Angenommen man hat in einer Stadt falsch geparkt und wurde im Auftrag der Stadt abgeschleppt. Als man sein Auto beim Abschleppunternehmen abholen möchte, werden 200 Euronen Abschleppkosten verlangt.
Als man erwidert, dass man zwar seinen Fehler einsieht und bereit ist den Betrag zu bezahlen, aber Moment nicht so viel auftreiben kann, wird die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert.
Mich würde mal interessieren, ob dieses übliche Vorgehen rechtens ist? Ich meine ein Fahrzeug im Wert von mehreren Tausend Euro als Pfand für 200 Euro zu behalten, steht doch in keinem Verhältnis!
Was kann in einer solchen Situation machen? Die Polizei rufen?
na wenn du nicht gerade deinen RA ständig bei dir hast,herzlich wenig…
Die von den jeweiligen Stadtverwaltungen beauftragten Abschlepp-Unternehmen „kassieren“ diese Gebühren ja im Auftrage der Stadt…
Und die meisten Vereinbarungen zwischen Abschleppunternehmen und der jeweiligen Stadt (Gemeinde) sehen ein „Pfandrecht“ vor.
Natürlich nicht für das z.B. 18.000 € -Teure Auto…aber
für 200 € kann man ja z.B. 3 der Reifen da behalten…
(und mit einem Rad fährt es sich schlecht…)
Du müßtest also mit einem RA dort erscheinen und ggf. sogar noch den
diensthabenden Amtsrichter bemühen,um dein Fahrzeug „ohne Zahlung“
frei zu bekommen…
Also, meines Wissens nach liegt hier GoA vor und somit ein
Schuldverhältnis unmittelbar zwischen Abschleppdienst und dem
Abgeschleppten…
Das bezweifel ich, da der Abschleppdienst meist entsprechende Rahmenverträge mit der Stadt hat, dass er für sie Fahrzeuge entfernt. Dieser handelt daher aufgrund dieses Vertrages, also mit Auftrag, und führt auch ein eigenes Geschäft durch (ein „auch fremdes Geschäft“ für den Abgeschleppten sehe ich daher auch nicht).
Mir ist nicht ganz klar, woraus dann der Anspruch des Abschleppers gegen den Abgeschleppten resultieren sollte…
Das bezweifel ich, da der Abschleppdienst meist entsprechende
Rahmenverträge mit der Stadt hat
Das ist schon richtig, aber es geht nur um die Frage, ob der Abschleppdienst vom Abgeschleppten beauftragt wurde - und dem ist ja nicht so.
und führt auch ein eigenes Geschäft durch (ein
„auch fremdes Geschäft“ für den Abgeschleppten sehe ich daher
auch nicht).
Wieso nicht? Ein „auch fremdes Geschäft“ kann ja *nur* vorliegen, wenn es eben (auch) ein eigenes Geschäft ist.
Levay
PS. Ich ging davon aus, dass es sich beim Abschleppfall im Zivilrecht um einen GoA-Klassiker handelt und habe noch mal nachgelesen: Im Skript Alpmann / Schmidt, SchuldR BT 3, Seite 30, Fall 3 (in der aktuellen Auflage) wird die GoA angenommen, und der Anspruch ergibt sich aus §§ 677, 683, 670 BBB.
hab jetzt nochmal in meinen Referendariatsunterlagen rumgekramt unud herausgefunden, dass wir beide Recht haben, da es je nach Land und teilweise auch Gemeinde 2 verschiedene Modelle gibt.
Einerseits Deines, wo der Anspruch tatsächlich über GoA abgewickelt wird. Also völlig richtig, was Du sagst.
Das andere, dass ich in Erinnerung hatte, funktioniert so, dass das Abschlepunternehmen von der Stadt beauftragt wird, ein Auto abzuschleppen. Der Anspruch des Unternehmens auf Zahlung der Abschleppkosten besteht in der Tat gegenüber der Stadt. Nun hat die Stadt aber gleichzeitig wieder den Anspruch gegen den Halter auf Ersatz der aufgewendeten Kosten für das Abschleppen (eben der Anspruch des Unternehmens). Dieser wird jedoch unmittelbar vom Unternehmen gegenüber dem Halter geltend gemacht (ich weiß jetzt nicht, ob das nur Einziehungsermächtigung oder Anspruchsabtretung ist). Das hat dann nun sein Geld und alle, bis auf den Halter, sind glücklich.
Gruß,
Dea
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Macht es nicht einen Unterschied, ob die Abschleppung durch irgendeine Person auf Grundlage eines Privatrechts vorgenommen wird (also zB das Kaufhaus X schleppt jemanden vor der Feuerwehreinfahrt ab) oder ob die Abschleppung durch die Behörde auf Grund eines öffentlichen Rechtes, also mit Hoheitsgewalt, vorgenommen wird (also z.B. der Fall, dass ein Auto aus einem Halteverbot, in dem abgeschleppt werden kann, durch die Behörde hoheitlich abgeschleppt wird)?
Würde mich interessieren wie das in Deutschland ist, in Österreich wären sowohl die Anspruchsgrundlagen als auch die Rechtswege völlig anders.
in dem Beispielfall mit Musterlösung, den ich gefunden habe, lässt die Polizei abschleppen, die einen Rahmenvertrag mit dem Abschlepper hat. Trotzdem ist es eine GoA.
Darum ging es mir doch gar nicht. Die Frage war, ob die
Herausgabe verweigert werden darf.
Nein, du hast gefragt, was du dagegen tust. Was du tun kannst: zahlen.
Ich hab jetzt im Internet folgendes gefunden:
Ich weiß nicht, was das mit deinem Fall zu tun haben soll. In dem von dir im Ausgangsposting genannten Fall geht es doch gar nicht um ein Inkasso für andere, also auch nicht um eine Rechtsbesorgung. Es geht hier nicht darum, Geld einzutreiben, dass der Abgeschleppte dem Grundstückseigentümer schuldet, weil der es dem Abschleppdienst schuldet.
Noch mal: Nach der Lösung, wie ich sie jedenfalls sehe (und wenn schon, denn schon musst du *hier* die Richtigkeit meiner Antwort in Frage stellen!), dann liegt eine GoA vor und es besteht ein direkter Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Abgeschleppten. Wenn das so ist, besteht auch ein Zürckbehaltungsrecht; und damit wird eine EIGENE Forderung geltend gemacht. Von Inkasso und Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keine Spur.
Levay
PS. Unabhängig davon, ob ich Recht habe oder nicht, ist es immer sehr gefährlich, vermeintlich gleiche Rechtsfälle zum Vergleich heranzuziehen, weil oft eben die Gleichheit am Ende gar nicht besteht.
ja da gibt es sehr wohl einen Unterschied…
Wenn aufgrund „Hoheitlicher Befugnisse“ abgschleppt wird,so handelt es sich um eine „Sicherstellung“ des Fahrzeuges.
Z.B. das Fahrzeug blockiert die Zufahrt einer Feuerwehr-Wache,so wird hier aufgrund der „Gefahren-Abwehr“ (also Feuerwehr kann nicht ausrücken) das Fahrzeug im Auftrage der Polizei abgeschleppt.
Da mit dem Abschleppen gleichzeitig eine „Sicherstellung“ des Fahrzeuges erfolgt,so wird dieses auf ein „Verschlossenes Grundstück“ des polizeilichen Vertrags-Unternehmens verbracht.
(Da die Polizei hier eine „Obhuts-Pflicht“ für den sichergestellten
Gegenstand trifft…)
Deswegen gibt es auch in fast allen Bundesländern „Rahmenvereinbarungen“ zwischen der (Landes)Polizei und einem
Abschlepp-Unternehmen vor Ort wo dieses geregelt wird.
Wird dagegen von der Kommune (Stadt oder Gemeinde) abgeschleppt,
OHNE das hierbei „Öffentliches Interesse“ im Sinne einer Gefahren-Abwehr vorliegt (z.B. Parkzeit-Überschreitung) so gilt
das BGB.
genbau das ist das Problem…in vielen Fällen besteht keine rechtliche
Grundlage für das Abschleppen das Fahrzeuges,da man anhand des Kennzeichens ohne weiteres den Halter ermiteln könnte,und so auf diese
„Kosten-Intensive“ Maßnahme verzichten könnte…
NUR ist dieses „Abschleppen“ sowohl für die „Städte“ als auch für den
(General) Abschlepp-Unternehmer natürlich eine „Gold-Grube“…auf die man soo einfach nicht verzichtet…
Öh… Also ich will ja nicht auf dem Beispielfall rumreiten, den ich gefunden habe, aber da ging es um Gefahrenabwehr, es ging um Polizei, es ging um einen Rahmenvertrag, und trotzdem war das BGB einschlägig…
nur mal zur Erläuterung. Es gibt keinen Unterschied zwischen einem Abschleppen aufgrund von „hoheitlichen Befugnissen“, bzw. „Gefahrenabwehr“ und Abschleppen „durch die Gemeinde“, weil die Gemeinde beim Abschleppen von Fahrzeugen als genau diese Behörde handelt. Jegliches durch die Gemeinde selbst vorgenommene oder mit Hilfe der Abschleppunternehmen durchgeführte Verbringen von Fahrzeugen an einen anderen Platz stellt eine solche hoheitliche Maßnahme dar. Die Gemeinde könnte nur dann nicht hoheitlich abschleppen, wenn das KFZ auf ihrem Eigentum steht (da stellt sich die Frage der Straßenbaulast) und sie den Abschleppvorgang rein privatrechtlich durchführen würde. Ein solcher Fall ist mir jedoch noch nie bekannt geworden, Abgeschleppt wird durch die Gemeinde immer aufgrund einer Verfügung der Ordnungsbehörde (die sich dann oft privater Abschleppunternehmen bedient). Ein privates Abschleppen, wie etwa in dem genannten Fall durch Parkzeitüberschreitung, wäre auch sehr schwierig, da die Gemeinde die Parkplätze grundsätzlich dem Parken gewidmet hat. Parkgebühren hingtegen sind aber keine privatrechtlichen Leistungspflichten des Parkenden, die auf einem privatrechtlichen Vertrag mit der Gemeinde beruhen (so dass ein BGB-Abwehranspruch wegen Nichtzahlung entstünde), sondern stellen öffentlich-rechtliche Gebühren dar. Deren Nichtzahlung muss die Gemeinde daher auch mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnen.
Gruß,
Dea
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Ja natürlich. Die Ordnungsbehörde, von mir aus bei Gefahrenlage auch Polizeibehörde, vollstreckt basierend auf Gefahrenabwehrrecht den (durch das Parkverbotsschild ausgesprochenen) VA zum Wegfahren. Zur Durchführung der Vollstreckung bedient sie sich aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages eines Abschleppunternehmens. Diese bringt das Auto dann weg. Jetzt gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Läuft das ganze über GoA, dann entsteht der Anspruch des Unternehmens gegen den Abgeschleppten logischer Weise direkt aus den §§ 677 ff. BGB (wobei ich mich hier frage, was eigentlich mit dem Anspruch des Abschleppunternehmens aus dem Werkvertrag mit der Gemeinde wird, denn das Unternehmen wird ja nicht 2x kassieren können).
Die Gemeinde könnte aber auch einfach ihren Anspruch gegen den Halter, der ihr direkt aus dem Gefahrenabwehrrecht oder dem Verwaltungsvollstreckungsrecht entsteht (je nach Ländergesetzeslage) an das Abschleppunternehmen abtreten, was dann zugleich die Zahlung Erfüllungs-Halber des Werkvertrages darstellt. Das Unternehmen zieht dann diese Forderung selbst ein, was zwingen nach BGB gehen muss, weil ein Unternehmen keine hoheitlichen Ansprüche geltend machen kann (wie das dogmatisch funktioniert, ist mir aber völlig unklar, da die Abtretung zwar nach BGB gehen kann, die Anspruchsentstehung hier aber nicht, nicht einmal im Zivilrecht, ihre Grundlage hat). Ich bevorzuge daher inzwischen die erste, teils hoheitliche, teils GoA-Lösung.
Gruß,
Dea
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da man anhand des
Kennzeichens ohne weiteres den Halter ermiteln könnte,und so
auf diese
„Kosten-Intensive“ Maßnahme verzichten könnte…
Nun ja, Halter ist nicht gleich Fahrzeugführer… hatte schon den Fall, da hat eine Studentin aus nem kleinen Dorf bei Berlin ihren Pkw mit dementsprechenden Kennzeichen in die Feuerwehrzufahrt gestellt. Da nutzt mir ne Halterermittlung recht wenig.
Auch ist das Abschleppgeschäft nicht unbedingt so erträglich - zumindest für die Stadt. Die Widerspruchsquote ist verständlicherweise recht hoch, so dass zumindest die Stadt nicht gleich an ihr Geld kommt.
Grüßle, Bea (bin froh, dass ich diesen Job nimmer mache…)
natürlich gibt es den…
Dafür gibt es in der deutschen Rechtsprechung auch genügend Urteile…
Zum Bleistift:
a) Abschleppen aus „Gefahrenabwehr“…weil jemand am Frankfurter Flughafen seinen Pkw „unabgeschlosseen“ abgestellt hat…
b) Abschleppen wegen „Überschreitung der Parkzeit“,weil jemand über
die angegebene Parkdauer auf einem öffentlichen Parkplatz parkt…