Abrufarbeitsvertrag

Hallo Experten,

wer kann mir etwas zu einem Abrufarbeitsvertrag sagen?

  • Vor- und Nachteile gegenüber einem normalen Vollzeitvertrag?
  • Vor allem Feiertagsregelung.(Bezahlung)
    Die festgelegte Arbeitszeit beträgt regelmässig 3 Tage pro Woche.

DiV (Danke im Voraus)

mfg
U. Gries

Hallo.

wer kann mir etwas zu einem Abrufarbeitsvertrag sagen?

  • Vor- und Nachteile gegenüber einem normalen Vollzeitvertrag?
  • Vor allem Feiertagsregelung.(Bezahlung)
    Die festgelegte Arbeitszeit beträgt regelmässig 3 Tage pro
    Woche.

Da müßte man schon den AV kennen, um etwas dazu zu sagen. Arbeit auf Abruf ist (Gruß an Django, vielleicht „klingelt’s“ jetzt :o)) auch eher bekannt unter Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ). Letztendlich ist bei Dir ja eine feste Arbeitszeit vereinbart, so daß ungeachtet dessen, ob der AG Dich abruft, Du ein regelmäßiges Einkommen hast. Der klare Nachteil ist natürlich, daß Du entsprechend flexibel sein mußt, da der AG in diesen Verträgen zumeist einen sehr großen Handlungsspielraum bzgl Direktionsrecht hat (ist ja klar, wär ja sonst sinnlos…). Wichtig wäre es also, daß Ihr einen Zeitpunkt konkret vereinbart, bis zu dem Deine Einsätze verbindlich festgelegt werden; also zum Beispiel „bis jeden Donnerstag der Vorwoche“ o.ä…

Feiertagsbezahlung kanns Du mit ziemlicher Sicherheit vergessen, da der AG Dich um diese Tage herum drappieren wird und die Beweisführung, daß Du ohne diesen Feiertag an genau dem Tag gearbeitet hättest, unmöglich ist. Bzgl. Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, läuft selbstverständlich alles ganz normal.

Hier mal ein kleines „Grundmuster“ eines solchen AV. Du wirst feststellen, daß der AG ziemlich freie Hand hat.

Arbeitsvertrag:

Zwischen
(Arbeitgeber)

und
(Arbeitnehmer)

wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Recht zum Abruf der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber mit den nachfolgenden Vertragsbedingungen abgeschlossen:

§ 1 Aufgaben und Beginn des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer übernimmt mit Wirkung vom … als Abrufarbeitnehmer die Tätigkeit eines …
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch andere zumutbare, gleichwertige und gleichbezahlte Arbeiten zu übernehmen.

§ 2 Probezeit
Die ersten … Monate werden als Probezeit vereinbart. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

§ 3 Arbeitszeit
Es wird eine Arbeitszeit von … Stunden in der Woche/im Monat/im Jahr vereinbart.
Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen in dem unter § 3 Abs. 1 genannten Abrufzeitraum zu erbringen. Die Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber abgerufen und kann nur nach Abruf durch den Arbeitgeber erbracht werden. Der Arbeitgeber bestimmt Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt täglich mindestens … Stunden (alternativ:smile: wöchentlich mindestens … Stunden und darf die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft nicht überschreiten.

Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt § 12 Abs. 2 TzBfG).

Bei weiteren Nachfragen oder Unklarheiten: keine Scheu. :o)

Gruß,
LeoLo

Salü,
vielen Dank für die Antwort.
Die Frage war insofern hypotetisch, als ich ab Mitte des Jahres einen ganz normalen AV bekomme. Und bis dahin werde ich so gut bezahlt und habe solche Aufstiegschancen,dass ich wegen einem Tag bestimmt keine Revolution anzetteln werde.
Mich hätte nur mal interessiert, wie es aussieht, wenn der AN regelmässig Mo. Di. und Mi. arbeitet und das seit sechs Wochen und dann fällt ein Feiertag auf einen dieser Tage.(Ostermontag)
Gibt es irgendwelche Quellen oder Grundsatzurteile und wenn, wo?
Die üblichen Suchmaschinen halten sich in diesem Zusammenhang recht bedeckt.

Gruss
U.Gries

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

Die Frage war insofern hypotetisch, als ich ab Mitte des
Jahres einen ganz normalen AV bekomme. Und bis dahin werde ich
so gut bezahlt und habe solche Aufstiegschancen,dass ich wegen
einem Tag bestimmt keine Revolution anzetteln werde.
Mich hätte nur mal interessiert, wie es aussieht, wenn der AN
regelmässig Mo. Di. und Mi. arbeitet und das seit sechs Wochen
und dann fällt ein Feiertag auf einen dieser
Tage.(Ostermontag)
Gibt es irgendwelche Quellen oder Grundsatzurteile und wenn,
wo?

Die entscheidende Frage ist: kannst Du im Streitfalle beweisen, daß Du gearbeitet hättest, wenn Ostermontag kein Feiertag gewesen wäre. Falls Du seit Vertragsbeginn regelmäßig am Monat arbeitest, stünden die Chancen vor Gericht sicherlich nicht ganz so schlecht, den Schluss nahezulegen, daß der Feiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls gewesen sein muß/könnte. Der eine Richter entscheidet dann zugunsten, der andere aber evtl auch zuungunsten des Klägers… Aber, wie Du schon selber festgestellt hast, wegen einem Tag lohnt es sich nicht unbedingt, eine „Revolution anzuzetteln“, vor allem, wenn sie nicht zwingend gewonnen wird.

Die „kalte“ Rechtsquelle zum Lohnausfallprinzip Nummer 1 ist natürlich das EntgFG:
EntgFG § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Grundsatzurteile gibt es eine Menge. Ich hab Dir mal das meiner Meinung nach auf Anhieb „passendste“ für Dich rausgesucht:

Begehrt ein Arbeitnehmer, der Arbeit auf Abruf nach § 4 BeschFG bzw. § 12 TzBfG zu leisten hat, Feiertagsvergütung nach § 2 Abs. 1 EFZG, hat er die tatsächlichen Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertages ausgefallen ist. Der Arbeitgeber hat sich hierzu konkret zu erklären und tatsächliche Umstände dafür darzulegen, dass der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. Gibt es für den Arbeitsausfall keine objektiven Gründe außer dem, dass an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, ist auf Grund der Darlegung des Klägers davon auszugehen, dass die Arbeit wegen des Feiertages ausgefallen ist. In diesem Falle besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung (BAG v. 24.10.2001 - 5 AZR 245/00

Also, Chancen hättest Du…

o)

Gruß,
LeoLo

Das nenn´ich mal eine erstklassige Auskunft.
Nicht das übliche Gesülze: Ich glaub…ich mein…du solltset vielleicht…bla, bla…
Heissen Dank

U.Gries