Abschleppen von Autos auf privatgelände?

Hallo Leute!

Wie darf man verfahren, wenn auf dem eigenen, nicht abgesperrten Grundstück,ohne erlaubnis Fahrzeuge geparkt werden ???

Abschleppen geht nicht,ohne,dass die kosten auf einem sitzen bleiben würden.
Das weiss ich noch düster in erinnerung.
Muss man die Polizei rufen ?
Kommt die wegen soetwas raus ?

Vielen Dank für die Info.

Grüsse,Sven.

Hallo Sven,

Muss man die Polizei rufen ?
Kommt die wegen soetwas raus ?

I.d.R. nicht. Hier liegt eine zivilrechtliche Sache vor. Des musst du schon selbst regeln. Du könntest zwar erst einmal Anzeige erstatten, eventuell kommt die Polizei dann auch, ansonsten aber ab zum Revier.
Anzeige wird aber aller Wahrscheinlichkeit aufgrund mangelden öffentlichen Interesse niedergeschlagen.
Anders sieht die Sache natürlich aus wenn du ein Krankentransportunternehmen hast und der KTW aufgrund des Falschparkers nicht mehr wenden kann und somit zur Schwerstverletztenrettung nicht erscheinen kann.
Davon geh ich aber erst mal net aus.
Ansonsten ab zum Zivilprozess bzw. Grundstück richtig kennzeichnen.

Weiterhin, nur so am Rande bemerkt:
*Pers. Meinung ein
Menschen mit Mund kann geholfen werden!
Oftmal lassen sich für alle Seiten angenehmere ergebnisse erzielen, wenn man miteinander redet. Eventuell ja jeder ein paar Abstriche machen und ein wenig zusammenrücken.
Solltest du hin und wieder mal ein Auge zudrücken, wenn wieder jemand falsch auf deinem Parkplatz parkt, ist es demnächst eventuell genau dieser, welcher dir im Winter an der nächsten Kreuzung die Starthilfe gibt.
Vielleicht weiss der Falschparker ja auch gar net, daß er falsch parkt?
*pers. Meinung aus.

gruß
der Alex

Das gleiche Problem habe ich auch des Öfteren. Parker, die ihre Kisten hinstellen wie sie aus den Händen fällt, dabei Aus- und Einfahrten blockieren u.dgl. Abschleppen ist prinzipiell rechtens, muss aber wohl unverzüglich geschehen und von dir vorfinanziert werden. Problematisch wirds aber, wenn der Fahrzeugführer noch vor dem Eintreffen des Abschleppunternehmers auftaucht, dann das wird das Durchsetzen zivilrechtlicher Ansprüche noch schwieriger.

Als Diplomat ( *ggg - diese Eigenschaft sagt man dem Schützen voraus ) habe ich mir einen freundlichen Spruch einfallen lassen ( um eben dem zu begegnen, dass es mal einer ist der mir Starthilfe gibt :wink: ), der besagt dass das fahrzeug sich auf Privatgrundstück befindet und man bitte fortan den öfftl. Parkplatz 100m entfernt benützen solle , abschließen bekommt man noch einen schönen Tag gewünscht — Das Anbringen eines solchen Blattes hat sich durchaus bewährt !

Gruß HM

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Hallo Sven,

Muss man die Polizei rufen ?
Kommt die wegen soetwas raus ?

I.d.R. nicht. Hier liegt eine zivilrechtliche Sache vor. Des
musst du schon selbst regeln. Du könntest zwar erst einmal
Anzeige erstatten, eventuell kommt die Polizei dann auch,
ansonsten aber ab zum Revier.
Anzeige wird aber aller Wahrscheinlichkeit aufgrund mangelden
öffentlichen Interesse niedergeschlagen.
Anders sieht die Sache natürlich aus wenn du ein
Krankentransportunternehmen hast und der KTW aufgrund des
Falschparkers nicht mehr wenden kann und somit zur
Schwerstverletztenrettung nicht erscheinen kann.
Davon geh ich aber erst mal net aus.
Ansonsten ab zum Zivilprozess bzw. Grundstück richtig
kennzeichnen.

Weiterhin, nur so am Rande bemerkt:
*Pers. Meinung ein
Menschen mit Mund kann geholfen werden!
Oftmal lassen sich für alle Seiten angenehmere ergebnisse
erzielen, wenn man miteinander redet. Eventuell ja jeder ein
paar Abstriche machen und ein wenig zusammenrücken.
Solltest du hin und wieder mal ein Auge zudrücken, wenn wieder
jemand falsch auf deinem Parkplatz parkt, ist es demnächst
eventuell genau dieser, welcher dir im Winter an der nächsten
Kreuzung die Starthilfe gibt.
Vielleicht weiss der Falschparker ja auch gar net, daß er
falsch parkt?
*pers. Meinung aus.

Hallo Alex!"

Ich schliesse mich deiner pers. Meinung an.
Ich bekomme einen Wagen(endlich…) auf unserem Grundstück ist kein Parkplatz mehr.
unsere Nachbarin hat eine rieeesiige freie Fläche…auf der nieeeee ein Auto parkt.
Freundlich gefragt,ob ich da Parken darf(würd ich ja nie machen ohne vorher zu fragen…).
zuerst kam die Antwort, „muss mit meiner Tochter sprechen“(die 100km weit weg wohnt,nur so am rande…).
beim 2.mal dan „neee,lieber nicht,dan hab ich soviele autos bei mir stehn“.(auf ner fläche von,…hmmm…300qm 2 stück.
sonst nutzt Sie das Gelände nicht.
Naja…deswegen war ich ja etwas sauer,…aber wenn die Sache nur über den Zivilweg funktioniert,werd ich eventuell ein A**** von Nachbar und stell mich da hin und lass es auf ne „Abmahnung“ oder ähnlichem ankommen.

Weil ich sonst nur sehr schlecht ne Parkmöglichkeit habe unmittelbar.
und Mittelbar hab ich angst um meinen schönen Lack.

Danke für die Hilfe.
Grüsse,Sven.

Besitzstörungsklage
Hallo!

Die richtige Vorgangsweise wäre es eine Besitzstörungsklage zu erheben. Privates Abschleppen ist im Allgemeinen zumindest verboten.
Die Polizei kann überhaupt nichts machen, da normalerweise, öffentliches Recht nicht verletzt ist.

Gruß
Tom

Teuer
Hallo!

Hab zwar Verständnis, aber eine Besitzstörungsklage würde dich bei uns in Ö ca. 350,- € kosten (Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite, wenn du nichts bestreitest), falls du abgeschleppt würdest, kommen diese Kosten noch dazu.

Gruß
Tom

Hi,

mein Tip: kauf einen schönen Blumenstrauß, geh nochmal zu deiner Nachbarin und frag sie, ob sie dir für 25,- Euro im Monat einen Stellplatz vermietet.

Gruß
Nelly

Polizei unzuständig,Abschleppen prinzipiel mögl…
Wenn das noch ginge, würde ich einen Blick ins Archiv empfehlen, wir ham das Thema schon von vorn bis hinten durch…
Die Polizei macht hier gar nix, sie ist für Zivilrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig - und eine Anzeige nimmt sie ohnehin nicht auf - liegt keine Straftat oder Owi vor.

Ansonsten kopiere ich Dir einfach mal nen Kommentar hier rein:

Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener
Eigenmacht weggenommen, so darf er sie gemäß § 859 Abs. 2 BGB
dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder
abnehmen (vgl. hierzu auch unten c)). Schließlich darf gemäß § 859
Abs. 3 BGB der Besitzer eines Grundstücks, wenn ihm der Besitz des
Grundstücks durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, sofort nach
der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder
bemächtigen. Auf die Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe – auch durch
die Polizei – kommt es in allen diesen Fällen, im Gegensatz zum
allgemeinen Selbsthilferecht nach § 229 BGB, nicht an.

Das Selbsthilferecht des Besitzers spielt z. B. eine Rolle beim
Abschleppen verbotswidrig auf privaten Parkplätzen abgestellter
Fahrzeuge. Denn wer unberechtigt ein Kfz auf einem Privatparkplatz
abstellt, übt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB
aus. Hierüber ist sich die Rechtsprechung im wesentlichen einig. In
hierbei auftretenden Einzelfragen gehen die Ansichten der Gericht
jedoch auseinander.
So sieht z. B. das AG Deggendorf (DAR 1984, 227) in dem
verbotswidrigen Parken auf einem Privatparkplatz eine Besitzstörung,
derer sich der Besitzer des Parkplatzes gemäß § 859 Abs. 1 BGB ohne
zeitliche Schranke mit Gewalt erwehren darf. Die Mehrzahl der zum
Abschleppen von Fahrzeugen durch Private veröffentlichten
Entscheidungen – hierbei handelt es sich überwiegend um Urteile von
Amtsgerichten, was einerseits aus § 23 Nr. 1 GVG resultiert, wonach
die Zuständigkeit der Amtsgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche umfaßt, deren Wert die Summe von (zur Zeit) 10 000
DM nicht übersteigt (gestritten wird zumeist darüber, wer die
Abschleppkosten zu tragen hat), und zum anderen aus § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, demzufolge die Berufung unzulässig ist, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes (nach jetzigem Stand) 1500 DM nicht
übersteigt – beurteilt dies jedoch als eine (Teil-) Entziehung des
Besitzes an einem Grundstück im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB und
verlangt deshalb einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Besitzentziehung und der Selbsthilfe des Parkplatzbesitzers, weil sich
nach § 859 Abs. 3 BGB der Grundstücksbesitzer seines Besitzes durch
Abschleppen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs nur „sofort“ nach
der Entziehung wieder bemächtigen darf. Das AG Bremen (DAR 1984,
224 [225]) will deshalb auch die Selbsthilfe des Besitzers nur zulassen,
solange der „Täter“ den Wagen noch abstellt oder sich gerade von dem
abgestellten Wagen entfernt, also sozusagen „auf frischer Tat ertappt“
wird. Nach Ansicht des LG Frankfurt (NJW 1984, 183 = DAR 1984, 25
m. w. N.) hingegen kann von der nach § 859 Abs. 3 geforderten
„sofortigen“ Besitzkehr auch dann noch gesprochen werden, wenn das
Fahrzeug erst etwa vier Stunden nach dem Abstellen abgeschleppt wird
und die Motorhaube bereits abgekühlt ist.
Eine Behinderung durch das unzulässig geparkte Fahrzeug ist nicht
erforderlich. Nach AG Freising (DAR 1987, 156) soll der im Besitz
gestörte Besitzer eines Grundstücks verbotswidrig geparkte Fahrzeuge
sogar vorsorglich oder aus ästhetischen Gründen abschleppen lassen
können.
Auf die Rechtsgrundlagen, denen zufolge der Falschparker zur Zahlung
der Abschleppkosten verpflichtet ist (die Ansichten der Gerichte gehen
auch in dieser Frage auseinander), soll hier nicht eingegangen werden.
Der Kfz-Halter soll jedenfalls auch dann zur Kostentragung verpflichtet
sein, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt
hat (AG Fürstenfeldbruck, DAR 1985, 257; AG Frankfurt, NJW 1990,
917).

Die Polizei hat sich mit Blick auf § 1 Abs. 4 ASOG Bln in solche Fälle
nicht einzuschalten; sie könnte dem zur Selbsthilfe berechtigten
Parkplatzbesitzer allenfalls bei der Beschaffung eines
Abschleppunternehmens behilflich sein.
Die gleichen Rechte wie dem Besitzer stehen auch dem Besitzdiener
zu (§ 860 BGB). Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine
Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich
auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten
hat (§ 855 BGB), also z. B. der Arbeitnehmer in einem Betrieb
bezüglich der Sachen des Betriebsinhabers.

M.