Abschleppen auf Privatgrundstück - Fallbeispiel

Guten Tag!
Ich habe meine Fragen zum Thema mal in ein Fallbeispiel gepackt. Natürlich sind alle Personen im beispiel Fiktiv, Ähnlichkeiten mit Existierenden Personen sind zufällig bedingt.

Mieterin Martha Mietfein lebt in einem Mehrfamilienhaus. Zur gemieteten Wohnung gehört ein PKW-Stellplatz im Innenhof der Mietshäuser, für welchen ebenfalls Kosten anfallen. Die Auffahrt zum Innenhof ist mit dem Hinweis – Privatparkplatz, Parken verboten – beschildert.
Roland Rowdy findet im Bereich der Straße vor dem Haus keinen Parkplatz, fährt daher in den Innenhof und stellt sich auf Frau Mietfeins Parkplatz. Dann verlässt er das Fahrzeug. Als Frau Mietfein von der Arbeit zurück kommt findet sie Ihren Platz besetzt. Sie ruft einen Abschleppdienst und lässt das Fahrzeug abschleppen.

  1. Darf Frau Mietfein als Mieterin dies?
  2. Ist die Beschilderung ausreichend?
  3. Ist Frau Mietfein verpflichtet bei den Nachbarn (etwa 20 – 25 Mietparteien) zu klingeln ob Roland Rowdy dort zu Besuch ist?
    Frau Mietfein muss ja für die Abschleppkosten in Vorlage treten. Da sie Herrn Rowdy nach dem Abschleppen nicht mehr antrifft muss sie irgendwoher die Daten des Halters bekommen, denn sonst kann sie Ihre Forderung nicht geltend machen.
  4. An welche Behörde muss sich Frau Mietfein zwecks Ermittlung der Halterdaten wenden? Zulassungsstelle? Polizei?
    Frau Mietfein hat nun die Daten des Herrn Rowdy erhalten und stellt diesem die Abschleppkosten in Rechnung. Sie setzt eine Zahlungsfrist von 3 Wochen. Roland Rowdy sieht dies gar nicht ein, er zahlt nicht.
  5. Frau Mietfein muss ja nun die Sache Ihrem Anwalt übergeben, um die Kosten einzuklagen. Ist sie Verpflichtet den Betrag vorher anzumahnen?

Hallo,
gab es ja auch hier schon gefühlte 1000 mal.
Ein Abschleppen ist in diesem Fall NICHT rechtens und somit alle anderen Forderungen und Fragen hinfällig.
Abschleppen ist nur erlaubt, wenn der Fremdparker für Frau Mietfein zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Das Parken in einer anderen Strasse ist absolut zumutbar…

Deshalb gibt es auch bei „ECHTEN“ Privatparkplätzen eine Schranke oder Parkbuchtbügel.
Das ist die einzige rechtlich einwandfreie Möglichkeit einen „Privatparkplatz“ zuschaffen.

Gruß Jörg

Hallo,

ich weiß nicht, was du so fühlst, aber was hältst du denn von diesem Urteil des Bundesgerichtshofs:

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz vom Fahrzeugführer verlangen.
BGH, Urteil vom 5. 6. 2009 - V ZR 144/08

In dem Fall ging es um einen Supermarkt, beklagt war der Eigentümer eines Grundstücks, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf einem Hinweisschild heißt es: „Mo. – Sa. 6.00 – 21.00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums … Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.” Ein Abschleppunternehmen war damit beauftragt, unberechtigt parkende Fahrzeuge abzuschleppen, ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Abschleppkosten. Als der Kläger seinen Pkw unberechtigt auf dem Grundstück abstellt, wird dieser abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort erhält der Kläger das Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten von 150 Euro zurück. Er verlangt Erstattung vom Grundstückseigentümer.

Ohne Erfolg!

VG
EK

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Hey ,
ohne da jetzt in jede Einzelheit gehen zu wollen…
Es gibt Unterschiede:

  • Parkuhrenpflicht,
  • Es war der Besitzer, der das Abschleppen veranlasst hat,

und selbst in diesem Urteil wird auf die nicht ganz klar geregelte „Verhältnissmäßigkeit“ hingewiesen, auch wenn das Gesamturteil negativ für den Fzg-halter ausging.

Jörg

Falsch
Hallo,

da liegst du falsch.

Auch Frau Mietfein ist die unmittelbare Besitzerin ihres Stellplatzes (s. Leitsatz des Urteils).

Und wenn schon das kostenpflichtige Entfernen von einem wahrscheinlich nicht total überfüllten Supermarktparkplatz rechtmäßig ist, soll das Entfernen der illegalen 100%-Belegung des gemieteten Stellplatzes unverhältnismäßig sein?

Das sieht der BGH anders: Natürlich ist Voraussetzung für die zulässige Ausübung des Selbsthilferechts die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Über die Selbsthilferechte wird sichergestellt, dass niemand ohne Weiteres Eingriffe in seine tatsächliche Sachherrschaftssphäre untätig hinnehmen muss. Der BGH sah keine Alternative zum Abschleppen, mit der der in seinem Besitz gestörte von seinem Selbsthilferecht in milderer Weise Gebrauch machen könnte. Dabei betont der BGH, dass sich die Unzulässigkeit des Abschleppens auch nicht daraus ergebe, dass keine Behinderung gegeben sei und auf dem Parkplatz noch genügend weitere Parkplätze vorhanden wären. Dem Besitzer sei nicht zuzumuten, eine Entfernung erst dann zu veranlassen, wenn ein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abgestellt wird. Die Bedeutung des unmittelbaren Besitzes würde ansonsten in nicht zu begründender Weise eingeschränkt. Der Schutz seines Besitzstands wäre teilweise nicht mehr gegeben.

VG
EK

3 „Gefällt mir“

Hallo Jörg,

das ist schlicht Nonsnens.

Hallo MODs,

warum löscht Ihr solche Postings nicht? Mit Halb- oder Nichtwissen ist doch keinem Fragenden geholfen. Oder man macht aus dem Expertenforum nur noch ein Forum.

Grüße, M

Hallo MASCH,

wenn ich jedes fachlich falsche Posting löschen müsste, wäre ich den ganzen Tag beschäftigt. Und was mache ich mit Postings, die teilweise falsch sind? Und was mit solchen, die nur knapp daneben liegen? Dann gibt es ja auch noch die, die dauernd Blödsinn verbreiten und andere, die nur selten danebenliegen und wiederum die, die noch nicht aufgefallen sind.

Stufe 1 ist ein Antwortposting mit Korrektur.
Bei Wiederholungstätern erfolgt dann Stufe 2: Löschung.
Gibt es keine Besserung, wie bei einem Poster, den bestimmt schon alle vermissen, weil er nichts mehr postet, erfolgt dann Stufe 3: die befristete Sperrung.
Stufe 4 ist dann Dauerausschluss.

Hier war Stufe 1 angezeigt, weil das Thema Abschleppen vom Privatparkplatz früher von Instanzgerichten und der Literatur differenziert gesehen wurde, das Internet ist voll von (überholten) Statements dazu. Der BGH hat aber ziemlich deutlich gemacht, dass er das alles für zu restriktiv für den Parkplatzbesitzer hält und diesem mehr Rechte eingeräumt.

VG
EK