man stelle sich vor,jemand hat zwecks Verkauf eines PKW’s Vertragverhandlungen mit einem potentiellen Käufer aufgenommen, der Käufer sagte zu, dass er am nächsten Tag gegen Nachmittag den PKW abholen komme. Der Verkäufer hat daraufhin, der PKW bei der Zulassungsbehörde abgemeldet und auf den Käufer gewartet.
Der Käufer ist nicht aufgetaucht.
So nun zum Probelm: Das nicht angemeldete Fahrzeug steht im öffentlichen Verkehrsraum.
Schnell wie die Kommune ist, war sofort ein Zettel am PKW, dass dies umgehend entsorgt werden müsse, sonst würde das Auto vom Abfallbetrieb entsorgt.
Der Eigentümer möchte den PKW nun zu einer ihm gehörenden Garage in ca. 2 Kilometer Entfernung abschleppen.
Darf er dies ohne Genehmigung?
Nach dem Wegfall des § 18 StVZO stellt sich für den Eigentümer die Rechtlage undurchsichtig dar.
Nicht zugelassenes Fahrzeug muß aufgeladen werden und zum neuen Platz geschafft werden,also ein Fall für ein Abschleppunternehmen mit Kranwagen oder Rampe und Winde.
Aber warum nur bereits abgemeldet ?
Es entstehen keine Nachteile,wenn man den Wagen mit Anmeldung und Schildern verkauft.
Im Kaufvertrag hält man Übergabe zeitpunkt(Datum und UHRZEIT) fest,dann ist alles in sicheren Tüchern.
Wenn nach der Übergabezeit etwas mit dem noch zugelassenen und versichertem Wagen passiert(Unfall usw.) kann Dir nichts finanziell negatives angelastet werden.
Den erfolgten Verkauf teilt man selbst der Zulassungsstelle und der versicherung mit.
Um das weitere soll sich der neue Besitzer kümmern.
Nicht zugelassenes Fahrzeug muß aufgeladen werden und zum
neuen Platz geschafft werden,also ein Fall für ein
Abschleppunternehmen mit Kranwagen oder Rampe und Winde.
Aber warum nur bereits abgemeldet ?
Es entstehen keine Nachteile,wenn man den Wagen mit Anmeldung
und Schildern verkauft.
Im Kaufvertrag hält man Übergabe zeitpunkt(Datum und UHRZEIT)
fest,dann ist alles in sicheren Tüchern.
Wenn nach der Übergabezeit etwas mit dem noch zugelassenen und
versichertem Wagen passiert(Unfall usw.) kann Dir nichts
finanziell negatives angelastet werden.
Den erfolgten Verkauf teilt man selbst der Zulassungsstelle
und der versicherung mit.
Hi, ich schätze Deine fachlichen Antworten im Bereich, Technik etc. wirklich sehr aber was Du hier in den Rechtsbrettern von Dir gibst hat wirklich wenig Hand und Fuß.
Es hat sehr wohl massive Nachteile ein KFZ angemeldet zu verkaufen, wenn´s nicht gerade der Nachbar ist auf den man zurückgreifen kann, falls er die Ummelderei „vergisst“.
Selbst wenn der Verkäufer aus solch einem Fall des „Vergessens“ heil raus kommt, ist das doch für ihn mit einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden um Versicherung umnd Zulassungsstelle nachzuweisen, dass das KFZ angemeldet, laut Vertrag mit der Auflage dies unverzüglich umzumelden, an den Käufer verkauft wurde.
Deshalb sollte man ein KFZ NIE angemeldet verkaufen!
Und ganz nebenbei, ging´s darum ja auch nicht in der Fragestellung des UP.
MfG ramses90
MfG ramses90
Um das weitere soll sich der neue Besitzer kümmern.
Aber warum nur bereits abgemeldet ?
Es entstehen keine Nachteile,wenn man den Wagen mit Anmeldung
und Schildern verkauft.
Im Kaufvertrag hält man Übergabe zeitpunkt(Datum und UHRZEIT)
fest,dann ist alles in sicheren Tüchern.
Oh jeh… wie kann man nur so etwas schreiben?
und was macht der Verkäufer, wenn der neue Käufer das Fahrzeug nicht abmeldet und es vielleicht sogar ins Ausland überführt und zusätzlich noch einen Unfall baut.
Für das Fahrzeug besteht ja immer noch eine Kfz-Versicherung und die muss leisten.
Also Autoverkäufer… löscht ganz schnell wieder den Tipp von Duck313 aus Eurem Gedächtnis…
Auf jeden Fall ist hier der Ärger vorprogrammiert!
Jeder Autokäufer kann sich ein Kurzkennzeichen bei einer Versicherung holen und das Auto überführen.
Wenn er das Fahrzeug dann auch noch bei der gleichen Versicherung anmeldet zahlt er für das Kurzkennzeichen nur den Beitrag nach dem Schadensfreiheitsrabatt dieser Versicherung.
im Gegensatz zu anderen Schreibern bin ich mit dir einer Meinung; ein Kfz kann durchaus auch angemeldet verkauft werden. Kaufvertrag ist natürlich die Voraussetzung. Eine kleine Mitteilung an die Zulassungsstelle und Versicherung reicht aus. Offensichtlich ist der § 95 VVG eher unbekannt.
im Gegensatz zu anderen Schreibern bin ich mit dir einer
Meinung; ein Kfz kann durchaus auch angemeldet verkauft
werden. Kaufvertrag ist natürlich die Voraussetzung. Eine
kleine Mitteilung an die Zulassungsstelle und Versicherung
reicht aus. Offensichtlich ist der § 95 VVG eher unbekannt.
aber auch:
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Man ist als Verkäufer damit also keinesfalls aus dem „Schneider“ wenn das KFZ angemeldet und damit versichert verkauft wird.
MfG ramses90
Der Eigentümer möchte den PKW nun zu einer ihm gehörenden
Garage in ca. 2 Kilometer Entfernung abschleppen.
Darf er dies ohne Genehmigung?
Abgeschleppt werden kann nur ein wegen technische Probleme liegengebliebenes KFZ, unf zwar auf dem kürzestem Weg zur nächsten Werkstatt.
Was hier getan werden möchte ist Schleppen. Das darf er, wenn der Führer des schleppendes KFZ eine gültige Fahrerlaubniss für LKW besitzt, es handelt sich hier nämlich um einen Zug mit vier Achsen. Der Füher des geschleppten Fahrzeugs muß eine gültige Fahrerlaubniss für dieses KFZ, in dem Falle wohl PKW, besitzen.
Hallo www-Gemeinde.
Mein Problem hat zwar nichts mit der Beantwortung zu tun, aber mich interessiert etwas Anderes. Nightsurfer45 schreibt in seiner Antwort, zum Schleppen PKW - PKW braucht der Schlepper einen Führerschein für LKW? Ich treibe mich seit 52 Jahren unfall- und punktefrei auf Strassen rum, das ist mir neu. Kann mich da jemand verbindlich aufklären!
Danke Peter