hallo Raimund,
Anmeldung und Zulassung beim Landratsamt heiß noch nicht, dass
Du mit der Kiste auch auf die Straße darfst. Erst wenn der TÜV
seinen Segen gibt, darfst Du rumgurken.
Deswegen verlangen die Damen und Herren hinter dem Tresen HU und AU, bevor sie Dir die Plaketten einstanzen.
Sollte aber das KFZ nach TÜV-Abnahme verändert werden
(verändert nach STVO), dann musst Du das Fahrzeug aus den
Verkehr ziehen.
Extrembeispiel: Dufahrt und reißt dir dabei die Stoßstange ab.
Sauber, mit klinscher Präzision. Selbst die Träger dafür sind
ab. Also glatte Karosserie. Sonst ist zum, Glück nichts
passiert.Ist das Auto nun nach StVO zugelassen?
Nein!
Denn zum Sicherheitsstandart gehört die Stoßstange. Fehlt die,
musst Du die entweder drankleben oder das Auto in Kur
schicken. Mit jeder verkehrstechnische Änderung am KFZ (ob
außen oder innen) erlischt die Zulassung und muss neu
begutachtet werden. Oder in den alten Zustand zurückgeführt
werden.
Ist mir klar, aber Da kann ich mich nur wundern, warum das FAhrzeug SP-DV 92 in Speyer seit zwei Jahren ohne Kunststoffstoßfänger rumfährt (nur der nackte scharfkantige Blechträger lugt vor); OHNE DA? DIE Herren in Grün was unternehmen.
Als ich seinerzeit mit dem Toyota 1000 eine Probefahrt machen wollte ums Quadrat und die Kotflügel fehlten, sahen die mich und machten prompt Tamtam.
Ich habe mal die Anhängerkupplung von einem Auto zum neueren
gewechselt (war vollkommen identisch). Ich musste das blöde
Ding neu zuslassen. Die haben sich das angesehen, eine neue
Nummer eingestanzt… und kassiert.
Mit der AHK ist ja klar. Da kann ja auch einiges passieren, wenn die abfällt und under Anhänger mit.
Um was es mir bei der Diskussion hauptsächlich ging, war:
Das Auto ist angemeldet und versichert, selbst im Schadensfall wird erst mal bis zur Klärung der Rechtslage bezahlt.
Und: Es zählt nicht als Abfall, da angemeldet. es ist ja jederzeit der Halter zu ermitteln.
Was mich dagegen wundert, warum immer noch Leute Ihre abgemeldete Möhre am Straßenrand abstellen, obwohl zur endgültigen Stillegung der VErwertungsnachweis zu erbringen ist und die Daten bei der vorübergehenden Stillegung noch im PC des KBA sind und der Halter ermittelbar …
gruß
dennis