Absage Vollversammlung ohne Angabe von Gründen

Der Vorstand eines Vereins hat fristgerecht eine Mitgliederversammlung einberufen, in der es u.a.um die Neuwahl des Vorstandes gehen sollte. Da einige Vereinsmitglieder nicht anwesend sind, bat man um Verlegung des Termins, was aber angelehnt wurde. Es gibt einige neue Kanditaten für den Vorstand, womit der alte Vorstand (der sich per Satzungsänderung eine Wiederwahl sichern will) nicht gerechnet hat (man muss dazu sagen, dass der derzeitige Vorstand bei einem Teil des Vereins keinerlei Vertrauen mehr genießt). Nun wurde die Vollversammlung auf einen unbestimmten Termin ohne Angabe von Gründen abgesagt. Weiterhin hält der derzeitige Vorstand die Kandidaten für die Vorstandswahl geheim - ist das rechtens? Sollte eine neue Einladung ausgesprochen werden, muss diese dann in den Tagesordnungspunkten genau der alten entsprechen oder darf sie neue Themen enthalten? Dürfen sich bis zu dem neuen, bisher unbekannten Termin weitere Kandidaten für den Vorstand aufstellen lassen oder nicht? Können 10% der Mitglieder eine außerordentliche Vollversammlung einberufen (Minderheitenregelung), auch wenn per Satzung ein Drittel der Mitglieder dazu erforderlich sind? Danke für hilfreiche Antworten im Vorfeld.

Wenn in der Satzung steht, dass 1/3 norwendig sind, die Mitgliederversammlung außerordendlich einzuberufen, so ist dies so, § 37 I BGB. Wenn der Vorstand so schlecht angesehen ist, sollte es doch kein Problem sein diese 1/3 aufzubieten.

Es ist angearten zunächst erstmal die Bestimmungen der Satzung zu prüfen. Mitgliederversammlung, Organe, Vorstand, ggf. Wahlmodi. Vielleicht klären sich dann schon einige Fragen was zulässig ist und was nicht. Die Kasnditaten für die Vorstandswahl können sich auch in der Mitgliederversammlung welche die Wahl durchführt erst als Kanditaten stellen.

Der Verein ist schließlich eine Demokratie und keine Diktatur - auch wenn sich die „grauen Herren“ in so manchen Verein sich so aufführen…

ml

danke für die antwort…im verein sind ca.300 mitglieder, mehr als 2/3 sind nur zahlende mitglieder - also ist es durchaus ein problem, die erforderliche mehrheit aufzubringen (sehr bedauerlich)…per satzung ist geregelt, dass „kandidaten für den vorstand mindestens eine woche vor der wahl schriftlich beim amtierenden vorstand die anträge zur kandidatur einreichen müssen“…es ist daher immer noch nicht klar, ob eine neueinladung unter den gleichen tagesordnungspunkten erfolgen muss mit den kandidaten zum zeitpunkt status q oder ob die messer neu gewetzt werden können (mit neuen kandidaten zu einem unbestimmten zeitpunkt)…