Absage einer Veranstaltung: Ticketpreis erstattung

W hat eine Veranstaltung organisiert, bei dem der Künstler K auftreten soll.
W hat die Argentur A beauftragt, den Ticketverkauf per Post organisieren zu lassen.
X Kauft Tickets für 20 € + Bearbeitungsgebühr 4€.

Jetzt sagt der auftretende Künstler K wegen Krankheit dem Veranstalter W ab. W weißt A an, das Geld für die Ticketpreise zurückzuüberweisen.

A überweist 20 € an X.
X beschwert sich, er möchte auch die 4€ Bearbeitungsgebühr haben.

A verweist auf die AGB’s, in denen steht, dass bei Ausfall von Veranstalltungen ihrer Kunden lediglich der Ticketpreis erstattet werden kann.
Ausserdem sei die Dienstleistung ja erbracht worden (Tickets drucken, verpacken und verschiken).

Fragen:
Ist die Klausel (nur Ticketpreis kann erstattet) in den AGB’s überhaupt gültig/gesetzeskonform.
Kann X die 4€ zurückverlangen?
Wenn ja: Muss X sich an A, W oder K wenden?

Wenn A die 4€ zurückzahlen muss, kann A das Geld von W verlangen (und W wiederum von K)?

Was passiert wenn X an A noch nicht gezahlt hat, aber bereits die Tickets besitzt. Könnte A die 4€ von X einklagen.

Fragen:
Ist die Klausel (nur Ticketpreis kann erstattet) in den AGB’s
überhaupt gültig/gesetzeskonform.
Kann X die 4€ zurückverlangen?
Wenn ja: Muss X sich an A, W oder K wenden?

Wenn A die 4€ zurückzahlen muss, kann A das Geld von W
verlangen (und W wiederum von K)?

Was passiert wenn X an A noch nicht gezahlt hat, aber bereits
die Tickets besitzt. Könnte A die 4€ von X einklagen.

Hallo,

mal davon abgesehen ob die Bearbeitugsgebühr einbehalten werden darf oder nicht.
Ist dir eigentlich bewußt wieviel Energie du bereits vergeudet hast wegen „4€“ Und einklagen ist doch jetzt wirklich lächerlich. Hast doch die 20€ wieder bekommen.

In der Beschreibung des Brettes steht: Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.

Das diese abstrakten Fragen nicht abstrahierte echte Fälle sein müssen ist wohl klar.

Man kann auch duraus theoretische Fälle durchgehen, wie man sie Auch in Rechts-Seminaren an Unis braucht.

Und für die Uni wende ich gerne „Energie“ auf.

Wenns dich beruhigt, nimm von mir aus 15 € Versandgbühr und 100€ Ticket Gebühr.
Außerdem bin ich auch kein Veranstalter der einen 4€ nichtzahler verklagen will.

2 „Gefällt mir“

Dein Schicksal teilen viele, die hier tatsächlich abstrakte Rechtsfragen erörtern wollen. Trotz der eindeutigen Brettbeschreibung und trotz der Forenregeln, die konkrete Rechtsberatung gar nicht erlauben, kommen manche nicht sonderlich gut damit klar, wenn jemand einfach nur die Rechtslage wissen will.

Böse gemeint ist es sicher trotzdem nicht.

Levay

Bisher keine zufriedenstellende Antwort erhalten
Auch wenn der Baum hier schon etwas länger Aussieht, hab ich noch keine

Antwort zum Thema erhalten.

Damit das klar ist… Betrachtet mal diesen Fall bitte rein theoretisch! Ich will niemanden wegen 4 € verklagen!

Aber ich hab in der Uni als Nebenfach 2 Semester Recht und so ein Fall wäre durchaus interessant. Wichtig wäre natürlich der Punkt Anspruchsgrundlage (mit Nennung des Paragraphen/ der Paragraphen).

Wenn ihr euch wie Elmi mit den geringen Beträgen schwer tut, geht vom mir aus von Tickets für 2000€ die für 200€ per Kurierdienst verschikt wurden. Der Sachverhalt bleibt der selbe.

Es würde mich wundern, wenn du so einen Fall in deinem Studium bearbeiten müsstest. Eigentlich kann man die Fragen so gar nicht beantworten, denn es fehlen viel zu viele Informationen; namentlich die konkrete vertragliche Ausgestaltung dürfte relevant sein.

Ist die Klausel (nur Ticketpreis kann erstattet) in den AGB’s
überhaupt gültig/gesetzeskonform.

Ganz grundsätzliche Bedenken habe ich nicht dagegen. Wenn etwa der Ticketverkäufer ausdrücklich nur als Vermittler auftritt, dann hat er mit der Vermittlung seine Schuldigkeit getan.

Kann X die 4€ zurückverlangen?

Lässt sich so überhaupt nicht sagen.

Wenn ja: Muss X sich an A, W oder K wenden?

Auch das hängt von nicht bekannten Faktoren ab. Die 4 Euro könnten z.B. Schadensersatz sein, dann wäre am ehesten der für den Ausfall Verantwortliche Schuldner. Allerdings setzt Schadensersatz grundsätzlich ein Verschulden voraus - und (in solchen Fällen) ein Vertragsverhältnis. Da kommt es wieder auf die hier nicht bekannten Vertragsbeziehungen an.

Wenn A die 4€ zurückzahlen muss, kann A das Geld von W
verlangen (und W wiederum von K)?

dto.

Was passiert wenn X an A noch nicht gezahlt hat, aber bereits
die Tickets besitzt. Könnte A die 4€ von X einklagen.

dto.

Levay

hallo, (so viel Zeit sollte sein),

hab selbst keine Lust zum Suchen nach dem Urteil, aber es gibt eines
(tippe mal min. 5 Jahre alt und auch ohne weitere Instanzm.) nachdem
selbstverständlich die VVK zurückbezahlt werden muss. Begründung war
u.a., dass der Kunde mit der Leistung des Vorverkaufs nichts anfangen
kann, wenn er das Ticket nicht nutzen kann. Der Schutz der Käufer steht
in dem Fall höher als das unternehmerische Risiko des Veranstalters und
Verkäufers.

Grüßerle Richard (auch dazu reicht es noch)