Ich habe als Privatpatient eine Abrechnung bekommen. Nach einem Widerspruch die zweite Version. Da ist nun aus einem ausführlichen Arztbericht ein kurzer Arztbrief geworden. Nun frage ich mich gerade grundsätzlich (es geht nicht um die 5 Euro), wann so ein Kurzbrief überhaupt abgerechnet werden kann.
In der GOÄ und den Erläuterungen dazu finde ich Anforderungen an den ausführlichen Brief. Für eine Konsiliaruntersuchung wie in meinem Fall gilt wohl, dass die Mitteilung der Diagnose (hier: o.B.) mit der Untersuchung abgegolten ist. Was könnte denn nun in so einem Kurzbrief stehen?
Vorstellung wg. unklarer Schmerzen linke Schulter, zum Ausschluss Gelenkluxation.
Roentgen, gehaltene Aufnahme o.B., MRT li Schulter o.B., kein Hinweis auf Beteiligung der Sehnen usw.
Evtl. Wiedervorstellung zur weiteren Diagnostik bei weiterem Andauern der Beschwerden.
Mit kollegialen Gruessen
Dr. Zuckerbrot
Nicht viel, aber immerhin, Onkel Doc will auch leben, auch wenn viele es mit der kuenstlerischen Freiheit in der Rechnungsstellung ein bisschen uebertreiben
Du bist gut… Als ob ausgerechnet die Ahnung von der Abrechnung hätten… *ggg*
Da ist nun aus einem
ausführlichen Arztbericht ein kurzer Arztbrief geworden.
Im Klartext: die Ziffer 75 wurde durch die 70 ersetzt?
Nun
frage ich mich gerade grundsätzlich (es geht nicht um die 5
Euro), wann so ein Kurzbrief überhaupt abgerechnet werden
kann.
Es sind mehr als 5 Euro, aber darum geht es ja nicht. Unter ‚kurze Bescheinigung‘ nach Ziffer 70 fällt allerlei Kleinkram: AU, Schul- oder Sportunfähigkeitsbescheinigungen, Einträge in den Allergiepass, Ausstellung eines solchen bzw. eines Impfausweises, Bescheinigungen wie Flugtauglichkeitszeugnis & Co. Die reine Befundmitteilung bzw. -übermittlung ist nicht abrechnungsfähig (sie ist Bestandteil der Leistung).
Für eine Konsiliaruntersuchung wie
in meinem Fall gilt wohl, dass die Mitteilung der Diagnose
(hier: o.B.) mit der Untersuchung abgegolten ist.
Prinzipiell schon, allerdings ist ein Konsil ein Sonderfall und der Arzt hat hier - auch wenn es um Peanuts (genau 1,34 €) geht - etwas Gestaltungsfreiheit: entweder er rechnet die 60 (Konsiliarische Erörterung) oder aber - sofern der Konsilschein den Anforderungen der Ziffer 75 entspricht (Anamnese plus Befund plus epikritische Bewertung plus Therapie(vorschläge) - ebendiese ab. Die Form der Erörterung ist nämlich nirgendwo vorgeschrieben.