Abrechnung Planungsleistung div. Vorbedingungen

Hi zusammen!
 Ich stehe mit bürokratischen und juristischen Dingen auf Kriegsfuss und wäre froh, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Folgendes (völlig hypothetisches) Szenario:

Mister X bezieht ALG I und wird von einer Firma beauftragt, eine kleinere Planungsleistung auszuführen um dort Arbeitsspitzen aufzufangen (würde das als künstlerische Leistung bezeichnen, bin aber auch da nicht ganz sicher). Das Agreement müsste erstmal getestet werden, die Aufträge eher klein (geschätzt wenige 100 Euro und auch nicht jeden Monat).

Mister X ist über ALG I sozialversichert, ist verheiratet und hätte dort auch die Möglichkeit der Familienversicherung in der Pflichtversicherung des Partners.

Welche Möglichkeiten und Grenzwerte gibt es, einen kleineren Verdienst möglichst geschickt und natürlich legal abzurechnen?

Eine Gewerbeanmeldung und Selbständigkeit würde Mister X lieber vermeiden, laut Auskunft der Krankenkasse sind unabhängig vom Einkommen dann Beiträge fällig (entweder Nebenerwerb oder Vollerwerb). Familienversicherung wäre in keinem Fall mehr möglich - von anderer Stelle hat Mister X aber andere Auskünfte dazu: Es gäbe eine Einkommensgrenze für Selbständige, bis zu der Familienversicherung möglich wäre…
Weiß jemand Genaues?

Mini-Job und ALG pausieren? Wie wirkt sich das auf die Errechnungshöhe bei Wiederaufnahme des Bezugs aus?

Es gäbe die Möglichkeit, die Rechnungsstellung zu streuen oder zu bündeln oder sogar auf nach das Ende des ALG-Bezuges zu schieben.

Umsatzsteuer wäre dann noch ein ganz anderes Thema. Habe schon einiges gefunden, wie Kleinunternehmerregelung und sowas.

(Mann ist die Welt kompliziert)
Grüße
kernig

Geringfügige selbständige Tätigkeit und Familienversicherung
Servus,

wenn die selbständige Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 20 h/Woche ausgeübt wird, keine künstlerische Tätigkeit im Sinn der KSK ist (dort liegt die Geringfügigkeitsgrenze niedriger), keine Arbeitnehmer beschäftigt werden und die Einkünfte (2014) weniger als 395 € / Monat ausmachen, kann Mister X über seinen Gatten familienversichert bleiben und braucht keine eigenen Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen.

Wenn es sich um eine freiberufliche Tätigkeit im Sinn von § 18 Abs 1 EStG handelt - das Geweberecht lehnt sich hier ans Steuerrecht an, z.B. eine Tätigkeit, die derjenigen eines Ingenieurs ähnelt, braucht kein Gewerbe angemeldet zu werden.

Aber auch bei einer gewerblichen Tätigkeit gälte die genannte Geringfügigkeitsgrenze - in diesem Punkt halte ich die Auskunft der Krankenkasse für ein bissle oberflächlich.

Dem ALG-I Bezug schadet die selbständige Nebentätigkeit nicht, wenn sie nicht mehr als 15 h / Woche ausgeübt wird und wenn die Einkünfte aus dieser Tätigkeit nicht den Freibetrag von 165 € / Monat übersteigen.

Schöne Grüße

MM

Danke!
Gut, dass ich nochmal reingeschaut habe.

Bestätigt ja im Grunde das, was ich vermutet hatte. Oh mann, die Krankenkasse kannste echt in der Pfeiffe rauchen. Die hatten mir sogar ein Merkblatt geschickt zur Selbständigkeit, da war nicht die Rede von der Geringfügigkeitsgrenze - nach der ich den Typen am Telefon übrigens auch direkt gefragt hatte…

Grüße
kernig