Hallo.
wer kann mir etwas zu einem Abrufarbeitsvertrag sagen?
- Vor- und Nachteile gegenüber einem normalen Vollzeitvertrag?
- Vor allem Feiertagsregelung.(Bezahlung)
Die festgelegte Arbeitszeit beträgt regelmässig 3 Tage pro
Woche.
Da müßte man schon den AV kennen, um etwas dazu zu sagen. Arbeit auf Abruf ist (Gruß an Django, vielleicht „klingelt’s“ jetzt :o)) auch eher bekannt unter Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ). Letztendlich ist bei Dir ja eine feste Arbeitszeit vereinbart, so daß ungeachtet dessen, ob der AG Dich abruft, Du ein regelmäßiges Einkommen hast. Der klare Nachteil ist natürlich, daß Du entsprechend flexibel sein mußt, da der AG in diesen Verträgen zumeist einen sehr großen Handlungsspielraum bzgl Direktionsrecht hat (ist ja klar, wär ja sonst sinnlos…). Wichtig wäre es also, daß Ihr einen Zeitpunkt konkret vereinbart, bis zu dem Deine Einsätze verbindlich festgelegt werden; also zum Beispiel „bis jeden Donnerstag der Vorwoche“ o.ä…
Feiertagsbezahlung kanns Du mit ziemlicher Sicherheit vergessen, da der AG Dich um diese Tage herum drappieren wird und die Beweisführung, daß Du ohne diesen Feiertag an genau dem Tag gearbeitet hättest, unmöglich ist. Bzgl. Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, läuft selbstverständlich alles ganz normal.
Hier mal ein kleines „Grundmuster“ eines solchen AV. Du wirst feststellen, daß der AG ziemlich freie Hand hat.
Arbeitsvertrag:
Zwischen
(Arbeitgeber)
und
(Arbeitnehmer)
wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Recht zum Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber mit den nachfolgenden Vertragsbedingungen abgeschlossen:
§ 1 Aufgaben und Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer übernimmt mit Wirkung vom … als Abrufarbeitnehmer die Tätigkeit eines …
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare, gleichwertige und gleichbezahlte Arbeiten zu übernehmen.
§ 2 Probezeit
Die ersten … Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 3 Arbeitszeit
Es wird eine Arbeitszeit von … Stunden in der Woche/im Monat/im Jahr vereinbart.
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen in dem unter § 3 Abs. 1 genannten Abrufzeitraum zu erbringen. Die Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber abgerufen und kann nur nach Abruf durch den Arbeitgeber erbracht werden. Der Arbeitgeber bestimmt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.
Die tägliche Arbeitszeit beträgt täglich mindestens … Stunden (alternativ:smile: wöchentlich mindestens … Stunden und darf die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft nicht überschreiten.
Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt § 12 Abs. 2 TzBfG).
Bei weiteren Nachfragen oder Unklarheiten: keine Scheu. :o)
Gruß,
LeoLo