Abschließen der Wohnung

Hallo,
Person A hat eine psychische Erkrankung und WILL auf eigenen Wunsch UNBEDINGT in einem Appartement/Wohnung eingeschlossen werden, die Fenster müssen von innen verschlossen werden, die Wohnungs-Eingangs-Tür von außen und DERJENIGE der das machen soll MUSS diese Schlüssel mitnehmen, so dass Person A KEINE Schlüssel mehr von dieser Wohnung hat. Dies sollte möglichst durch ein ambulanter Pflegedienst erledigt werden (psychiatrische Pflegedienst fällt aus und „Ambulant Betreutes Wohnen“ aus Kostengründen auch).

WO/BEI WEM kann man diesen Wunsch seitens Person A vortragen, dass derjenige, der abschließt rechtlich auf der absolut SICHEREN Seite ist und nicht rechtlich in puncto „Freiheitsentzug“ belangt werden könnte.
Muss Person A selber zu einem Amtsgericht/Richter gehen oder reicht ein Notar oder Rechtsanwalt oder WIE wäre der RECHTLICH KORREKTE Weg, wie gesagt, damit demjenigen der eben abschließt in keiner Art und Weise belangt werden wird.

Für Antworten, §§-Nennungen, Gerichtsurteilen, Tipps und Hilfen oder überhaupt irgendwas in puncto dieses Themas wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Marie

WO/BEI WEM kann man diesen Wunsch seitens Person A vortragen,
dass derjenige, der abschließt rechtlich auf der absolut
SICHEREN Seite ist und nicht rechtlich in puncto
„Freiheitsentzug“ belangt werden könnte.
Muss Person A selber zu einem Amtsgericht/Richter gehen

Genau das scheint mir der einzig gangbare Weg.

Wobei ich bezweifle, dass ein Richter diesen Beschluss fassen würde (Gefährdungspotential) und auf eine kostenpflichtige Unterbringung verweisen dürfte :smile:

G imager

Hallo,

das ist schon aus Gründen der Sicherheit des Betroffenen gar nicht machbar. Man stelle sich vor, es bricht ein Brand in der Wohnung aus, … An Fluchtwege/-möglichkeiten werden strenge Anforderungen gestellt, gerade wenn es um eine geschlossene Unterbringung geht.

Eine Haftungsfreistellung und ein Verzicht auf Fluchtmöglichkeiten ist insoweit zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbar.

Wenn es durch medizinische Gutachten belegt ist, dass eine solche Unterbringung für den Betroffenen notwendig ist und hierzu keine Alternativen bestehen, dann kann und darf so eine Unterbringung nur in der Form stattfinden, dass sie in einer Einrichtung durchgeführt wird, in der rund um die Uhr Personal anwesend ist, dass im Falle des Falles sofort zur Stelle ist (und nicht dann erst durch die halbe Stadt muss).

Gruß vom Wiz