Abschleppen bezahlen?

Hallo,

Person A hat sein PKW an einem Sonntag auf einem Supermarkt Parkplatz geparkt, Schranke war offen.
Auf einem Schild steht „Nutzung nur für Kunden des Supermarkts“
Als Person A zurückkam war das Auto weg.
Ein privates Abschleppunternehmen, welches für den Supermarkt arbeitet hat das Auto abgeschleppt.
Abschleppunternehmen verlangt 280€ sonst geben sie das Auto nicht raus.
Person A ruft die Polizei.
Polizei sagt Abschleppunternehmen hat Recht.
Person A bezahlt die 280€.

Frage:
Ein Supermarkt zählt doch als Privatperson in solch einem Fall und nicht als staatliche Institution. Muss nicht das Abschleppunternehmen vom Supermarkt bezahlt werden und anschließend muss der Supermarkt das Geld vom Fhzg Halter fordern?

Ich pers. habe auch schon versucht Fhzg die meine Einfahrt zuparken oder auf meinem Parkpaltz stehen abschleppen zu lassen. Kein Abschleppunternehmen war dazu bereit. Grund: Die wollten das Geld immer von mir. Laut der Polizei vor Ort ist das auch so.

Wieso ist es bei einem Supermarkt anders? Folgender Link bescheinigt die „richtigkeit“ der Supermarkt Aktion. Aber noch mal, wieso kann ich das nicht auch so machen?

grüßedestiny

Hallo,

Wieso ist es bei einem Supermarkt anders? Folgender Link
bescheinigt die „richtigkeit“ der Supermarkt Aktion. Aber noch
mal, wieso kann ich das nicht auch so machen?

eventuell kennt man Dich als Auftraggeber dort nicht so gut wie den Supermarkt.

Gruß
Christian

Hallo destiny,

Wieso ist es bei einem Supermarkt anders? Folgender Link bescheinigt die „richtigkeit“ der Supermarkt Aktion.

Das ist keine Angelegenheit in die sich der Gesetzgeber „einmischt“, sondern eine vertragliche Einigung zwischen dem Supermarkt und dem Abschleppunternehmen.

Aber noch mal, wieso kann ich das nicht auch so machen?

Im Prinzip könnte das auch jede Privatperson machen, wenn ein Abschleppunternehmen bereit wäre einen solchen Vertrag mit der Privatperson einzugehen.

Im Gegensatz zu einem Supermarkt dürfte sich das aber bei einer Privatperson für das Abschleppunternehmen kaum lohnen. Deswegen dürfte es schwer fallen ein Abschleppunternehmen zu finden dass dazu bereit wäre.

Gruß
N.N

Hallo,

der Supermarkt darf das, weil du dein Fahrzeug gegen seinen Willen auf dessen privatem Grund und Boden abgestellt hast. Besitzstörung nennt man das. Das ist eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Durch gerichtliche Entscheidungen wurde mittlerweile festgestellt, dass der Abschlepper ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug hat, er also die Rückgabe von der Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machen kann. Meist hat der Parkplatzbetreiber die Forderung dem Abschleppunternehmer abgetreten, so dass der Abschlepper unmittelbar als Gläubiger auftritt.

Das Zuparken der Einfahrt findet in der Regel auf tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum statt. Dort ist die Polizei die Ordnungsmacht, die das Abschleppen aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften veranlasst - und auch die Kosten eintreibt.

Gruss

Iru

Der Supermarkt darf in dieser Hinsicht nichts anderes als du. Er darf einen Abschleppunternehmer bestellen, du darfst das auch. In beiden Fällen kann der Abschleppunternehmer Bezahlung vom Auftraggeber verlangen. In beiden Fällen kann er sich auch weigern, den Auftrag anzunehmen. Das ist Vertragsfreiheit. Wenn du für dich keinen Abschleppunternehmer gewinnen kannst, dann nicht, weil das Gesetz hier anders wäre als im Fall des Supermarktes, sondern weil die Abschleppunternehmer in freier Entscheidung deinen Auftrag nicht wollen.

Richtig ist auch Irubis’ Hinweis auf die Abtretung. Genau so hat es sich auch in dem Fall verhalten, den du verlinkt hast. Die Logik geht so: Besitzstörung durch unrechtmäßiges Parken führt zu einem Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht in den Kosten des Abschleppunternehmers. Diesem wird der Schadensersatzanspruch abgetreten. Somit handelt es sich nun um einen Anspruch des Abschleppunternehmers. Und der kann, ich nehme nach § 273 BGB, die Herausgabe verweigern, bis der Anspruch auf Schadensersatz durch Zahlung erfüllt wird.

Nachfrage
Hi,

Richtig ist auch Irubis’ Hinweis auf die Abtretung. Genau so
hat es sich auch in dem Fall verhalten, den du verlinkt hast.
Die Logik geht so: Besitzstörung durch unrechtmäßiges Parken
führt zu einem Schadensersatzanspruch. Der Schaden besteht in
den Kosten des Abschleppunternehmers. Diesem wird der
Schadensersatzanspruch abgetreten. Somit handelt es sich nun
um einen Anspruch des Abschleppunternehmers. Und der kann, ich
nehme nach § 273 BGB, die Herausgabe verweigern, bis der
Anspruch auf Schadensersatz durch Zahlung erfüllt wird.

Man lernt doch nie aus.

Daß ein Abschleppunternehmen sich nicht unbedingt darauf einlassen will, sich solche Forderungen einer „normalen“ Privatperson abtreten zu lassen, kann ich verstehen - wahrscheinlich lohnt sich der nötige Aufwand nicht für einen einzelnen Auftrag.

Eine Lösung hierzu wäre, das Abschleppunternehmen ähnlich einem Besitzdiener arbeiten zu lassen, also die Kosten zwar erst mal selbst zu zahlen, das Unternehmen aber zu beauftragen, das Fahrzeug erst nach Begleichen der Kosten herauszugeben.
Das Unternehmen hätte hier also keinen eigenen Zurückhaltungsanspruch, da seine Kosten beglichen wurden. Aber es müßte doch möglich sein, daß der Geschädigte einen entsprechenden Auftrag an das Unternehmen erteilt, oder spricht etwas dagegen?

Gruß Stefan

Hi,

Das Zuparken der Einfahrt findet in der Regel auf tatsächlich
öffentlichem Verkehrsraum statt. Dort ist die Polizei die
Ordnungsmacht, die das Abschleppen aufgrund
verwaltungsrechtlicher Vorschriften veranlasst - und auch die
Kosten eintreibt.

auch hier eine Nachfrage:
Darf in diesem Fall der „Geschädigte“ (dessen Einfahrt versperrt wurde) auch selbst ein Abschleppen oder Umsetzen in Auftrag geben oder muß das zwingend über die Ordnungsbehörden laufen (was ja nicht unerheblich zusätzlich Zeit benötigt)? Eine Besitzstörung liegt ja trotzdem vor, auch wenn sich das störende Objekt nicht auf dem Besitz befindet?!?

Gruß Stefan

Hallo Goosi,

das ist eine diffizile Frage.

Wenn man das die Einfahrt zuparkende Auto umsetzen/abschleppen lassen will, müssen kumulativ mehrere Faktoren vorliegen:

der Inhaber der Einfahrt muss durch das parkende Fahrzeug tatsächlich behindert werden. Das bloße Davorparken begründet keinerlei Rechte.

Man muss dem Fahrzeugführer ausreichend Zeit geben, das Fahrzeug wegzusetzen (also nicht das Fahrzeug sehen und sofort abschleppen lassen).

Man muss versuchen, den Fahrzeugführer zu erreichen.

Daneben hat der Einfahrtinhaber auch noch eine Schadensminderungspflicht, d.h. er muss versuchen, die Kosten wirklich niedrig zu halten (nicht den Abschlepper aus der Nachbarstadt holen).

u.U. gäbe es noch andere das Abschleppen zu beachtende Gründe, die ergeben sich aus dem Einzelfall.

Letztlich hat der Einfahrtinhaber fast immer das Problem, an sein Geld - die Abschleppkosten - zu kommen. Und wie evtl. der Richter entscheidet ist die Frage. Besser ist es, wenn das Abschleppen durch die öffentliche Gewalt vorgenommen wird, die allerdings nur tätig wird, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt.

Gruss

Iru

1 „Gefällt mir“

Hi,

Letztlich hat der Einfahrtinhaber fast immer das Problem…

…der Depp zu sein, wenn ein rücksichtsloser Zeitgenosse sich „mal eben kurz“ vor seine Einfahrt stellt und einen damit am Wegfahren hindert.

Vielen Dank für die Erklärungen. Dann habe ich am Sonntag doch richtig gelegen, die blöde Schnepfe, die, um ihre Brut in der Nachbarschaft abzuholen (und Kinder brauchen nun mal eine gewisse Zeit um sich anzuziehen und zu verabschieden), unsere Einfahrt zugeparkt hat, mal ordentlich anzuraunzen (ich glaube es hat ihr nicht gefallen, daß ich ihr vor ihrem Kind vorgeworfen habe, sie sei zu faul fünf Meter zu laufen) und mich danach wieder abzuregen.

Gruß Stefan

Eine Lösung hierzu wäre, das Abschleppunternehmen ähnlich
einem Besitzdiener arbeiten zu lassen, also die Kosten zwar
erst mal selbst zu zahlen, das Unternehmen aber zu
beauftragen, das Fahrzeug erst nach Begleichen der Kosten
herauszugeben.

Seit ich hier kürzlich das Wort „Besitzdiener“ habe fallen lassen, treibt die Spekulation gar wunderliche Blüten.

Die Nur-gegen-Geld-Herausgabe funktioniert im Übrigen auch bei einer Abtretung des Anspruchs.

Das Unternehmen hätte hier also keinen eigenen
Zurückhaltungsanspruch, da seine Kosten beglichen wurden.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn die eigenen Kosten nicht beglichen worden wären, bestünde ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht. Du willst doch darauf hinaus, dass der Abschleppunternehmer einen Anspruch nur gegen den Parkplatzeigentümer hat und nicht gegen den Eigentümer des Fahrzeugs. Dann kann er diesen Anspruch doch nicht einem Anspruch des Fahrzeugseigentümers entgegenhalten. Allgemein gesprochen: Wenn A gegen B einen Anspruch hat, kann B die Erfüllung nicht verweigern, weil C ihm noch etwas schuldet.

Aber
es müßte doch möglich sein, daß der Geschädigte einen
entsprechenden Auftrag an das Unternehmen erteilt, oder
spricht etwas dagegen?

Damit müsste man sich im Einzelnen beschäftigen. Könnte hierin die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte liegen? Eine Art Inkassodienstleistung? Ich weiß es nicht.

das ist eine diffizile Frage.

Das ist eine kluge Einleitung. Stimmt immer und entschuldigt alles. :wink:

Wenn man das die Einfahrt zuparkende Auto umsetzen/abschleppen
lassen will, müssen kumulativ mehrere Faktoren vorliegen:

Insgesamt sind mir die folgenden Ausführungen nicht differenziert genug. Zivilrechtlich ist der Fall anders zu beurteilen als öffentlich-rechtlich. Öffentlich-rechtlich bietet er eine Vielzahl von Kriterien, nämlich: anwendbares Landesrecht, konkrete Umstände des Einzelfalls, persönliche Rechtsansicht; da kann man zig Seiten drüber schreiben, ganz ehrlich.

Im Einzelnen:

Man muss dem Fahrzeugführer ausreichend Zeit geben, das
Fahrzeug wegzusetzen (also nicht das Fahrzeug sehen und sofort
abschleppen lassen).

Man muss versuchen, den Fahrzeugführer zu erreichen.

Ich nehme an, du folgerst das aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt. Derselbe durchzieht das ganze öffentliche Recht, spielt im Zivilrecht aber jedenfalls so keine Rolle.

Außerdem müsste man selbst im öffentlichen Recht erst einmal klären, wo sich das (und andere Aspekte) auswirkt: auf der Rechtmäßigkeitebene der Maßnahme? Oder nicht eher auf der Kostenebene? Da gibt es nämlich durchaus Unterschiede und zwar gerade in Abschleppfällen.

Daneben hat der Einfahrtinhaber auch noch eine
Schadensminderungspflicht, d.h. er muss versuchen, die Kosten
wirklich niedrig zu halten (nicht den Abschlepper aus der
Nachbarstadt holen).

Das ist uneingeschränkt richtig. Ein Verstoß hiergegen führt allerdings nur dazu, dass der Schadensersatzanspruch entsprechend reduziert wird (§ 254 BGB).

Letztlich hat der Einfahrtinhaber fast immer das Problem, an
sein Geld - die Abschleppkosten - zu kommen. Und wie evtl.
der Richter entscheidet ist die Frage. Besser ist es, wenn das
Abschleppen durch die öffentliche Gewalt vorgenommen wird, die
allerdings nur tätig wird, wenn eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vorliegt.

Man sollte hier vielleicht kurz erwähnen, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit nichts mit der Sicherheit der Öffentlichkeit zu tun hat.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicher…

1 „Gefällt mir“

Hallo Benvolio,

die Rechtslage des Abschleppens oder Umsetzens von Fahrzeugen könnte Bücher füllen, egal ob man es auf zivil- oder verwaltungsrechtlicher Basis vornimmt. Ich habe deshalb versucht, lediglich einen kleinen Abriss zu geben. Natürlich gibt es einen erheblichen Unterschied zwischen zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln.

Ich nehme an, du folgerst das aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt.

Nein, das habe ich nicht gefolgert. Ich folgerte es aus der gängigen Rechtsprechung. Leider habe ich keinen Juris-Account mehr, sonst hätte ich dir entsprechende Urteile nennen können.

Gruss

Iru

Seit ich hier kürzlich das Wort „Besitzdiener“ habe fallen
lassen, treibt die Spekulation gar wunderliche Blüten.

Nein, die Wortwahl lag in meinem Fall eher darin begründet, daß mir kein besserer Ausdruck eingefallen ist (Dein „Inkassodienstleistung“ wäre passender gewesen). Der Kern des Gedankens ist, der Abschleppunternehmer übt im Auftrag seines Kundens das Zurückhaltungsrecht aus. Er akzeptiert also keine Abtretung der Forderung (um damit selbst zum Gäubiger zu werden) sondern läßt sich seine Arbeit vom „Besitzgestörten“ (Geschädigten) bezahlen.

Aber
es müßte doch möglich sein, daß der Geschädigte einen
entsprechenden Auftrag an das Unternehmen erteilt, oder
spricht etwas dagegen?

Damit müsste man sich im Einzelnen beschäftigen. Könnte hierin
die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte liegen? Eine Art
Inkassodienstleistung? Ich weiß es nicht.

Schade, denn genau das war meine Frage…

ein wenig o.T.
Hallo Goosi,

da hast Du richtig gehandelt, den Stress mit Polizei, Abschleppdienst incl Kostenrisiko sollte man sich nicht antun.
Seinen Ärger sollte man ruhig lautstark kundtun:
Bei mir war`s keine blöde Schnepfe, sondern ein älterer Bürger mit Benz sogar noch aus dem eigenen Ort, einer der „Honoratioren“ der nur kurz was in der Nähe was zu tun hatte, das sich dann aber doch „etwas hinzog“.
Er fand das auch nicht sooo schlimm, war aber absolut verletzt, als ich ihm vorwarf sich assozial zu verhalten. Der parkt bei mir nie wieder… :smile:

Gruß elmore

Schade, denn genau das war meine Frage…

Eine Kurzrecherche hat zum Beispiel Folgendes ergeben:

Macht ein Abschleppunternehmer die Herausgabe von ihm im Auftrag Dritter abgeschleppter und auf seinem Firmengelände verwahrter Kraftfahrzeuge auftragsgemäß davon abhängig, dass die Fahrzeugführer die dem Dritten durch das Abschleppen entstandenen Kosten an ihn auszahlen, betreibt er verbotene Rechtsbesorgung iSd RBerG Art 1 § 1 Abs 1, wenn er für diese Inkassotätigkeit keine besondere Erlaubnis besitzt (Anschluss an OLG München, Urteil vom 23. Dezember 1999, Az: 29 U 5265/99, NJW 2000, 1347).(Rn.14)

(LG Magdeburg, Urteil vom 04.08.2005, Az. 36 O 176/05)

Allerdings ging es seinerzeit um das Rechtsberatungsgesetz, das heute nicht mehr gilt.

Ich nehme an, du folgerst das aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abstellt.

Nein, das habe ich nicht gefolgert. Ich folgerte es aus der
gängigen Rechtsprechung. Leider habe ich keinen Juris-Account
mehr, sonst hätte ich dir entsprechende Urteile nennen können.

Du meinst also zivilgerichtliche Urteile, die auf Verhältnismäßigkeit abstellen? Wenn du das meinst, kann ich ja demnächst mal recherchieren.