Ich habe nochmal einen Link gefunden: http://www.kanzlei.de/unfalld2.htm
Darin heißt es:
"Die Ansprüche des Geschädigten

Grundsätzlich stehen bei einem Verkehrsunfall der geschädigten Person folgende Ansprüche zu:

Zunächst kann der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Schaden gegen den Unfallverursacher geltend machen.

Gleichermaßen kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auch gegen die Versicherung des Schädigers geltend machen. Dieser Anspruch gegen die gegnerische Versicherung will sicherstellen, daß der Geschädigte auch dann einen Ersatz für seine Schäden erlangt, wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist.

[…]

Ersatz der Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten (Arzt, Krankenhaus, Rehabilitation)"

Von der Rettung an sich steht da nur leider nichts. Aber hier wird immer hin klar, dass die ärtzliche Behandlung auf Kosten des Verursachers geht, also:
Eine Runde Aspirin für ALLE! :o)

Grüße Tina