Abschleppkosten - willkürliche Festlegung d. Höhe?

Hallo,

Falschparker müssen vielerorts ja gleich dreifach zahlen: Verwarnungsgeld, Verwaltungsgebühren und Abschleppkosten. Besonders beim letzten Punkt, den Abschleppkosten, erscheint die Festlegung der Kosten völlig willkürlich. Da der Abschleppdienst ja nicht vom Falschparker, sondern von der Polizei beauftragt wird, gibt es ja auch keine Möglichkeit, überhöhten Kosten entgegenzutreten, indem der Auftrag z.B. einem günstigeren Unternehmen erteilt wird.

Beispiel: Der Wagen von Person A steht im absoluten Halteverbot und wird vom Abschleppdienst aufgeladen und in 100 Meter Entfernung wieder am Straßenrand abgestellt. Der Person A werden dafür 200 Euro in Rechung gestellt. Ist das anfechtbar? Wenn nein, warum berechnet der Dienst dann nicht gleich 1.000 Euro?

Noch eine Frage: Müsste sich der Abschleppdienst auf Wunsch des „Kunden“ auf Ratenzahlung einlassen oder ist auch dieser Punkt der Willkür des Abschleppunternehmers überlassen? Es gibt für Person A ja keine Möglichkeit vorab Zahlungsmodalitäten auszuhandeln…

Vielen Dank für „sachdienliche Hinweise“!

Mark

gibt es ja auch keine Möglichkeit,
überhöhten Kosten entgegenzutreten

Mir fiele da was ein. Denk mal drüber nach!

Ich glaube übrigens, man versteht, was du meinst, auch ohne

Beispiel

Noch eine Frage: Müsste sich der Abschleppdienst auf Wunsch
des „Kunden“ auf Ratenzahlung einlassen oder ist auch dieser
Punkt der Willkür des Abschleppunternehmers überlassen?

Willkür? Der Abschleppunternehmer hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht oder sogar aus GoA. Warum sollte man ihn zu einer Ratenzahlung zwingen können?

Levay

Kurze Frage, lange Antwort
Hallo,

Falschparken und Abschleppen… ein heikles Thema, auch wenn es durch die öffentliche Verwaltung veranlasst wird. Meines Erachtens ist die Beitreibung der Abschleppkosten unmittelbar durch den Abschleppunternehmer in sehr vielen Fällen einfach nur rechtswidrig. Um meine Argumentation zu verstehen, bedarf es aber eines kleinen verwaltungsrechtlichen Grundwissens.
Zunächst einmal: Es gilt zumeist das Landesrecht, da das Bundesrecht zwar auch derartige Maßnahmen zulassen würde, aber Mangels Gelegenheit es so gut wie nie bei Verkehrsverstößen angewandt wird. Also müsste man zunächst wissen, in welchem Bundesland abgeschleppt wurde.
Wichtig ist zu beachten, dass das Abschleppen von einer Verkehrsordnungswidrigkeit abgekoppelt zu sehen ist. Das eine ist eine Erziehung zu regelkonformen Verhalten, das andere ist eine gefahrenabwehrende Tätigkeit.
Die Abschleppkosten sind sog. Polizeikosten, die eigentlich nicht vom Abschleppunternehmer, sondern von der veranlassenden Behörde beigetrieben werden müssten (im einigen Bundesländern wird das sogar explizit vorgeschrieben). Bei den Bundesländern, die die Kosten durch die Abschleppunternehmer beitreiben lassen, finden sich ähnliche Rechtsvorschriften, auf die man sich bezieht. Sie beinhalten meist (sinngemäß)die Passagen:

  • Ist die Gefahr abgewehrt, ist die Sache an den Berechtigten herauszugeben (das Auto)
  • die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (so wie es meist gemacht wird, man zahlt an den Abschleppunternehmer und bekommt das Auto)
  • die Verwaltung kann Dritte damit beauftragen, die Kosten einzuziehen (der beauftrage Abschleppunternehmer).

Hier steckt der Teufel aber im Detail.
Dass eine Sache solange sichergestellt bleibt, bis die Gefahr beseitigt wurde, dürfte klar sein. Durch das Abschleppen des verkehrswidrig abgestellten Kfz wurde die Gefahr beseitigt.
„Die Herausgabe KANN abhängig gemacht werden“. Das „kann“ bedingt ein pflichtgemäßes Ermessen der Behörde. Das ist aber bei der Entscheidung des Abschleppers, die Kosten beizutreiben, nicht erkennbar. Ob die Sache herausgegeben wird oder nicht, MUSS IN JEDEM FALL eine Einzelfallprüfung durch die Verwaltung, nicht aber durch den Abschleppunternehmer sein. Die Begründung „…das machen wir immer so…“ ist keinesfalls zulässig. Dies würde doch bedeuten, dass man nicht mehr als Individuum, sonder als bloßes Objekt staatlichen Handelns gesehen wird. Das wäre aber ein klarer Verstoß gegen Art. 1 GG - der Würde des Menschen zuwidergehandelt.
Der Berechtigte, der sein Fahrzeug beim Abschlepper abholen will, steht nicht einer öffentlichen Verwaltung gegenüber sondern einer Privatperson, die die Abschleppkosten als seinen Verdienst haben will. Dadurch wird das öffentlich-rechtliche Handeln verschleiert und der Rechtsschutz gegen diese Maßnahme quasi auf Null reduziert. Selbst wenn der Abschlepper berechtigt wäre, die Kosten in Empfang zu nehmen, ein Zurückbehaltungsrecht ergibt sich nicht aus dieser Ermächtigung. Zwar wird in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften „aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung“ dieses Verfahren als zulässig bezeichnet, dürfte aber einer eingehenden rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Letztlich ist es ein Eingriff in das Eigentum und das bedarf einer eingehenden gesetzlichen Grundlage, der eine Verwaltungsvorschrift aber bei weitem nicht genügt. Zudem verbietet das Verwaltungsrecht ein Handeln, wenn der Handelnde befangen ist.
Alles in allem ist diese Art der Beitreibung meines Erachtens nach rechtswidrig, für die Verwaltungsbehörde aber unendlich bequem. Deshalb wird auch gerne und eisern daran festgehalten. Ein Widerspruch dagegen (natürlich richtig begründet) lohnt sich immer.
Richtig wäre folgendes Verfahren:
Abschleppen und Abstellen durch ein Privatunternehmen.
Herausgabe an den Berechtigten ohne Wenn und Aber.
Erstellung eines Leistungsbescheides durch die veranlassende Verwaltung, (Adressat ist der Zustandsstörer, der durch einen möglichen Widerspruch auch wirksam die Maßnahme überprüfen lassen kann).

Die Beantwortung der Fragen ist von daher recht einfach:

Die Behörde darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten beitreiben. Sie ist daran gebunden, die Kosten in Interesse des Betroffenen niedrig zu halten. Zahlungaufschübe und Ratenzahlung richten sich nach dem VerwVfg/VwGO. „Anfechtbar“ sind diese Sachen immer. Man ist zwar zunächst der an Nötigung grenzenden Willkür des Abschleppers ausgesetzt, aber das befreit die Behörde nicht von rechtsstaatlichen Prinzipien. Verwaltungskosten sind nicht an Dritte abtretbar. Bei Nichterfüllung erstellt die Behörde einen eigenen Vollstreckungstitel und lässt vollstrecken. Privatrecht bleibt absolut außen vor. Einen (zivilrechtlichen) Anspruch hat nur der Abschlepper gegen die Behörde, nicht aber gegen die polizeipflichtige Person.

Schön ist es aber, dass in einigen wenigen Bundesländern darauf verzichtet wird, die Kosten durch Dritte beitreiben zu lassen, sondern sie - wie es sein sollte - selbst über Leistungsbescheid beitreiben.

Ich hoffe, dass meine Antwort nicht zu lang war, aber die Problematik ist recht umfangreich und ich habe sie nur ansatzweise geschildert.

Gruss

Iru

Ich würde mich bestenfalls mit dir darauf einigen, dass hier einiges streitig und fraglich ist.

Abschleppfälle sind ein Klassiker der juristischen Lehre, und zwar nicht nur im Verwaltungs-, sondern auch im Schuldrecht. Die Anspruchsgrundlage des Unternehmers für die Abschleppkosten kann in §§ 677, 683, 670 BGB gesehen werden - und wird es vielfach auch. Zum Klassiker werden diese Fälle, weil ein sog. auch-fremdes Geschäft vorliegt und man den Jurastudenten erklären will, dass das für den Anspruch reicht (so ist jedenfalls die Ansicht des BGH). Das (vielleicht!) mangelnde Interesse des Geschäftsherrn wird durch § 679 BGB überwunden, weil der Geschäftsherr privatrechtlich verkehrssicherungspflichtig und verwaltungsrechtlich polizeipflichtig ist. Man kann (nicht muss) durchaus vertreten, dass jeder Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit ausreichend ist, den Anspruch aus GoA zu begründen. Wieso bei einem eigenen Anspruch des Unternehmers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB bestehen sollte, leuchtet mir nicht ein.

Einen Verstoß gegen Art. 1 I GG sehe ich nun überhaupt gar nicht. Man kann ja nicht jedes beliebige Rechtsergebnis einfach damit konstruieren, dass doch die Menschenwürde verletzt sei. Dafür ist auch Art. 1 I GG viel zu komplex.

Ich teile daher auch deine Auffassung nicht, wenn du sagst:

Die Beantwortung der Fragen ist von daher recht einfach:

Man ist zwar zunächst der an Nötigung
grenzenden Willkür des Abschleppers ausgesetzt

Das ist keine Nötigung. Wenn überhaupt (!), wäre es Erpressung nach § 253 StGB, weil eine Nötigung, die auf Geldleistung gerichtet ist, nun mal Erpressung heißt.

Bei
Nichterfüllung erstellt die Behörde einen eigenen
Vollstreckungstitel und lässt vollstrecken. Privatrecht bleibt
absolut außen vor.

Das haben aber schon ganz viele Gerichte ganz anders gesehen.

Einen (zivilrechtlichen) Anspruch hat nur
der Abschlepper gegen die Behörde, nicht aber gegen die
polizeipflichtige Person.

§§ 677, 683, 670 BGB ist reinstes Privatrecht.

Schön ist es aber, dass in einigen wenigen Bundesländern
darauf verzichtet wird, die Kosten durch Dritte beitreiben zu
lassen, sondern sie - wie es sein sollte - selbst über
Leistungsbescheid beitreiben.

Dass das definitiv besser ist, möchte ich unterschreiben.

Levay

(zum Nachlesen etwa: Alpmann, Schuldrecht BT, Band 3, Auftrag, GoA, Bereicherungsrecht, 13. Auflage 2003, S. 30 ff. zum Fall, dass ein Abschleppunternehmer, der von der Polizei beauftragt wurde, die Kosten vom Abgeschleppten verlangt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, weil es sich um die gewerbsmäßige Tätigkeit des Unternehmers handelt, auch die übliche Vergütung verlangt werden kann. Das dürfte analog § 1835 III BGB auch richtig sein.)

Ich würde mich bestenfalls mit dir darauf einigen, dass hier
einiges streitig und fraglich ist.

Hallo Levay,

ein Abschleppen aus dem öffentlichen Verkehrsraum aus gefahrenabwehrende Gründen hat mit Privatrecht kaum etwas zu tun. Grob gesagt:
Eine Gefahr liegt aufgrund verkehrswidrig abgestelltem Kfz vor, die Behörde kann den Zustandsstörer nicht ausfindig machen, so dass sie einen unbeteiligten Dritten heranzieht, diese Störung zu beseitigen.

Dieser unbeteiligte Dritte (in diesem Fall der Abschlepper) handelt im Auftrag der Behörde, nicht im Auftrag des Kfz-Halters (GoA ist kaum anzunehmen).
Die Kosten sind Verwaltungskosten und der Abschlepper hat einen Anspruch gegen die Behörde, nicht gegen den Zustandsstörer.
Angenommen, dass das Abschleppen rechtswidrig wäre: Der Abschlepper hat in gutem Glauben gehandelt, als er dem behördlichen Auftrag folgte und „guckt nun in die Röhre“ weil das Abschleppen rechtswidrig ist? Die Verantwortung für die Maßnahme liegt immer bei der Behörde.
Nein, das Zivilrecht hat in dem Verwaltungsverfahren kaum etwas zu tun, der Abschlepper hat keinen direkten Anspruch gegen den Kfz-Halter (immer vorausgesetzt, dass das Abschleppen aus hoheitlichen Gesichtpunkten erfolgte).
In dem meisten Fällen von Abschleppen läuft es so, dass der Abschlepper das Auto abschleppt und nur gegen die Abschleppkosten herausgibt. Die Verwaltungbehörde schickt dann einige Tage später einen Leistungsbescheid an den Fahrzeughalter, in dem die Abschleppkosten schon aufgeführt sind. So ist zumindest die Praxis.

Gruss

Iru

ein Abschleppen aus dem öffentlichen Verkehrsraum aus
gefahrenabwehrende Gründen hat mit Privatrecht kaum etwas zu
tun.

Ich respektiere diese Ansicht, sie deckt sich aber nicht mit der Auffassung der Jurisprudenz. Es ist völlig unumstritten, dass Abschleppen eine (privatrechtliche) GoA sein kann; allein die Voraussetzungen sind streitig. Abgesehen davon gibt es ohnehin auch eine öffentlich-rechtliche GoA.

Dieser unbeteiligte Dritte (in diesem Fall der Abschlepper)

handelt im Auftrag der Behörde, nicht im Auftrag des
Kfz-Halters (GoA ist kaum anzunehmen).

Wie gesagt: Das ist, soweit ersichtlich, nicht einmal streitig. Der Auftrag der Behörde steht der Auftragslosigkeit gegenüber dem Abgeschleppten nicht entgegen. Die Probleme beim Aufwendungsersatzanspruch liegen woanders, nämlich insbesondere bei der Frage des entgegenstehenden Interesses. Wenn du sagst, eine GoA sei „kaum anzunehmen“, ist das - so - nicht haltbar.

Die Kosten sind Verwaltungskosten und der Abschlepper hat
einen Anspruch gegen die Behörde, nicht gegen den
Zustandsstörer.

Ich habe dir ja nun bereits zitiert, welche Anspruchsgrundlage gegen den Störer (zivilrechtlich gesprochen: Geschäftsherrn) besteht.

Angenommen, dass das Abschleppen rechtswidrig wäre: Der
Abschlepper hat in gutem Glauben gehandelt, als er dem
behördlichen Auftrag folgte und „guckt nun in die Röhre“ weil
das Abschleppen rechtswidrig ist? Die Verantwortung für die
Maßnahme liegt immer bei der Behörde.

Das ist aber kein Widerspruch zu meinen Ausführungen.

Nein, das Zivilrecht hat in dem Verwaltungsverfahren kaum
etwas zu tun, der Abschlepper hat keinen direkten Anspruch
gegen den Kfz-Halter

Doch, genau das kann er haben. Wie gesagt: Für bestimmte Fälle (etwa Zuparken einer Feuerwehreinfahrt) ist der GoA-Anspruch wohl auch höchstrichterlich abgesegnet. Zumindest aber hat Palandt hieran keinen Zweifel.

(immer vorausgesetzt, dass das
Abschleppen aus hoheitlichen Gesichtpunkten erfolgte).
In dem meisten Fällen von Abschleppen läuft es so, dass der
Abschlepper das Auto abschleppt und nur gegen die
Abschleppkosten herausgibt. Die Verwaltungbehörde schickt dann
einige Tage später einen Leistungsbescheid an den
Fahrzeughalter, in dem die Abschleppkosten schon aufgeführt
sind. So ist zumindest die Praxis.

Offensichtlich ist die Praxis nicht immer so, sonst würden wir das hier nicht diskutieren.

Levay

Ich respektiere diese Ansicht, sie deckt sich aber nicht mit
der Auffassung der Jurisprudenz.

Ich respektiere Deine Ansicht, sie deckt sich aber nicht mit der Auffassung der Ordnungsbehörden; sie setzen nach Verwaltungsrecht durch und wenden es recht zweifelhaft an.

Gruss

Iru

Ich respektiere Deine Ansicht, sie deckt sich aber nicht mit
der Auffassung der Ordnungsbehörden; sie setzen nach
Verwaltungsrecht durch und wenden es recht zweifelhaft an.

Was hat denn die Ordnungsbehörde damit zu tun? Wenn Unternehmer U den Wagen von A abschleppt und dann für die Herausgabe des Wagens Geld verlangt, ist es - ehrlich gesagt - ziemlich Wurscht, was „die“ Ordnungsbehörden denken. Dann wird entweder gezahlt oder (und) es entscheidet ein Zivilgericht.

Im Übrigen irrst du, wenn du glaubst, ich hätte hier meine Ansicht dargestellt. Das Thema ist (auch) im Zivilrecht so komplex und verworren, dass ich mich da erst genauer einlesen müsste. Ich habe also nicht meine Ansicht dargestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass mehrere deiner Äußerungen jedenfalls so und ganz besonders in der Annahme, das würde kein Zivilrechtler anders sehen, nicht zutreffen. Meine eigene Rechtsauffassung habe ich hier überhaupt nicht dargetan, ich habe nicht mal eine eigene Auffassung zu dem Thema; grundsätzlich wird es aber eben unter dem Stichwort GoA diskutiert.

Um ehrlich zu sein: Ich glaube, du fühlst dich ein bisschen auf den Schlips getreten; auf jeden Fall habe ich nicht den Eindruck, dass es dir um das sachliche Ergebnis als vielmehr um eine Art des Rechtbehaltens geht. Das ist schade, aber ich kann nicht um des Nachgeben willens nachgeben.

Levay
(für den das Thema damit dann auch beendet ist)

Hallo Levay,

A) Ich fühle mich in keiner Weise „auf den Schlips“ getreten und diskutiere auch nicht um des „Rechtsbehaltens“ wegen. Ich habe mich mit deratigen Sachverhalten mehrfach auseinandergesetzt und bin immer noch der Meinung, dass du in dieser Sache mit dem Zivilrecht falsch liegst.

B)Die Ordnungsbehörde hat sehr wohl etwas mit der Sache zu tun, denn wie es im Ursprungsposting dargestellt, ging es um das ordnungsbehördliche Abschleppen.

Gruss

Iru

Hallo,

erstmal vielen Dank für die fundierten Infos.

@ Levay:

Mir fiele da was ein. Denk mal drüber nach!

Ich hoffe inständig, dass Du damit nicht meinst, Person A hätte sich vielleicht nicht in das Parkverbot stellen sollen, denn das könnte sicher kein Leser als sachdienlichen Hinweis verstehen. Außerdem hätte es rein gar nichts mit dem Thema zu tun, denn primär – siehe Titel – geht es ja um die Frage, ob die Abschleppkosten völlig willkürlich festgelegt werden können.

Nochmal: Wenn es keine Möglichkeit des Einspruches gibt, könnten doch Abschleppdienste jede beliebige Summe berechnen.

@ Irubis:

Die Behörde darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten
beitreiben. Sie ist daran gebunden, die Kosten in Interesse
des Betroffenen niedrig zu halten.

Hast Du zu dieser m.E. entscheidenden Aussage weiterführende Infos?

In dem meisten Fällen von Abschleppen läuft es so,
dass der Abschlepper das Auto abschleppt und nur
gegen die Abschleppkosten herausgibt. Die
Verwaltungbehörde schickt dann einige Tage später
einen Leistungsbescheid an den Fahrzeughalter,
in dem die Abschleppkosten schon aufgeführt
sind. So ist zumindest die Praxis.

Das gilt zumindest nicht für Rheinland Pfalz. Dort kann es vorkommen, dass der Wagen einfach abgeschleppt und ein paar Meter weiter auf einem ganz regulären Parklpatz wieder abgesetzt wird. Er muss also nicht "ausgelöst werden. Die Rechung kommt ca. 4 Wochen später mit der Post, Höhe rund 200 Euro.

Es kommt sogar vor, dass der Wagen gegen die Fahrrichtung abgesetzt wird, sodass eigentlich direkt ein zweites Verwarnungsgeld erhoben werden könnte. Klingt verrückt. Ja, hätte ich auch gedacht.

Gruß, mark

Hallo,

auch an dieser Stelle nochmal Danke für die ausfürhliche Darstellung!

Die Behörde darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten
beitreiben. Sie ist daran gebunden, die Kosten in Interesse
des Betroffenen niedrig zu halten.

Hast Du zu dieser m.E. entscheidenden Aussage weiterführende Infos?

Gruß, mark

Mir fiele da was ein. Denk mal drüber nach!

Ich hoffe inständig, dass Du damit nicht meinst, Person A
hätte sich vielleicht nicht in das Parkverbot stellen sollen,

Doch, genau das meinte ich.

Nochmal: Wenn es keine Möglichkeit des Einspruches gibt,
könnten doch Abschleppdienste jede beliebige Summe berechnen.

Nein, es geht um die übliche Vergütung. Das ist doch ganz selbstverständlich und dürft sich aus analog § 1835 III BGB ergeben.

Levay

Die Behörde darf nur die tatsächlich entstandenen Kosten
beitreiben. Sie ist daran gebunden, die Kosten in Interesse
des Betroffenen niedrig zu halten.

Hast Du zu dieser m.E. entscheidenden Aussage weiterführende
Infos?

§ 2 Abs. 1 POG

Das gilt zumindest nicht für Rheinland Pfalz. Dort kann es
vorkommen, dass der Wagen einfach abgeschleppt und ein paar
Meter weiter auf einem ganz regulären Parklpatz wieder
abgesetzt wird. Er muss also nicht "ausgelöst werden. Die
Rechung kommt ca. 4 Wochen später mit der Post, Höhe rund 200
Euro.

Rechnung vom Abschlepper oder ein Leistungsbescheid der Behörde? Den Abschlepper würde ich nach seiner Anspruchsgrundlage fragen, beim Leistungsbescheid Widerspruch einlegen.

Gruss

Iru