Abschleppen bei 'Eltern-Kinder Parkplätzen'

Guten Tag,
der ADAC veröffentlicht, der private Eigentümer eines Parkplatzes hätte das Recht, bei einem Parkverstoß bei Eltern-Kinder Parkplätzen das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen.
Wer kann mir sagen, auf welcher Grundlage das möglich sein soll?
Michael

PS: Bitte keine moralischen Diskussionen über den Sinn von „Eltern-Kinder Parkplätzen“

Weil ein Privatmann das Hausrecht hat und in dessen Ausübung bestimmen kann, wen er auf dem Parkplatz duldet und wen nicht.

Hallo Ihr Beiden,

Weil ein Privatmann das Hausrecht hat und in dessen Ausübung
bestimmen kann, wen er auf dem Parkplatz duldet und wen nicht.

Ergänzend muss man dazu sagen, dass das nichts mit dem „Eltern-Kind-Parkplatz“ an und für sich zu tun hat: Das vorgenannte gilt für jeden Privatparkplatz. Außerdem muss noch erwähnt werden, dass, im Falle des Abschleppens, erstmal der bezahlt der abschleppen lässt. Er kann zwar dann versuchen, die Kosten vom Halter des abgeschleppten Fahrzeuges zurück zu bekommen, ob er damit aber vor Gericht recht bekommt ist nicht zuletzt eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

Ein schönes Wochenende!

Euer
Ebenezer

Hi,

wie schon gesagt hat das nichts mit einem speziellen „Eltern-Kind“ Parkplatz zu tun, sondern gilt generell für jeden Parkplatz auf privatem Grund. Hier ein BGH Urteil dazu:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

Kurzform: http://www.stern.de/auto/service/bundesgerichtshof-a…

Gruss
K

Ergänzend muss man dazu sagen, dass das nichts mit dem
„Eltern-Kind-Parkplatz“ an und für sich zu tun hat:

Kann es auch überhaupt nicht da die StVO eine solche Beschilderung nicht kennt.

Gruß Crack

Jäger-Dackel Parkplatz
Nach dem Großteil der Meinungen hier würde das dann also auch für einen ausgeiwesenen Jäger-Dackel Parkplatz gelten?
Ratlos
Michael

PS: Was mache ich dann, wenn mein Hund eine andere Rasse hat.

Hallo,

was hat die STVO in diesem Zusammenhang für eine Relevanz? Auf Privatgrund kann man ausschildern wie man will, und bei entsprechenden Verstößen notfalls eben auch abschleppen lassen. Das übliche Eltern-Kind-Symbol in verschiedenen konkreten Ausformungen ist hinlänglich bekannt und verständlich. Ein textlicher Hinweis wäre auch möglich.

Und was glaubst Du, was es in größeren Werkgeländen alles an Schildern für besondere Parkverbote gibt, die man noch nie auf öffentlichen Straßen gesehen hat.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

dann darfst Du eben auf dem Jäger-Dackel-Parkplatz auf einem privaten Gelände eben nicht parken, und musst Dir einen anderen Parkplatz suchen.

Ich bin gelegentlich in großen Werken unterwegs, und da gibt es 1001 besondere Parkverbote/Ausnahmen von Parkverboten/Parkberechtigungen. Und auch wenn es bitter ist, dann ggf. mal um zwei Hallen rum laufen zu müssen, weil sich näher kein freier Parkplatz für Externe mit normalem PKW findet, würde ich mich nie auf die LKW-Plätze der just-in-time-Belieferung direkt an den Produktionshallen, einen Vorstandsparkplatz, Parkplätze mit Ladeeinrichtungen für Flurförderfahrzeuge, … stellen, weil das richtig Ärger geben und im Falle des Falles auch mal Geld kosten kann (Du möchtest nicht dafür verantwortlich sein, wenn am Band Teile ausgehen, und die Produktion stoppen muss).

Gruß vom Wiz

1 Like

Hallo,

Weil ein Privatmann das Hausrecht hat und in dessen Ausübung
bestimmen kann, wen er auf dem Parkplatz duldet und wen nicht.

Ganz so einfach ist es nicht. Ein Supermarkt richtet ja seine Angebote nicht willkürlich an bestimmte Personen, sondern an die Allgemeinheit. Insofern hat auch zunächst mal jeder das Recht, den Parkplatz zu nutzen - sofern es keine speziellen Einschränkungen wie z.B. Frauen-, Behinderten-, Eltern-mit-Kind-parkplätze etc. sind.
Pure Willkür (Du darfst, Du darfst nicht) läuft da genauso wenig wie die Sache mit Türsteher und Asylanten unerwünscht letztens (http://www.ndr.de/regional/dossiers/der_norden_schau…).

ob er damit aber vor Gericht recht bekommt ist nicht
zuletzt eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

Das ist nicht richtig. Siehe Urteil vom BGH weiter oben: „Vor dem Abschleppen müsse ein Besitzer auch nicht abwägen, ob dies verhältnismäßig sei oder nicht, entschied der Senat.“
Gruß
Testare_

Was wäre wenn auf einem Supermarkparkplatz, mit Eltern/Kinder-Parkplätzen, gleichzeitig ein Schild steht, dass die Straßenverkehrsordnung gilt?

Schließt sich das dann aus oder nicht?

Gruß Herr_Schulz

Klar. Aber Vorsicht. Selbst wenn man überall Schilder hinhängt, scheinen viele Mitbürger nicht zu begreifen dass auch ausserhalb der heimischen Garage Parkplätze privat sein können. Und wenn man dann nicht lesen kann ist es schnell „Abzocke“: http://www.muensterschezeitung.de/lokales/muenster/A…

was hat die STVO in diesem Zusammenhang für eine Relevanz?

Jeder Parkplatz der frei zugänglich ist zählt zum öffentlichen Verkehrsraum. Somit gilt dort auch die StVO, egal ob darauf gesondert hingewiesen wird oder nicht.

Auf Privatgrund kann man ausschildern wie man will, und bei
entsprechenden Verstößen notfalls eben auch abschleppen
lassen.

Das kann der Eigentümer machen, dann aber auf eigene Kosten. Diese müsste er dann einfordern - und notfalls einklagen. Ob er einen solchen Prozess aber auch in jedem Fall gewinnt ist zu bezweifeln, denn hier abzuschleppen wäre wohl nicht verhältnismäßig.

Im Übrigen: Wer will kontrollieren wer dort geparkt hat?

Und was glaubst Du, was es in größeren Werkgeländen alles an
Schildern für besondere Parkverbote gibt, die man noch nie auf
öffentlichen Straßen gesehen hat.

Ein Werksgelände wiederum ist in der Regel kein öffentlicher Verkehrsraum, denn hier hat nur ein bestimmter Personenkreis Zugang.

Gruß Crack

Hallo,

zusätzliche Nutzungsbeschränkungen auf privatem Grund - auch wenn er öffentlicher Verkehrsraum ist - können und dürfen aber durchaus über den Umfang dessen hinaus gehen, was die STVO da so kennt. Und genau um diese Geschichte geht es hier. Wenn der Supermarkt am Lagereingang das Parken verbietet, und nur Lieferanten davon ausnimmt, dann kann er das durch ein entsprechendes Schild machen, auch wenn das in der STVO nicht vorgesehen ist. Dito mit Eltern-Kind-Platz, … Und dann kann er einen privaten PKW da auch abschleppen lassen.

Das Problem, sich dafür die Kosten dann wiederzuholen, ist hier doch nie bestritten worden.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

darin sehe ich keinen Widerspruch. Der Eigentümer kann durchaus über die STVO hinausgehende Regelungen treffen… Die STVO-Anwendung soll ja nur dazu dienen, zunächst einmal eine Basis zu schaffen, um nicht alles selbst ausdrücklich regeln zu müssen. Aber gerade besondere Parkflächenausweisungen sind absolut gängige Praxis, z.B. Doppel der Kfz-Kennzeichen zur Kennzeichnung ausdrücklich für konkrete Fahrzeuge vorbehaltener Plätze, was nach der STVO auch nicht so geht, …

Gruß vom Wiz

Das Problem, sich dafür die Kosten dann wiederzuholen, ist
hier doch nie bestritten worden.

Auch ich habe nichts bestritten sondern lediglich darauf hingewiesen das es dieses Zeichen in der StVO nicht gibt. Weitere Ausführungen bezogen sich, wie man eigentlich erkennen kann, auf das jeweilige Zitat.

Gruß Crack