Abschnittsbeteuerung bei Denkmalabschreibungen

Gilt das Prinzip der Abschnittsbeteuerung in folgendem Fall:

. 2006 und 2007 wurden im jeweiligen Steuerbescheid Denkmalabschreibungen nach Ekst.7i anerkannt.

. 2008 und 2009 nicht mehr, weil der Nachweis des Landesdenkmalamtes nicht beigebracht wurde. Es handelt sich inhaltlich um Aufwendungen zur denkmalgerechten Rekonstruktion eines in der Denkmalliste enthaltenen Objektes, denen die formale Genehmigung fehlt.

. Für die Aufwendungen von 2006 und 2007 waren aber auch keine formalen denkmalrechtlichen Genehmigungen des Landesdenkmalamtes eingeholt worden. Das damalige Finanzamt hatte die Aufwendungen auch ohne solche als Abschreibungen nach 7i gelten lassen.

. Für 2008 und 2009 wurde notgedrungen auf Abschreibungen wegen Aufwendungen in diesen Jahren verzichtet.

. Nun die Fragen: Gelten die in 2006 und 2007 auf mehrere Jahre verteilten Abschreibungen als entsprechende Anteile auch in 2008 und 2009 bzw. können im Abschreibungsblatt diese Aufwendungen weiter aufgeführt werden ?

. oder gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, dass nämlich die in den Abschnitten 2008 und 2009 vorgenommenen erneute Prüfung des Sachverhaltes den Mangel der denkmalrechtlichen Genehmigung der vorangegangenen Abschnitte erwiesen haben und demzufolge in 2008 und 2009 Abschreibungen aus 2006 und 2007 nicht mehr berücksichtigt werden (sagt das jetztige Finanzamt) ?

(. Gibt einen Steuertatbestand, begründet auf den Steuerbescheiden von 2006 und 2007, der auch in 2008 und 2009 weiter wirkt, sozusagen Bestandskraft hat. Abschnittsbesteuerung ist als Kalenderbegriff - 01.01. bis ultimo klar, aber dass sie auch so wirkt?)

Hallo!

Hier gilt die Abschnittsbesteuerung! Gesetzl. Voraussetzung für die Gewährung der Abschreibung ist ein Nachweis der zuständigen Behörde (siehe §7i(2) EStG).

Für die beiden alten Jahren, in denen das Finanzamt die Afa anerkannt hat, kann man sagen: „Glück gehabt“. Aber ein Rechtsanspruch dadurch für die Folgejahre ist unter keinen Umständen zu begründen.

Gruß

Jörg

Vielen Dank für die Antwort.
Werde den Widerspruch auf ‚Ermessenspielraum‘ abstellen;
bei gedämpfter Hoffnung.
Gruss Heinz-Erich

Hallo!

Noch zur Ergänzung: Falls die Bescheinigung der Denkmalbehörde beigebracht wird, können rückwirkend, auch ohne Einspruch, die Einkommensteuerbescheide geändert werden.

Der Bescheid der Denkmalbehörde stellt einen sog. Grundlagenbesheid da, mit Hilfe dessen die betroffenen Einkommensteuerbescheide geändert werden können, auch wenn diese bereits bestandskräftig sind.

Gruß

Jörg