…trotz Warnleuchte kann in so einem Falle ja weder Blinker
noch Bremslicht des schleppenden Fahrzeuges wahrgenommen
werden. Das kann doch nicht über eine längere Strecke zulässig
sein, oder ?
Hallo,
zulässig ist viel nicht, und wo kein Kläger, da kein Richter.
Aber für dich die §§§§§§§§§§
§ 53 StZVO Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
-
Abschleppachsen,
7.
abgeschleppten Fahrzeugen,
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__49a.html
Sollte ich mal auf der AB liegenbleiben, und da versucht einer auf dem Standstreifen am hellichten Tag so einen Balken an meinem Auto zu montieren, den würde ich fragen ob der noch ganz knusper oder lebensmüde ist. Zumal der Verstoß so 15€ kosten dürfte.
Gruß
Nostra