was hat die STVO in diesem Zusammenhang für eine Relevanz?
Jeder Parkplatz der frei zugänglich ist zählt zum öffentlichen Verkehrsraum. Somit gilt dort auch die StVO, egal ob darauf gesondert hingewiesen wird oder nicht.
Auf Privatgrund kann man ausschildern wie man will, und bei
entsprechenden Verstößen notfalls eben auch abschleppen
lassen.
Das kann der Eigentümer machen, dann aber auf eigene Kosten. Diese müsste er dann einfordern - und notfalls einklagen. Ob er einen solchen Prozess aber auch in jedem Fall gewinnt ist zu bezweifeln, denn hier abzuschleppen wäre wohl nicht verhältnismäßig.
Im Übrigen: Wer will kontrollieren wer dort geparkt hat?
Und was glaubst Du, was es in größeren Werkgeländen alles an
Schildern für besondere Parkverbote gibt, die man noch nie auf
öffentlichen Straßen gesehen hat.
Ein Werksgelände wiederum ist in der Regel kein öffentlicher Verkehrsraum, denn hier hat nur ein bestimmter Personenkreis Zugang.
Gruß Crack