Abrechnungszeiträume kalte und warme BK

Liebe Helfer,

meine im Dez. 2010 erhaltene Betriebskostenabrechnung bezieht sich für die kalten Kosten auf einen Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2009. Für die Heiz- und Warmwasserkosten wurde für den Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2009 eine separate Abrechnung der Abrechnungsfirma mitgeschickt. Unabhängig von der Kostenwertung nun meine Frage:

Ist die Heizkostenabrechnung als eigene Abrechnung und damit als nicht fristgerecht zugestellt zu werten, oder gibt´s hier etwa eine rechtliche Verknüpfung beider, die praktisch ermöglicht, dass eine der beiden Kostenstellen immer um bis zu 1 Jahr verzögert werden kann, wenn die jeweils andere fristgerecht unter folgenden Bedingungen vom Vermieter zugestellt werden:

  1. dass eine zeitliche Überschneidung vorliegt
  2. dass beide zusammen zugestellt werden und die Summe der Heizkosten abzüglich der Summe der Vorauszahlungen in der Abrechnung der kalten BK vermerkt werden?

Ich danke bereits herzlich

DEMDERHELFENKANN

Liebe Helfer,

meine im Dez. 2010 erhaltene Betriebskostenabrechnung bezieht
sich für die kalten Kosten auf einen Zeitraum von 01.01.2009
bis 31.12.2009. Für die Heiz- und Warmwasserkosten wurde für
den Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2009 eine separate
Abrechnung der Abrechnungsfirma mitgeschickt. Unabhängig von
der Kostenwertung nun meine Frage:

Ist die Heizkostenabrechnung als eigene Abrechnung und damit
als nicht fristgerecht zugestellt zu werten, oder gibt´s hier
etwa eine rechtliche Verknüpfung beider, die praktisch
ermöglicht, dass eine der beiden Kostenstellen immer um bis zu
1 Jahr verzögert werden kann, wenn die jeweils andere
fristgerecht unter folgenden Bedingungen vom Vermieter
zugestellt werden:

  1. dass eine zeitliche Überschneidung vorliegt
  2. dass beide zusammen zugestellt werden und die Summe der
    Heizkosten abzüglich der Summe der Vorauszahlungen in der
    Abrechnung der kalten BK vermerkt werden?

Ich danke bereits herzlich

DEMDERHELFENKAN

Meine Antwort:

Alle Nebenkostenabrechnungen müssen bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres dem Mieter zugestellt werden. Ist das nicht der Fall, braucht er sie nicht zu bezahlen! Beispiel: Alle Nebenkostenabrechnungen vom Jahr 2008 müssen spätestens dem Mieter bis
zum 31.12.2009 zugestellt werden. Wenn erst 2010, braucht die Abrechnung nicht mehr bezahlt werden.

Gründe: Gemäß § 556 Abs. 3 S.1, 1.Halbsatz BGB bestimmt, dass über Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist. Die Abrechnung ist dem Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraum mitzuteilen,
§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB!!

Mit freundlichen Grüßen
Schattenfürst

Vielen Dank Ihnen,

ich kann also davon ausgehen, dass die Abrechnung der Heizkosten nicht automatisch durch die Einhaltung der Abrechnungsfrist der kalten BK als fristgerecht ausgestellt gilt, auch wenn darin die Vorauszahlungen mit den Heizkosten verrechnet werden?!

Ja, nochmals vielen Dank und
Mit freundlichen Grüßen

Zumeist gelten für die kalten und die warmen Kosten die gleichen Abrechnungszeiträume. Wenn diese wie hier unterschiedlich sind, ist die Jahresfrist für jede Abrechnung gesondert zu betrachten. Die Heizkostenabrechnung ist also zu spät, so dass der Vermieter daraus keine Nachzahlung geltend machen kann.

Allerdings ist das auch die einzige Folge der Verspätung. Sie berührt ansonsten die Wirksamkeit der Abrechnung nicht. Es ist daher auch nicht unzulässig, den Saldo der Heizkostenabrechnung in der Abrechnung über die kalten Betriebskosten zu wiederholen. Er kann, wenn er zu Lasten des Mieters geht, allerdings nicht mehr eingefordert werden.

HI
Verjährungszeitraum ist ein Jahr . Ja können auch zeitlich versetzt gestellt werden.
Gruß Peter

Die Heizkostenrechnung von 2008 ist Ihnen zu spät zugestellt worden! Sie brauchen diese auf keinen Fall mehr zu bezahlen! Siehe genannte Paragraphen des BGB!
Bei „google“ eingeben:http://dejure.org./dienste/lex/
BGB/556/1.html. Absatz 2 lesen, dort steht es!

Mfg Schattenfürst

Ja dann,

sind ja alle Fragen geklärt, auch juristisch fundiert. Ich danke für die prompten Informationen und wünsche schöne Feiertage allerseits

Mit freundlichen Grüßen

HeilandsGläubiger

Hallo,

oft weichen die Abrechnungszeiträume voneinander ab, streng genommen müssten dann 2 Abrechnungen erstellt werden, das ist eine Frage der Wirtschaftlichkeit. I.d.R. nimmt man das Kalenderjahr als Abrechnungzeitraum und gleicht die Kostenarten an. Ob dann Verzug für einen Teil besteht, müssten Gerichte entscheiden.

VG

A. Richter