Abschleppdienst zahlen OBWOHL noch nicht vor Ort?

Guten Tag,

meine Freundinn parkte im April rechtswidrig vor einem Zebrastreifen (nur Kurz), nachdem Sie zum Auto zurück kam stand schon das Ordnungsamt davor und hatte eine Strafzettel ausgestellt(was auch richtig ist!) und EBENFALLS den Abschleppdienst bestellt, den Sie aber nach schnellem eintreffen meiner Freundinn wieder abbestellte.

Nach kurzem kam ein verw3arngeld in höhe von 25€.

Allerdings kam vor einer Woche ein Brief von der Stadt Essen, NRW mit erneuter Zahlungsaufforderung von 108€, ist das rechtlich in Ordnung?

Es war ja kein Abschleppdienst vor Ort und kann auch noch nicht lange auf dem Weg (wahrscheinlich noch nichtmal losgefahren) gewesen sein.

Danke schonmal für die Hilfe!

Hallo PhilClass,
Leider ist das rechtens,sobald der Auftrag eingegangen ist zählt der bei Stornierung als Leerfahrt, deshalb schon weil der Abschleppwagen einen anderen Fall beendet haben kann… und die Richtung gewechselt hat um zu Ihnen zu kommen, ebenfalls kann es sein, wie Sie sagen dass er noch nicht einmal losgefahren ist,lässt sich aber leider nicht nachweisen weil in jedem Betrieb immer 3- 4 LKW`s auf der Strasse sind und wenn Sie den Tachonachweis möchten, wird einer vorgelegt der unterwegs war!Um meine Kunden nicht zu verärgern, ich schleppe NUR für Kunden,nur Unfallhilfe und Pannen!!! Darauf bin ich Stolz, ich helfe nicht bei der Abzocke!!!

Guten Tag zurück,

gerne stelle ich meine Erfahrungen und die Richtlinien für erteilte Aufträge im Bezug Ihrer Frage zur Verfügung. Aber zunächst möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen, dass Sie mich kontaktiert haben:

Also, es gibt keinen Zweifel daran, dass ein Strafmandat wegen dem Parkverbot am Zebrastreifen besteht. Wenn dafür ein Bußgeld auferlegt wird, geht das soweit in Ordnung und ist wirksam.

Was die Ihnen zugestellte Schlepprechnung für eine Fehlfahrt (so nennt man solche Vorgänge, wenn ein Auftrag ausgelöst wurde und nicht zur Erfüllung kommt) ist diese sittenwidrig. Da eventuell die Politesse diesen Auftrag an das Schleppunternehmen entrichtet hat, so hat diese auch dafür Sorge zu tragen, dass dieses Unternehmen informiert wird, dass der Auftrag nicht wirksam wird. Wenn wir - und das sind nun mal Gesetze und keine lockeren Bestimmungen die jeder für sich auslegen kann oder darf wie er will, Laune und gerade Lust hat - einen Auftrag erhalten (vom Kunden selbst oder einer Gesellschaft oder der Polizei)dann wird dafür ein Honorar fällig und ist verdient mit der Auftragserteilung nach Erfüllung. Sollte der erteilte Auftrag durch den Kunden oder der Gesellschaft während der Einsatzfahrt auf der Hinfahrt storniert werden, so entsteht uns gegenüber dem Kunden oder der Gesellschaft ein Ersatzanspruch für die Fehlfahrt zu. Dieser beträgt in der Regel niemals mehr als 25 € pro Einsatz. Bei Aufträgen der Polizei entsteht kein Anspruch auf Entschädigung, dies schon allein durch die Begründung, dass an der nächsten Ecke bereits der nächste polizeiliche Auftrag erfolgen kann. Somit müsste das Schleppunternhmen also wieder los, ist es nun bereits auf dem Wege gewesen, kann hier nicht doppelt kassiert werden denn es erfolgte ja sofort oder zeitnah ein weiterer Auftrag der zur Erfüllung anstand.

Fazit: Die Ihnen zugestellte Schlepprechnung müssen Sie nicht bezahlen, allerdings gegen diese Rechnung Widerspruch einleiten, mit der Begründung, dass Sie die Firma in keiner Weise beauftragt haben, Ihr Fahrzeug zu schleppen. Das Schleppunternehmen kann - wie gesagt, wenn überhaupt - Ansprüche gegen den Auftraggeber stellen und das ist in diesem Fall die Polizei. Für eine nicht erhaltene und nicht beauftragte Dienstleistung fallen auch keine Kosten an, es fehlt dazu außerdem der unterzeichnet Auftrag. Weiter 1st die in der Rechnung gestellte Rechnungssumme überzogen und sittenwidrig.

Sofern Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich gerne wieder zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, avdkoenig - Pannen Peter