Abrechnungsdaten der Krankenversicherung

Hallo,

legen wir folgende Situation zu Grunde:
eine Krankenkasse stellt auf Ihrer Homepage die Einsicht in Abrechnungsdaten ihrer Versicherten zur Verfügung, die über die Versichertenkarte abgerechnet wurden (Patientenquittung).
Ein Patient registriert sich daher auf der Webseite und lässt sich die Daten anzeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur Daten des aktuellen Kalenderjahres und der zwei zurückliegenden Jahre angezeigt werden können. Zudem können die angezeigten Daten ausgedruckt werden.
Ein Patient möchte die Daten möglichst auch nach dem Zeitraum in dem sie angezeigt werden können zur Verfügung haben, möglichst ohne dass ein rechtlicher Beweischarakter der Daten hinsichtlich der Abrechnungen und der angegebenen Diagnosen verloren geht.
Ich frage mich daher ob dies alleine durch das Ausdrucken gewährleistet ist oder müssen die Daten in einer anderen Form vorliegen?
Die Versichertenkarte des Versicherten wird zum Jahreswechsel ungültig.

Was meint Ihr dazu?
Danke im Voraus!

Hallo,
ich verstehe die Frage nicht.
Gruss
Czauderna

Die Abrechnungsdaten haben doch sicherlich auch rechtlichen Nachweischarakter, dass z. B. bestimmte Untersuchungen von einem bestimmten Arzt durchgeführt wurden. Der Patient möchte nun einen solchen Nachweis. Leider scheint es, dass die Daten aber zum Jahreswechsel wahrscheinlich gelöscht oder zumindest nicht mehr angezeigt werden können. Wenn der Patient sich diese also ausdruckt, denke ich dass der Nachweischarakter der Daten allein mit den Ausdrucken nicht mehr gegeben ist, da sie ja auch nicht von einer bestimmten Person unterschrieben wurden und die Echtheit der Daten, also dass sie tatsächlich von der Krankenkasse stammen nicht mehr sichergestellt werden kann. Schließlich könnte jeder der sich mit PC-Programmen etwas auskennt das Design nachmachen und irgendwelche Daten draufschreiben.
Oder sehe ich das falsch?

Hallo,
wieso sollten Daten zum Jahresende gelöscht werden - in der Regel werden solche Daten 6 Jahre archiviert - es kann auch kürzere Aufbewahrungszeiten geben es gibt aber auch Daten, die bis zu 30 Jahre lang gespeichert werden. Der Versicherte kann sich jederzeit eine entsprechende Bescheinigung von seiner Krankenkasse geben lassen - ob das immer online geht, das kann ich nicht sagen - wahrscheinlich stehe ich auf dem berühmten Schlauch, aber ich habe immer noch nicht verstanden worum es dir genau geht bei der Frage - mein Fehler.
Gruss
Czauderna

Es geht mir darum wie die Abrechnungsdaten z. B. dauerhaft archiviert werden können, z. B. im Besitz des Patienten, wenn sie bei der Krankenkasse dann eben gelöscht werden und der Patient auch nach dieser Zeit noch nachweisen kann, dass sie von der Krankenkasse stammen bzw. echt sind. Soweit ich weiss, muss ein Facharzt Daten aus ambulanten Terminen 6 Jahre lange aufheben, die Krankenkasse dann auch?

Welche Bescheinigung meinst du?

10 Jahre Minimum!

wieso sollten Daten zum Jahresende gelöscht werden - in der
Regel werden solche Daten 6 Jahre archiviert -

Nein, es sind Minimum 10 Jahre, bei ALLEN ärztlichen Daten! 30 Jahre bei Röntgen und Transfusion.

Insofern kann dem Fragesteller auch jede Sorge genommen werden: Zur eigenen Doku reicht der Ausdruck allemal. Innerhalb von 10 Jahre greift die Pflicht des Arztes, wobei Ärzte, bei denen man noch in Behandlung ist, meist eh länger archivieren. Empfehlenswert ist eine längere Archivierung aus Arztsicht eigentlich immer. Zwar verjähren etwaige Schadensersatzansprüche nach 3 Jahren, dies ist aber die Frist nach Kenntnisnahme. Absolute Verjährungsfrist sind 30 Jahre.

Das heißt - aus Blick des Patienten - der Arzt muss nachweisen, dass er Behandlungen gemacht hat, nicht der Patient (dass er sie ggf. sogar nicht hat, was eh schwierig werden könnte). Dies müsste er bei Haftung auch nach 10 Jahren. In dem Punkt interessiert kein Gericht mehr, dass die allgemeine Archivierungspflicht für den Arzt eigentlich nur bei 10 Jahren liegt.

Es gibt also eigentlich nicht mal einen Grund, sich das auszudrucken. Wobei man ohnehin jedes Dokument auch elektronisch archivieren kann.

Die Sache mit der Dokumentation und der Archivierung ist unter 4. zu finden, speziell unter 4-3

http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/Schweigep…

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Nachtrag
Da mir auch nicht vollständig klar ist, um welche Daten es genau geht:

Wenn es nicht um Behandlungsfehler geht, sind die 10 Jahre allemal ausreichend, weil zivilrechtliche Ansprüche bspw. aus Falschabrechnung eh nach 3 Jahren (nach Ablauf des Jahres) verjähren.

Hallo,

wahrscheinlich stehe ich auf dem
berühmten Schlauch, aber ich habe immer noch nicht verstanden
worum es dir genau geht bei der Frage - mein Fehler.

Vielleicht ist die gemeint: http://www.tk.de/tk/leistungen-und-services/beratung…. War für mich neu.

Gruß
Otto