Hi,
die Frage lauetete: Wie kann A beweisen, dass er nicht dort geparkt hat…
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Person A hat keinen Vertrag mit einem Abschleppunternhemen abgeschlossen. Wenn A keinen Vertrag hat, kann Unternehmen auch nichts von A einfordern. (außer Polizei oder andere „staatliche“ hätten Untenehmen beauftragt.
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Grundstückseigentümer (in Folge B genannt) hat Abschlepper gerufen. B hat also einen Vertrag mit unternehmer geschlossen. B ist zunächst für die Kosten verantwortlich.
B Kann aber in einem Folgeprozess versuchen, die Kosten von A wieder zu bekommen.
(Aus diesem grund wird in allen Zeitungen immer davor gewarnt, selbst einen Abschlepper zu bestellen, wenn man zugeparkt wird. Auch ein Hinweisschild (unber. Parkende werden abgeschleppt) ändert daran nichts.
A sollte eigentlich ein Mahnverfahren abwarten und diesem dann un vollen Umfang widersprechen (Rechtshilfe ist sinnvoll)
Prozess wird stattfinden, daran beißt die Maus keinen Faden ab.
In der Regel sollte A aus DIESEM Prozess ohne Blessuren herauskommen.
A kann seine Unschuld nur beweisen, wenn er Zeugen findet, die geanu für diesen tag und Uhrzeit den Standort bestätigen können.
A braucht aber zunäcvhst seine Unschuld nicht zu beweisen, da in D ein anderes Recht gilt.
Prozess 2:
B klagt Kosten von A ein.
Kann A sicher sein, dass wirklich kein Abschlepper da war ? Hat Abschlepper sich den Einsatz von B bestätigen lassen und/oder gibt es Fotos/Zeugen für einen Abschleppversuch?
Als Abschleppversuch zählt schon die Anfahrt. Wenn der Wagen unterwegs ist und währenddessen der Platz geräumt wird, hat der bschlepper für die Leerfahrt einen Anspruch gegen den Auftraggeber.
Das war jetzzt alles subjektiv.
A sollte versuchen, genauere Daten des Abschleppversuchs zu erhalten. Nur dann kann A überhaupt Zeugen nennen.
Wenn A in einem Gebiet parkt, dass durch „Ordnungkräfte für den ruhenden Verkehr“ (Knöllchenbomber) kontrolliert wird, so könnten in diesem Amt auch zeugen zu finden sein. Gerade Abschlepper fallen diesem Personal noch eher auf,w enn sie ihn nicht selbst gerufen haben.
A sollte sich auf jeden Fall realen Rechtsbeistand holen, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird. Nur dieser kann A über alles exaskt aufklären und die Chancen und Risiken abwägen.
Da zwischen Mahnverfahren und Prozess aber längere Zeit vergehen kann, sollte A jetzt schon an Beweissicherung denken… nur für den Fall dass Abschlepper und B „geimeinsame SDache machen“ und dementpsrechende Unterlagen als Beweimitel aufgeboten werden.
OK. Klartext:
Verteidigen braucht man sich nur vo Gericht. Wenn Der Abschlepper Kohle von A haben will, ist er auf jeden Fall an der falschen Adresse, weil B ihn ja gerufen hat.
Mit Politessen sprechen, ob ihnen an diesem tag ein Abschlepper aufgefallen ist… oder Nachbarn des Abschleppers, ob in dieser Zeit überhaupt ein Wagen von Hof gefahren ist.
Wenn er losfärt und nach 100 Metern wieder umdreht ist das auch schon eine Leerfahrt.
Wenn die ganze Aktion aber „getürkt“ ist, und B nur im Nachhinein untrschrieben hat damit A geschädigt werden kann, kommt es nur auf vorgenannte zeugenaussagen an und der Qualität des Anwalts.
Anwalt sollte A sich auf jeden Fall nehmen, wenn gerichtliches Mahnverfahren beginnt.
Wie mein Anwalt immer sagt:
Die meisten versuchen, durch Abschreckung an Geldf zu kommen. Wenn die merken, dass kein Anwalt „im Einsatz“ ist, gehen die die „harte Tour“.
Meinen Anwalt kannte ich vorher nicht. habe ihn in Aktion erlebt. Und er hatte Recht: Die Versicherung hat daraufhin alle Kosten übernommen und gezahlt.
Meinereiner wünscht deinereiner und A-ereiner viel erfolg
BJ
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