Abschiebung und Wiedereinreise von Polen

Hallo!

Nehmen wir einmal folgenden Fall an: Ein polnischer Staatsangehöriger wird im Gebiet der BRD straffällig und rechtskräftig verurteilt. Gleichzeitig gibt es noch einen Haftbefehl der polnischen Behörden, die einen europäischen Haftbefehl erlassen. Der Strafgefangene wird daraufhin nach Verbüßung der 2/3-Strafe abgeschoben und an die polnischen Behörden übergeben. In Polen stellt sich dann heraus, dass der Haftbefehl so nicht haltbar ist und derjenige wird aus der U-Haft entlassen. Ist es tatsächlich möglich, dass für denjenigen ein Einreiseverbot für die BRD besteht und dass er, im Falle einer Einreise, die restliche Strafe noch verbüßen müsste?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Hallo,

Ja. Das Einreiseverbot wurde ja für die in der BRD begangene Straftat verhängt. Nur weil er in Polen nun wohl doch nichts gemacht hat, ändert sich daran nichts.
Die Einreise ist dann wohl sowas wie ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen.

Gruß

Hallo,

Die Einreise ist dann wohl sowas wie ein Verstoß gegen die
Bewährungsauflagen.

Den Satz verstehe ich nicht, wie ist das gemeint? Es kam ja zu keinem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen.

Und die nächste Frage, die ich mir stelle, ist, auf welcher rechtlichen Grundlage wird das Einreiseverbot erteilt, denn das Aufenthaltsgesetz greift doch bei Unionsbürgern nicht und das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern erlaubt ja jedem EU-Bürger die Einreise, sie kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit versagt werden.

Viele Grüße

Hallo,

Die Einreise ist dann wohl sowas wie ein Verstoß gegen die
Bewährungsauflagen.

Den Satz verstehe ich nicht, wie ist das gemeint? Es kam ja zu
keinem Verstoß gegen die Bewährungsauflagen.

Also wenn er mit der Auflage nicht wieder einzureisen VORZEITIG entlassen wird, dann ist das ein Verstoß wenn er wieder einreist. Ich schrieb, dass dies dann wohl sowas wie ein Verstoß gegen Bewährungsauflagen wäre. Die vorsichtige Formulierung soll andeuten, dass der korrekte juristische Terminus anders lauten könnte.

Und die nächste Frage, die ich mir stelle, ist, auf welcher
rechtlichen Grundlage wird das Einreiseverbot erteilt, denn
das Aufenthaltsgesetz greift doch bei Unionsbürgern nicht und
das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
erlaubt ja jedem EU-Bürger die Einreise, sie kann nur aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
versagt werden.

Wahrscheinlicch ist die rechtskräftige Verurteilung wegen diverser Delikte ein Grund der unter öffentliche Ordnung und Sichherheit fällt. Schließlich kann bspw. auch verurteilten Kinderschändern (sicherlich auch nicht der korrekte Terminus) untersagt werden sich näher als x-Meter bestimmten Orten (Kindergärten, Spielplätzen etc. zu nähern. Freizügigkeit hin oder her.

Gruß

Danke
owT