Abschlußprüfung zu laut BbiG nicht möglich

hallo ,habe ein großes Problem.Und zwar.Ich habe 1995 eine Ausbildung zur Arzthelferin absolviert.Ich bin 2 mal durch die Prufüng durchgefallen (faullheit nicht gelernt:frowning:.Habe aber trotzdem in Praxen weitergearbeitet.

Ich habe mich jetzt entschlossen meinen Abschluß nachzuholen und habe mich beim Arbeitsamt erkundigt,da ja schon 7 Jahre zurückliegen.Die haben mir eine betriebliche Einzelumschulung angeboten.Das heißt ich suche eiene Praxis und gehe dann auch zur scchule ,halt wie bei einer Ausbildung nur verkürzt.
Ich habe auch das große Glück das ich jetzt eine Praxis gefunden habe und habe endlich gedacht jetzt packst du das .

Ich habe dann mit der Ärztekammer Konntakt aufgenommen und nun kommt der Schock meines Leben:
Die Ärztekammer teilt mit das ich an 2 Prüfungen durchgefallen bin und da ich ohne Angaben von Gründe für die letztmögliche Prüfung fern blieb wurde diese als nicht bestanden gewertet. Eine erneute Teilnahme an einer Abschlußprüfung zur Arzthelferin wäre laut BBiG nicht möglich.
Meine Frage jetzt was kann ich tun?? Habe ich jetzt gar keine Chance mehr??Ich habe eine Ausbildungsstelle und war jetzt alles um sonst??

Ich würde mich wirklich freuen wenn ihr antworten könntet bin sehr verzweiffelt.Danke

Hallo,

Die Ärztekammer teilt mit das ich an 2 Prüfungen durchgefallen
bin und da ich ohne Angaben von Gründe für die letztmögliche
Prüfung fern blieb wurde diese als nicht bestanden gewertet.

Das heißt also, dass du schon die Möglichkeit einer 2. Wiederholung gehabt hättest, die du nicht wahrgenommen hast?

„Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden“

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__37.html

„(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle [Anmerkung: in dem Fall die Ärztekammer]. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.“

http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__46.html

MfG

Hallo nochmal,ich bin 2 mal durch die prüfung durchgefallen,und wie gesagt das 3 mal wurde als nicht bestanden gewertet.also meine 3 chancen sind weg.was heißt denn Prüfungsausschuß,wo kann ich mich denn informieren ?? danke

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Hallo seri,

leider Doppelpostin von dir. Im Rechtsbrett habe ich dir folgende Antwort geschrieben:

nein kann man nicht.

Wie du selber schon schriebst gilt der dritte Versuch, bei dem der Prüfling ohne ärztliches Attest von der Prüfung fern geblieben ist als durchgefallen. Nach dem 3. erfolglosen Versuch kann keine Prüfung mehr gemacht werden.

Macht meiner Meinung nach auch wenig Sinn. Warum sollte es beim 4. Mal klappen, wenn es davor schon mehrere Male nicht funktioniert hat. Man is dann wohl einfach für diesen Beruf ungeeignet.

Gruß

Hallo,ich habe mir gerade die BBiG durchgelesen.da ist ein § mit Zulassung in besonderen Fällen.Ich weiß das dieser Beruf für mich geeignet ist da ich jahrelang danach auch in Praxen gearbeitet habe.Bei mir war es wirklich nur ich war zu faul und hab nicht gelernt und das sind jetzt 8 Jahre her.Ich kann mir eecht nicht vorsteleen das es das jetzt nun war…

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Hallo seri,

welcher Paragraph ist das denn?

Gruß

Phoebe

Hallo Phoebe,

also das ist der " § 45 Zulassung in besonderen Fällen".Weiß aber nicht ob ich damit eine Chance hätte,bin echt verzweifelt und am Ende weil ich wie gesagt die Stelle schon habe alles ist fertig und nun das von der Ärztekammer.War in dem Sinne meine einzige Zukunftschance. LG seri

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Hallo seri,

der § 45 hat nichts mit deiner Situation zu tun. Im Absatz 1 geht es um Verkürzer, im Absatz 2 geht es um Externe und im Absatz 3 geht es um Soldaten und Soldatinnen da für diese andere Regelungen gelten.

In § 37 Absatz 1 ist klar geregelt:
§ 37 Abschlussprüfung

(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden …

Schau mal weiter in die Prüfungsordnung zum von dir gewünschten Ausbildungsberuf. Dort wirst du finden, dass ein nicht angetretener Versuch als „nicht bestanden“ gewertet wird.

Es gibt nunmal für alles Regelungen. So ist das im Leben.

Eine Lösung wäre vielleicht, dass du eine Ausbildung in einem sehr verwandten Beruf machst. Vielleicht geht das ja sogar in dem Betrieb in dem du jetzt die Ausbildungsstelle hast. Fällt dir ein Beruf ein?

Gruß

Phoebe

Hallo Phoebe,
eigentlich wäre das garnicht mal eine schlechte Idee,da ich ja schon iene Stelle habe.Aber mir fallen gar keine Berufe ein die man in einer Arztpraxis noch machen könnte…Muß echt mal schauen ,ich habe es vermasselt ,schade schade schade.Vielen Dank für deine Antworten LG Seri

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Hallo seri,

lass dich von der Tatsache, dass du DIESE Prüfung nicht mehr machen kannst nicht entmutigen.

Du findest bestimmt eine Möglichkeit, da du jetzt WILLST.

Überlege dir ob du in der Praxis einen anderen Ausbildungsberuf erlernen kannst. Oder suche dir eine ganz andere Ausbildung in einer anderen Firma. Ein Bekannter von mir hat mit 30 noch eine betriebliche Umschulung zum Speditionskaufmann gemacht und ist nun seit einiger Zeit Disponent in einer großen Firma. Dies als Beispiel, damit du siehst ES GEHT.

Gruß

Phoebe

2Varianten:
1.wie bereits erwähnt die prüfungsordnung umgehen: ähnlichen beruf wählen oder prüfung im anderen bundesland/anderem land der eu machen und anerkennen lassen.

  1. variante: anwalt nehmen und knallhart einklagen, evtl. geht da was über die schiene „die hätten mich höflichst an den drittversuch erinnern müssen, haben sie nicht getan“. o.ä. kosten und aussichten seien mal dahingestellt. so ähnlich hat ein bekannter sein abitur „doch noch gekriegt“

Hallo Christian,

2Varianten:
1.wie bereits erwähnt die prüfungsordnung umgehen: ähnlichen
beruf wählen oder prüfung im anderen bundesland/anderem land
der eu machen und anerkennen lassen.

Anderes Bundesland wird nicht funktionieren, da das BUNDESWEIT gilt.

Wie das mit Abschlüssen in anderen Ländern ist kann ich nicht beurteilen.

  1. variante: anwalt nehmen und knallhart einklagen, evtl. geht
    da was über die schiene „die hätten mich höflichst an den
    drittversuch erinnern müssen, haben sie nicht getan“. o.ä.
    kosten und aussichten seien mal dahingestellt. so ähnlich hat
    ein bekannter sein abitur „doch noch gekriegt“

Kaum Aussichten auf Erfolg da dies gesetzlich klar geregelt ist.

Gruß

Phoebe

Hallo Phoebe,

Anderes Bundesland wird nicht funktionieren, da das BUNDESWEIT
gilt.

stimmt

Wie das mit Abschlüssen in anderen Ländern ist kann ich nicht
beurteilen.

Nur die Schweiz und Österreich haben ein vergleichbares, duales Berufsausbildungssystem, aber mit ihren eigenen Rechtsvorschriften. Auch, wenn der menschliche Körper gleich ist, so wird das erforderliche Prüfungswissen sehr unterschiedlich sein. Mit Sicherheit sind die Prüfungsinhalte zu den Verwaltungsvorschriften zur Abrechnung mit den Krankenkassen ganz unterschiedlich. Über andere Prüfungsinhalte schreibe ich hier nichts. Ob das ausländische Recht ebenfalls Ausnahmeregelungen, vergleichbar zum BBiG, zuläßt, ist mir unbekannt.
Ich sehe diese Variante als chancenlos an.

Gruß
Otto

Hallo, seri

hast Du den Arzt, bei dem Du eine Ausbildungsstelle bekommen könntest, darum gebeten, dass er sich bei der Ärztekammer, persönlich, für dich einsetzt?
Da Du schreibst, dass Du „trotzdem in Praxen weitergearbeitet“ hast (mit welcher Tätigkeitsbeschreibung übrigens?), findet sich vielleicht eine Ausnahmeregelung.

Eigentlich hätte ich es für dich sinnvoller gefunden, wenn Du dich aus einer festen Anstellung in einer Arztpraxis heraus, für die Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten bemüht hättest.

Eine berufliche Alternative wäre vielleicht eine Ausbildung zur Sekretärin im Gesundheiswesen:
http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/start?dest=p…

wobei diese Ausbildung (wenn ich richtig gesehen habe) nur in Berlin angeboten wird.

Gruß
karin