Bei mir steht ein abgemeldetes Auto.
Was ist hier zu beachten wenn ich diese selbst zum verschrotten bringen möchte.
Kann ich mit einem zugelassenen KFZ das Fahrzeug „abschleppen“ (ohne Motor) oder muß es ein Kennzeichen haben?
Wenn das abschleppen möglich ist, welchen Führerschein muß man als Fahrer des „Ziehenden Autos“ besitzen?
Wo kann man das sicher klären
du darfst das nichtzugelassene KFZ nicht abschleppen - nimm einen Autoanhänger. Achte aber auch darauf, ob du diesen mit deinem Führerschein fahren darfst.
um alles sicher abzuklären, würde ich dir empfehlen, mit dem schrotthändler das thema zu klären.
insbesondere auch, weil du das fahrzeug in die „presse“ lieferst und dann der kfz-brief glaubhaft vernichtet werden muss.
als alternative kann die auch die kfz-zulassungsstelle weiter helfen.
es muss sicherlich ein amtlicher vermerk über diese sache gemacht werden.
mfg
mpu24
hallo,hier die juristische meinung: es besteht ein unterschied zwischen schleppen und abschleppen. Das abzuschleppende fahrzeug muß lediglich rollbar und lenkbar sein. Wenn es nicht nicht bremsbar ist, muss eine abschleppstange benutzt werden. Das kfz muß über die nötige lichttechnische ausrüstung verfügen, das warnblinklicht muss eingeschaltet sein. Das kann auch durch eine angebrachte lichtt.anlage geschehen. Es muss weder ein kennzeichen, eine zulassung, eine versicherung oder einen motor haben. Das gespann wird von jeder haftpflichtpolice des zugfahrzeugs abgedeckt, von der kasko nur das zugfahrzeug. Es ist durch jede person ab 16 jahren, die dazu in der lage ist, steuerbar. Anschnallpflicht gilt für beide kfz. All das trifft für das SCHLEPPEN nicht so zu!!! Das schleppen bedarf einer genehmigung! Somit kann ein anhänger, auch wohnwagen nicht abgeschleppt werden. Also beim „abschleppen“ immer vorsicht geboten, nur angeben das nur über eine kurze distanz abgeschleppt wird! Also eine auslegungssache. Auch ist auf das gewicht zu achten. Faustregel: zu ziehendes kfz max. 1,5 fache des zugfahrzeugs. Beim schleppen zählt das zul.g.Gewicht beider fahrzeuge, da es als ein Zug angesehen wird, das zu ziehende kfz somit als anhänger, wofür die zuglast und führerscheinklasse zu beachten sind.
So genannte „schlepachsen“ gelten nicht mehr als abschlepphilfen und werden als anhänger behandelt, sind somit zulassungspflichtig.