Hallo
bei Leerstand Ansatz Personenzahl 0,1 - Ist das rechtens?
Meine Meinung: klares NEIN
M.E. hast Du selbst schon zutreffende Infos gefunden. Für’s Weitersuchen hilfreiche Stichworte sind z.B. auch „umlageschlüssel personen leerstand“
Was gibt es nun Handfestes (in Reihenfolge der Wichtigkeit+Verlässlichkeit):
Laut BGB ist Umlageschlüssel die anteilige Wohnfläche - soweit nicht nach Verbrauch abzurechnen ist und/oder soweit nichts anderes vereinbart ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html
Beim Umlageschlüssel „m²-Wohnfläche“ wäre bei Leerstand 100% der Wohnfläche anzusetzen.
Ein Leitsatz-Urteil des BGH besagt, dass die Leerstandskosten vom Vermieter zu tragen sind - BGH Az: VIII ZR 159/05 vom 31. Mai 2006
http://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/nach…
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Wie das nun bei vereinbartem Umlageschlüssel „Personenzahl“ im Detail handzuhaben ist, darüber sind sich die Gerichte aber selbst nicht einig. Möglicherweise hängt das auch davon ab, um welche Betriebskostenarten es in den bereits „beurteilten“ Einzelfällen ging (verbrauchsabhängige oder nicht-verbrauchsabhängige) - siehe z.B. hier:
http://www.nebenkostenabrechnung.com/umlageschluesse…
z.B. wird in dieser Abhandlung die Rechtsprechung wie folgt interpretiert:
Teilweise fordert die Rechtsprechung, dass der Vermieter leer stehende Wohnungen mit mindestens einer Person bewerten muss.
aber auch:
Zur Berechnung der Verbrauchsanteile leerstehender Wohnungen wird mehrheitlich wohl auf die Durchschnittbelegungswerte aller Wohnungen im Objekt abgestellt (AG Köln WuM 2002, 285)
Von daher wäre also bei Leerstand und vereinbartem Umlageschlüssel „Personenzahl“ mindestens 1,0 Person je Wohneinheit anzusetzen.
Da der Abrechnungszeitraum gewöhnlich 1 Jahr = 12 Monate beträgt und da natürlich auch der Zeitanteil zu berücksichtigen ist, könnten dabei durchaus auch krumme Personenzahlen herauskommen
z.B. Leerstand 6 Monate: 1 : 12 * 6 = 0,5 Personen
Zu bedenken ist auch, dass kein „Kleinst-Richter“ an das Urteil eines anderen „Kleinst-Richters“ (z.B. AG=Amtsgericht) gebunden ist. Deswegen wäre vorstellbar, dass in einem bestimmten Einzelfall auch wieder ein anderes Urteil herauskommt.
Liebe Grüße zurück 