Liebe/-r Experte/-in,
Abrechnung von Straßenerschließungskosten für Haus Baujahr 1933
nach § 128 – 131 BauGB
Ist die Berechnung von Erschließungskosten nach BauGB auch für ein Haus
das 1933 erbaut wurde, nach dem Berechnungsschlüssel:
Grundstücksfläche x Geschoßflächenzahl = zulässige Geschoßfläche, rechtmäßig.
Das Haus stand bereits bevor irgendwelche Bebauungspläne und § BauGB ihre
Gültigkeit erlangt haben. Im jetzig gültigen Bebauungsplan wurde eine Geschoßflächenzahl von 0,8 angegeben. Da das Grundstück aber nur im Verhältnis von 0,3 (Geschoßfläche geteilt durch Grundstück) bebaut wurde, entsteht in der Abrechnung ein rechnerischer Nachteil
von ca. 2000 € die der Eigentümer mehr bezahlen muss.
Kann man sich auf Grund des Alters des Hauses (kein Bebauungsplan + BauGB 1933)
auf eine gerechtere Abrechnung nach der tatsächlichen Geschoßfläche berufen?
Gibt es vielleicht ähnlich gelagerte Fälle wo vor Gericht zu Gunsten des Eigentümers
entschieden wurde?
Nachweispflicht von Straßenanliegerleistungen ( Straßenerschließungskosten)
für Haus von 1933 ( § 128 – 131 BauGB + SEBS)
Eine bayrische Stadt erhebt erstmalig Straßenerschließungskosten für
die erstmalige Erschließung einer Straße.
Ein Haus wurde in der heutigen Straße bereits 1933 erbaut (zu dieser Zeit gab es noch
keinen Bebauungsplan und kein BauGB).
Das heutige BauGB besagt das der Eigentümer von dem Gebühren befreit werden kann,
wenn ein Nachweis erbracht wird, das bereits in der Vergangenheit Straßenanliegerleistungen
erbracht wurden.
Der Eigentümer / Erbauer des Hauses von1933 hat mit der
Stadt über die Höhe der zu bezahlenden Gebühren verhandelt hat. Hierzu finden sich
2 Schriftstücke im Stadtarchiv. Da aber kein Schriftstück über die Bezahlung vorliegt,
besteht die Stadt auf die Bezahlung der heutigen Straßenerschließungskosten.
Da 1933 über die Höhe der zu bezahlenden Straßenanliegerleistungen verhandelt wurde, gehe ich auch davon aus, dass Sie auch bezahlt wurden (die Stadt wird wohl kaum auf Ihre Gebühren verzichtet haben).
Leider kann ich den Nachweis hierfür nicht erbringen.
Bei Kriegsende und bei einem Rathausbrand 1961 wurden einige Teile des Stadtarchivs vernichtet. Trotzdem ist es schon etwas seltsam, dass sich 2 Schriftstücke über eine
Verhandlung wieder finden, aber kein Bescheid oder dergleichen, dass damals auf eine
Gebührenerhebung der Stadt etc. verzichtet wurde, also keine Bezahlung erfolgte
Wer ist nun in der Beweispflicht? Hat die Stadt nicht die Pflicht entsprechende Dokumente
aufzubewahren? Ich finde es ungerecht wenn der heutige Hauseigentümer für die Folgen
von Krieg und Rathausbrand mit seinem Geld haften muss!
Hat er eine Chance vor Gericht? Gibt es ähnlich gelagerte Fälle / Gerichtsurteile?
Viele Dank für eine Antwort,
mit freundlichen Grüßen
ALLg.eier