Ich würde mich bestenfalls mit dir darauf einigen, dass hier einiges streitig und fraglich ist.
Abschleppfälle sind ein Klassiker der juristischen Lehre, und zwar nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im Schuldrecht. Die Anspruchsgrundlage des Unternehmers für die Abschleppkosten kann in §§ 677, 683, 670 BGB gesehen werden - und wird es vielfach auch. Zum Klassiker werden diese Fälle, weil ein sog. auch-fremdes Geschäft vorliegt und man den Jurastudenten erklären will, dass das für den Anspruch reicht (so ist jedenfalls die Ansicht des BGH). Das (vielleicht!) mangelnde Interesse des Geschäftsherrn wird durch § 679 BGB überwunden, weil der Geschäftsherr privatrechtlich verkehrssicherungspflichtig und verwaltungsrechtlich polizeipflichtig ist. Man kann (nicht muss) durchaus vertreten, dass jeder Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ausreichend ist, den Anspruch aus GoA zu begründen. Wieso bei einem eigenen Anspruch des Unternehmers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB bestehen sollte, leuchtet mir nicht ein.
Einen Verstoß gegen Art. 1 I GG sehe ich nun überhaupt gar nicht. Man kann ja nicht jedes beliebige Rechtsergebnis einfach damit konstruieren, dass doch die Menschenwürde verletzt sei. Dafür ist auch Art. 1 I GG viel zu komplex.
Ich teile daher auch deine Auffassung nicht, wenn du sagst:
Die Beantwortung der Fragen ist von daher recht einfach:
Man ist zwar zunächst der an Nötigung
grenzenden Willkür des Abschleppers ausgesetzt
Das ist keine Nötigung. Wenn überhaupt (!), wäre es Erpressung nach § 253 StGB, weil eine Nötigung, die auf Geldleistung gerichtet ist, nun mal Erpressung heißt.
Bei
Nichterfüllung erstellt die Behörde einen eigenen
Vollstreckungstitel und lässt vollstrecken. Privatrecht bleibt
absolut außen vor.
Das haben aber schon ganz viele Gerichte ganz anders gesehen.
Einen (zivilrechtlichen) Anspruch hat nur
der Abschlepper gegen die Behörde, nicht aber gegen die
polizeipflichtige Person.
§§ 677, 683, 670 BGB ist reinstes Privatrecht.
Schön ist es aber, dass in einigen wenigen Bundesländern
darauf verzichtet wird, die Kosten durch Dritte beitreiben zu
lassen, sondern sie - wie es sein sollte - selbst über
Leistungsbescheid beitreiben.
Dass das definitiv besser ist, möchte ich unterschreiben.
Levay
(zum Nachlesen etwa: Alpmann, Schuldrecht BT, Band 3, Auftrag, GoA, Bereicherungsrecht, 13. Auflage 2003, S. 30 ff. zum Fall, dass ein Abschleppunternehmer, der von der Polizei beauftragt wurde, die Kosten vom Abgeschleppten verlangt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, weil es sich um die gewerbsmäßige Tätigkeit des Unternehmers handelt, auch die übliche Vergütung verlangt werden kann. Das dürfte analog § 1835 III BGB auch richtig sein.)