in Bezug auf „Hoheitliche Gewalt“ handelt es sich beim Abschleppen
immer um eine „Sicherstellung“ gemäß den jeweils gültigen Ländergesetzen bezüglich der „Sicherheit-und Ordnung“ (also „Polizeigesetz“ oder „Sicherheits-und Ordnungsgesetz“).
In den übrigen Fällen geschieht das Ganze aufgrund einer „Städtischen Satzung“ (Orts-oder Gemeindesatzung) und hat daher den Quarakter einer
„Privatrechtlichen“ Vereinbarung…(also „Geschäftsführung ohne Auftrag“).
na hier im Ruhrgebiet schon…
da verdienen sich sowohl der Unternehmer als auch die Stadt eine „Goldene Nase“…
(Denn welcher „Fremde“ soll schon wisse,das in bestimmten Straßen (z.B. um die ARENA auf Schalke an bestimmten Tagen „absolutes Parkverbot“ gilt???)
In den übrigen Fällen geschieht das Ganze aufgrund einer
„Städtischen Satzung“ (Orts-oder Gemeindesatzung) und hat
daher den Quarakter einer
„Privatrechtlichen“ Vereinbarung…(also „Geschäftsführung
ohne Auftrag“).
Also ich würde mal meinen, dass eine städtische Satzung wohl öffentliches Recht ist oder?
Also ich würde mal meinen, dass eine städtische Satzung wohl
öffentliches Recht ist oder?
Natürlich, Ich kann es nur noch einmal wiederholen: Die Gemeinde lässt immer öffentlich-rechtlich abschleppen. Das beruht auch nicht auf irgendwelchen Satzungen, da sich die Ermächtigungsgrundlage direkt aus dem Polizei- oder (so in dem jeweiligen Land vorhanden) Ordnungsbehördengesetz ergibt.
Nochmal: Die Gemeine IST die Ordnungsbehörde und lässt immer aufgrund dieser Eigenschaft öffentlich-rechtlich abschleppen.
Die einzige Möglichkeit, wie die Gemeinde privatrechtlich abschleppen lassen würde, läge darin, dass sie, wie jeder andere Eigentümer, einen Abwehranspruch aus §§ 823, 1004 BGB geltend macht, da jemand auf ihrem Eigentum parkt. Soetwas gab es aber noch nie und wird es auch nicht geben, da sie hier primär ihre hoheitliche Funktion ausübt.
Zudem müsste man dann von einer Eigentumsbeeinträchtigung ausgehen. Und das ist, wenn man bestimmte Flächen als Parkplatz gewidmet hat, ohnehin nicht möglich.
Nochmal zum Verständnis. Die Gemeinde kann nicht einfach „aufgrund privatrechtlichen Vertrages“ mit dem Abschleppunternehmen irgendwelche Autos abschleppen lassen. Das darf sie erst dann, wenn Sie es auch selbst tun dürfte. Und hierfür brauch sie eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich im öffentlichen Recht (Polizei- und Ordnungsrecht - hierauf mögen von mir aus auch Satzungen beruhen, warum auch immer…). Daher ist ein Abschleppen durch die Gemeinde immer öffentlich-rechtlich. Dass das aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Unternehmen dann durchgeführt wird, ändert hieran gar nichts, sondern ist einzig eine Frage der Modalität der Vollstreckung der hoheitlichen Aufforderung, das Fahrzeug wegzufahren.
So, ich denke, jetzt müsste es klar sein.
Gruß,
Dea
Dafür gibt es in der deutschen Rechtsprechung auch genügend
Urteile…
Die würde ich gerne sehen.
Zum Bleistift:
a) Abschleppen aus „Gefahrenabwehr“…weil jemand am
Frankfurter Flughafen seinen Pkw „unabgeschlosseen“ abgestellt
hat…
b) Abschleppen wegen „Überschreitung der Parkzeit“,weil jemand
über
die angegebene Parkdauer auf einem öffentlichen Parkplatz
parkt…
Und letzteres ist natürlich auch hoheitlich. Nur die Ermächtigungsgrundlage, bzw. ausführende Behörde ist manchmal eine andere. Abschleppen wegen „Gefahrenabwehr“ ist eine Eilmaßnahme der Polizeibehörde. Abschleppen wegen Überschreitung der Parkzeit ist eine Maßnahme der Ordnungsbehörde. Un hier erhält man ebenfalls kraft Hoheitsrecht einen „Strafzettel“. Wäre dies nicht hoheitlich, so müsste die Gemeinde in diesen Fällen den „Strafzettel“ vor den Zivilgerichten einklagen wie jeder andere Bürger einen Geldanspruch auch (bist Du schonmal wegen Überschreitung der Parkzeit vor dem Zivilgericht verklagt worden). Statt dessen erhält man hier aber ein Ordnungsgeld. Das ist eine hoheitliche Maßnahme.
Wenns jetzt nicht klar ist, weiß ich auch nicht mehr weiter.
Gruß,
Dea
Genau, so scheint mir das einleuchtend. Mich würde da aber jetzt interessieren, wie man jetzt in diese öffentlich-rechtliche Frage die zivilrechtliche Frage der Geschäftsführung ohne Auftrag hineinbringt. Mir ist schon klar, dass natürlich zwischen dem Abschleppunternehmer und dem Abgeschleppten kein hoheitliches Verhältnis und auch logischerweise kein Vertragsverhältnis besteht - aber mit welcher Begründung gibt es hier einen Anspruch aus GoA?
Die GoA liegt darin, dass das Abschleppunterehmen ein Geschäft des Halters durchführt. Dieses resultiert aus dem durch das Verkehrsschild (o.Ä.) ausgedrückte Gebot, den Wagen wegzufahren. Verbringt das Unternehmen nun den Wagen an einen anderen Ort, tätigt es zumindest ein „auch-fremdes-Geschäft“, also teils zum eigenen Gewinn, teils für den Halter. Das dessen Interesse hier tatsächlich entgegensteht, ist hierbei irrelevant, da es sich um eine öffentliche Pflicht handelt. Der tatsächlich Wille ist somit unbeachtlich. Der Rest ist dann problemlos.
Ich persönlich bin mit der GoA-Lösung aber sehr unzufrieden, da sie m.E. einige Fragen nicht erklärt:
wie kann das Abschleppunternehmen neben der reinen Kostendeckung noch Gewinn machen (was es ja muss, um zu überleben), da man nach GoA über die Grundsätze des Auftrages nur die Aufwendungen ersetzt bekommet (man müsste also zB. das eigene Gehalt mit rein rechnen, was ich problematisch finde)
Die GoA Fälle werden grundsätzlich dort angewendet, wo Abschleppunternehmen ohne direkten Auftrag der Gemeinde handeln. Nimmt man diese bei einer solchen Beauftragung auch an, so ist mir nicht klar, was mit dem Anspruch des Unternehmens gegen die Gemeinde aufgrund des Werkvertrags passiert, nachdem man bereits nach GoA vom Halter kassiert hat.
Gruß,
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
eigentlich nicht siehe hierzu das OLG Düsseldorf:
*snip*
Die bisher übliche Praxis der Behörden, angefallene Kosten durch den Abschleppunternehmer einziehen zu lassen, indem dieser das abgeschleppte Fahrzeug erst herausgibt, wenn der Abholer die Kosten beglichen hat, ist rechtswidrig. Der Staat hat als Auftraggeber das Entgelt des Abschleppunternehmers zuerst selbst zu entrichten. Er kann dann den „Störer“, d.h. denjenigen, der für das Verkehrshindernis verantwortlich ist, in Regress nehmen. Der Abschleppunternehmen kann wegen des Forderungseinzugs ggf. auch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Nov. 1999
*snip*
nein leider ist es so klar nicht…
denn es gibt (zumindest hier bei uns im Revier) die Konstellation,das
die Stadt(bzw. Gemeinde)für Privat-Grundstücke,die als Parkflächen genutzt werden und „abgeschrankt“ sind (Konkret Parkflächen einer großen Kaufhaus-Kette) „Knöllchen“ verteilt und auch abgeschleppt…
Grundlage ist ein Vertrag zwischem dem Kaufhaus und der jeweiligen Gemeinde.
(Ich kann dir jederzeit dieses auch schriftlich von der Gemeinde übersenden…)
Interessante Idee, für überzeugend halte ich das allerdings nicht.
Die GoA liegt darin, dass das Abschleppunterehmen ein Geschäft
des Halters durchführt. Dieses resultiert aus dem durch das
Verkehrsschild (o.Ä.) ausgedrückte Gebot, den Wagen
wegzufahren. Verbringt das Unternehmen nun den Wagen an einen
anderen Ort, tätigt es zumindest ein „auch-fremdes-Geschäft“,
also teils zum eigenen Gewinn, teils für den Halter. Das
dessen Interesse hier tatsächlich entgegensteht, ist hierbei
irrelevant, da es sich um eine öffentliche Pflicht handelt.
Das z.B. erscheint mir nicht nachvollziehbar. Das müsste doch eigentlich voraussetzen, dass der Abschleppunternehmer ein subjektives Recht darauf hat, dass der Autofahrer X das Halteverbot einhält, der öffentlichen Pflicht des Autofahrers müsste ein entsprechendes subjektives Recht korrespondieren. Es mag ja unbestritten sein, dass der Autofahrer dort wegfahren muss, aber der Abschleppunternehmer hat eben kein subjektives Recht darauf, dass der Autofahrer dort wegfährt (sonst könnte ja jeder Privatsherrif irgendwelche illegal geparkten Autos abschleppen und dann auch noch das Geld dafür verlangen, weil der macht ja dann auch nur das, was der Autofahrer ohnehin hätte machen müssen), da wäre es auch mal interessant, diese Sache verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Gewaltmonopols zu prüfen. Leitet der Abschleppunternehmer sein Recht aber davon ab, dass er von der Behörde beauftragt wurde, dann handelt er in fremden Auftrag und Namen, dann wiederum erscheint es mir nicht nachvollziehbar, warum er daraus einen Anspruch im eigenen Namen ableiten kann.
Ich persönlich bin mit der GoA-Lösung aber sehr unzufrieden,
da sie m.E. einige Fragen nicht erklärt:
wie kann das Abschleppunternehmen neben der reinen
Kostendeckung noch Gewinn machen (was es ja muss, um zu
überleben), da man nach GoA über die Grundsätze des Auftrages
nur die Aufwendungen ersetzt bekommet (man müsste also zB. das
eigene Gehalt mit rein rechnen, was ich problematisch finde)
Sehe ich auch so.
Die GoA Fälle werden grundsätzlich dort angewendet, wo
Abschleppunternehmen ohne direkten Auftrag der Gemeinde
handeln. Nimmt man diese bei einer solchen Beauftragung auch
an, so ist mir nicht klar, was mit dem Anspruch des
Unternehmens gegen die Gemeinde aufgrund des Werkvertrags
passiert, nachdem man bereits nach GoA vom Halter kassiert
hat.
Das müsste doch
eigentlich voraussetzen, dass der Abschleppunternehmer ein
subjektives Recht darauf hat, dass der Autofahrer X das
Halteverbot einhält, der öffentlichen Pflicht des Autofahrers
müsste ein entsprechendes subjektives Recht korrespondieren.
Obwohl ich Deine Bedenken verstehe (ich selbst hatte ja die GöA-Lösung nicht favorisiert), bedarf es im BGB für die GoA eben dieses subjektiven Rechts nicht. Für einen Anspruch aus GoA reicht allein, dass es sich um „ein Geschäft des anderen“ handelt. Eine irgendwie geartete Verbindung des Geschäftsausführenden zum Verpflichteten (zB. durch das Schild) verlangt das BGB nicht. Das wäre in vielen anderen Fällen, für die die GoA eher geschaffen ist, auch schlecht (A entstehen Kosten, weil er B`s verletzt gefundenes Kind ins Krankenhaus bringt, hier hat er auch keinerlei subjektiven Anspruch darauf, dass B dies selbst tun müsste). Dogmatisch geht die GoA hier daher tatsächlich durch.
Dein interessanter Einwand bzgl. des Gewaltmonopols ist jedoch auch mein Ansatz, weshalb ich die Vertragslösung mit der Gemeinde favorisiere, da hier Ausgangspunkt noch immer eine Hoheitsentscheidung der Behörde ist. Dennoch wird die GoA vertreten.
Und wieder heisst es, wer noch ein Promotionsthema sucht…
Gruß,
Dea
Obwohl ich Deine Bedenken verstehe (ich selbst hatte ja die
GöA-Lösung nicht favorisiert), bedarf es im BGB für die GoA
eben dieses subjektiven Rechts nicht. Für einen Anspruch aus
GoA reicht allein, dass es sich um „ein Geschäft des anderen“
handelt. Eine irgendwie geartete Verbindung des
Geschäftsausführenden zum Verpflichteten (zB. durch das
Schild) verlangt das BGB nicht. Das wäre in vielen anderen
Fällen, für die die GoA eher geschaffen ist, auch schlecht (A
entstehen Kosten, weil er B`s verletzt gefundenes Kind ins
Krankenhaus bringt, hier hat er auch keinerlei subjektiven
Anspruch darauf, dass B dies selbst tun müsste). Dogmatisch
geht die GoA hier daher tatsächlich durch.
Gut, da hast du recht, das klingt logisch.
Dein interessanter Einwand bzgl. des Gewaltmonopols ist jedoch
auch mein Ansatz, weshalb ich die Vertragslösung mit der
Gemeinde favorisiere, da hier Ausgangspunkt noch immer eine
Hoheitsentscheidung der Behörde ist. Dennoch wird die GoA
vertreten.
Und wieder heisst es, wer noch ein Promotionsthema sucht…