Kann mir jemand sagen, was die Abschaffung des „Rentenprivilegs“ bedeutet? Ich habe zwar etwas dazu gelesen, aber mir fehlt offensichtlich ein Stück Film: Bei einer Scheidung teilen die Partner Ihre Anwartschaften an Rentenpunkte. Wer zuerst in Rente geht (angenommen, es ist der Ausgleichspflichtige), bekommt seinen Anteil - also nur den per Scheidungsdatum festgelegten Anteil.
Der andere Ex-Partner (angenommen der Ausgleichsberechtigte) bekommt dann auch seinen Anteil bei Renteneintritt, und sei’s zehn Jahre später. Aber wo bleiben die einbehaltenen Rentenzahlungen, das heisst die - zB. 10 Jahre lang - nicht ausgezahlten Rentenanwartschaften ?
Diese Frage würde ich einem der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Diese bieten Rentenberatungen an. Möglicherweise wäre es aber sinnvoller eine entsprechende Anfrage direkt über www.drv.de zu stellen.
hmmm…so wirklich habe ich deine Frage nicht verstanden. Daher sag ich jetzt einfach was zur zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Abschaffung des Rentenprivilegs, vielleicht beantwortet das ja deine Frage.
nach § 101 Abs. 3 SGB VI wird im Augenblick eine zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung und des Versorgungsausgleiches gezahlte gesetzliche Rente des Ausgleichspflichtigen erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst in Rente geht.
auf verständlichem Deutsch heißt das,
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wer bereits geschieden ist und danach in Rente geht, verliert seine volle Rente, auch wenn der geschiedene Partner noch nicht rentenberechtigt ist.
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wer aber schon Rentner ist und sich dann erst scheiden lässt, dem werden die im Versorgungsausgleich berechneten Rentenkürzungen erst dann abgezogen, wenn der andere Rente beanspruchen kann = RENTNERPRIVILEG
oder noch anders ausgedrückt, Mit der Scheidung ist zwingend die Durchführung des Versorgungsausgleichs verbunden. Damit werden in der Ehe von den Ehegatten erworbene Anrechte auf eine Altersversorgung (also gesetzliche Rente, Beamtenversorgung oder Betriebsrente) gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt. In der Regel sind durch die Gestaltung der Ehe bei beiden Ehegatten Versorgungsanrechte nicht in der gleichen Höhe vorhanden. So hat - meist immer noch - die Frau aufgrund der Kindererziehung eine geringere Rente erarbeiten können als der Mann, der während der gesamten Ehezeit gearbeitet und in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Der Ausgleich der Renten wird dadurch herbeigeführt, dass vom Rentenkonto desjenigen, der von der seiner Rente etwas abzugeben hat, ein Betrag weggenommen und dem anderen Ehepartner gutgeschrieben wird. Damit verringert sich die Rente beim Ausgleichspflichtigen.
Frühere Besonderheit bei Rentnern: War derjenige, der von seiner Rente aus der Deutschen Rentenversicherung etwas abzugeben hatte, zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Rentner, wurde zwar auch sein Rentenkonto durch den Versorgungsausgleich verkleinert. Er erhielt jedoch so lange noch die gleiche Rente wie zuvor wie sein Ehegatte noch keine Rente bezog. Gerade bei Ehen von Partnern unterschiedlichen Alters war es da somit ratsam, bei beabsichtigter Scheidung kurz vor Rentenbeginn des Ausgleichszahlenden die Scheidung noch zu verzögern, bis der Rentenbescheid da war. Dann kam er übergangsweise noch in den Genuss der vollen Rente.
Diese Besonderheit der bisherigen Rechtslage fällt mit Einführung der neuen Regelungen zum Versorgungs-ausgleich weg. Der Gesetzgeber hat die Abschaffung mit dem Schutz der Deutschen Rentenversicherung begründet, die durch die bisherige Regelung benachteiligt worden sein soll. Die Übergangsregelung schrieb vor, dass Scheidungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten, also vor dem 01.09.2009 eingeleitet werden, noch der alten Gesetzeslage unterfallen. Das heißt: Einreichung und Zustellung eines Scheidungsantrags vor dem 01.09.2009: Rentnerprivileg ja, Zustellung nach dem 01.09.2009: Rentnerprivileg nein.
Ich hoffe, das konnte helfen
Gruß
Ally
Hallo Karin alias Aly,
Erst mal vielen Dank für die ausführliche Information,
Ich nenne mal ein Beispiel:
Geldwertig soll nach Berechnung der Rentenkasse sagen wir mal von der Rente 150 Euro VA abgegeben werden.
Die Ex-Partner haben einen größeren Altersunterschied (sagen wir 10 Jahre).
Der Ausgleichspflichtige ist kurz vor Renteneintritt (sagen wir 1 Jahr)
Stellen wir uns dazu noch vor, dass die Ehe nur 5 Jahre dauerte (aber es spielt nur zur subjektiven Bewertung des Falles eine Rolle).
Was ich mir kaum vorstellen kann - es scheint aber wahr zu sein (??): Unter dem auch von Dir wiedergegeben Vorwand („…Schutz der Deutschen Rentenversicherung …benachteiligt"…blablabla): Der Staat kassiert per Dekret vom Ausgleichspflichtigen mühsam erwirtschaftetes Rentengeld, und zwar an meinem Beispiel:
150 € x 10 Jahre x 12 Monate = 18.000 €. Wie hat der Rentner den Staat oder die RV geschädigt??
Ist da bei mir ein Denkfehler ?
Das wäre die interessante Frage, sonst würde ich den Geschädigten raten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen! Das ist reine 200 % Abzocke.
Viele Grüße
tetard