Hallo Robert,
danke! Schade, ich hatte gehofft, das würde Jemand genauer
wissen, so exotisch ist das ja nicht.
Hallo Rainer,
es ist wohl exotisch dahingehend, dass solche Anfragen bisher nicht erfolgten. :-o Ich habe mich mal umgehört, dort waren viele über diese Frage einigermaßen überrascht.
Aber ich habe mich schlau gemacht. Lassen wir mal die ganzen Übergangsregelungen weg und beschäftigen uns ausschl. mit Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind (Bei den Übergangsregelungen wird’s teilweise richtig komplex, aber vorweg: Auch hier wird eine Altersgrenze von größer 65 nicht auf 65 für die Ermittlung von Abschlägen bei Vorliegen von 45 Jahren abgesenkt.).
Für diesen Personenkreis kommen nur noch die Regelaltersrente (67. Lebensjahr), Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (62. Lebensjahr), Altersrente für schwerbehinderte Menschen (65. Lebensjahr, vorzeitiger Bezug mit Abschlag ab 62. Lebensjahr möglich), Altersrente für langjährig Versicherte (67. Lbenesjahr, vorzeitiger Bezug mit Abschlag ab 63. Lebensjahr möglich) und Altersrente für besonders langjährig Versicherte (65. Lebensjahr mit Wartezeiterfüllung von 45 Jahren) in Betracht.
Für den von Dir skizzierten Fall kommt eigentlich nur die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Und hier ist es tatsächlich so, dass die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren hier ohne Belang ist. Wenn also jemand 45 Jahre hat und mit 63 in Rente geht, berechnen sich die Abschläge ausgehend vom 67. Lebensjahr. Eine Absenkung für die Ermittlung der Abschläge auf das 65. Lebensjahr wegen 45 Jahre erfolgt nicht. Es gibt - wie ich schon geschrieben habe - hierfür keine gesetzliche Regelung.
Was in einem Rechtsstreit die Sozialrichter zu einer solchen Regelung sagen - oder wahrscheinlich eher die Verfassungsrichter -, das lasse ich mal dahingestellt.
Die genannten 45 Jahre gelten
nur für die „Altersrente für besonders langjährig
Versicherte“.
das klingt für mich immer nach ‚Ausnahme‘.
Für mich eigentlich nicht, sondern ich finde den Satz recht eindeutig.
Ist aber unerheblich, ist nämlich so.
Praktisch ist das Jeder, der nach der Schule einen Beruf
erlernt hat und nur wenig Arbeitslos war. Das könnte die
Mehrheit der gesetzlich Versicherten sein.
Sorry, aber der Meinung bin ich nicht. Das Problem ist, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit und Schulbesuch - wie Du richtig sagst - nicht zählen! Und solche Zeiten liegen - leider bzgl. Arbeitslosigkeit - bei mehr als genug Leuten vor. Für Studierende kommt diese Rente so gut wie gar nicht in Betracht, da müssten sie bereits mit 20 aufgehört haben zu studieren, sonst kommen sie bis 65 nicht auf 45 Jahre. Auch Leute, die z.B. mit 19 nach dem Abitur angefangen haben zu arbeiten, sich aber dann schulisch - ohne Beschäftigung - weitergebildet haben, werden diese Rente schwerlich in Anspruch nehmen können. Ich denke, der Personenkreis, für den diese Rente in Betracht kommt, liegt unter 50 % der gesetzlich Versicherten.
Dies sind aber nur Mutmaßungen, da wird man im Laufe der Jahre mal sehen müssen, wie sich diese Rente entwickelt.
Ich hoffe, ich konnte nun doch noch ein wenig zur Aufklärung beitragen. 
Gruß Rainer
Gruß,
Robert