Polizei unzuständig,Abschleppen prinzipiel mögl…
Wenn das noch ginge, würde ich einen Blick ins Archiv empfehlen, wir ham das Thema schon von vorn bis hinten durch…
Die Polizei macht hier gar nix, sie ist für Zivilrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig - und eine Anzeige nimmt sie ohnehin nicht auf - liegt keine Straftat oder Owi vor.
Ansonsten kopiere ich Dir einfach mal nen Kommentar hier rein:
Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener
Eigenmacht weggenommen, so darf er sie gemäß § 859 Abs. 2 BGB
dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder
abnehmen (vgl. hierzu auch unten c)). Schließlich darf gemäß § 859
Abs. 3 BGB der Besitzer eines Grundstücks, wenn ihm der Besitz des
Grundstücks durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, sofort nach
der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder
bemächtigen. Auf die Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe – auch durch
die Polizei – kommt es in allen diesen Fällen, im Gegensatz zum
allgemeinen Selbsthilferecht nach § 229 BGB, nicht an.
Das Selbsthilferecht des Besitzers spielt z. B. eine Rolle beim
Abschleppen verbotswidrig auf privaten Parkplätzen abgestellter
Fahrzeuge. Denn wer unberechtigt ein Kfz auf einem Privatparkplatz
abstellt, übt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB
aus. Hierüber ist sich die Rechtsprechung im wesentlichen einig. In
hierbei auftretenden Einzelfragen gehen die Ansichten der Gericht
jedoch auseinander.
So sieht z. B. das AG Deggendorf (DAR 1984, 227) in dem
verbotswidrigen Parken auf einem Privatparkplatz eine Besitzstörung,
derer sich der Besitzer des Parkplatzes gemäß § 859 Abs. 1 BGB ohne
zeitliche Schranke mit Gewalt erwehren darf. Die Mehrzahl der zum
Abschleppen von Fahrzeugen durch Private veröffentlichten
Entscheidungen – hierbei handelt es sich überwiegend um Urteile von
Amtsgerichten, was einerseits aus § 23 Nr. 1 GVG resultiert, wonach
die Zuständigkeit der Amtsgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche umfaßt, deren Wert die Summe von (zur Zeit) 10 000
DM nicht übersteigt (gestritten wird zumeist darüber, wer die
Abschleppkosten zu tragen hat), und zum anderen aus § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, demzufolge die Berufung unzulässig ist, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes (nach jetzigem Stand) 1500 DM nicht
übersteigt – beurteilt dies jedoch als eine (Teil-) Entziehung des
Besitzes an einem Grundstück im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB und
verlangt deshalb einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Besitzentziehung und der Selbsthilfe des Parkplatzbesitzers, weil sich
nach § 859 Abs. 3 BGB der Grundstücksbesitzer seines Besitzes durch
Abschleppen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs nur „sofort“ nach
der Entziehung wieder bemächtigen darf. Das AG Bremen (DAR 1984,
224 [225]) will deshalb auch die Selbsthilfe des Besitzers nur zulassen,
solange der „Täter“ den Wagen noch abstellt oder sich gerade von dem
abgestellten Wagen entfernt, also sozusagen „auf frischer Tat ertappt“
wird. Nach Ansicht des LG Frankfurt (NJW 1984, 183 = DAR 1984, 25
m. w. N.) hingegen kann von der nach § 859 Abs. 3 geforderten
„sofortigen“ Besitzkehr auch dann noch gesprochen werden, wenn das
Fahrzeug erst etwa vier Stunden nach dem Abstellen abgeschleppt wird
und die Motorhaube bereits abgekühlt ist.
Eine Behinderung durch das unzulässig geparkte Fahrzeug ist nicht
erforderlich. Nach AG Freising (DAR 1987, 156) soll der im Besitz
gestörte Besitzer eines Grundstücks verbotswidrig geparkte Fahrzeuge
sogar vorsorglich oder aus ästhetischen Gründen abschleppen lassen
können.
Auf die Rechtsgrundlagen, denen zufolge der Falschparker zur Zahlung
der Abschleppkosten verpflichtet ist (die Ansichten der Gerichte gehen
auch in dieser Frage auseinander), soll hier nicht eingegangen werden.
Der Kfz-Halter soll jedenfalls auch dann zur Kostentragung verpflichtet
sein, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt
hat (AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; AG Frankfurt, NJW 1990,
917).
Die Polizei hat sich mit Blick auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln in solche Fälle
nicht einzuschalten; sie könnte dem zur Selbsthilfe berechtigten
Parkplatzbesitzer allenfalls bei der Beschaffung eines
Abschleppunternehmens behilflich sein.
Die gleichen Rechte wie dem Besitzer stehen auch dem Besitzdiener
zu (§ 860 BGB). Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine
Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich
auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten
hat (§ 855 BGB), also z. B. der Arbeitnehmer in einem Betrieb
bezüglich der Sachen des Betriebsinhabers.
M.