Abschreibung

Hallo Zusammen,

jemand hat bei einer Firma, die durch Insolvenz abgemeldet wurde, jede Menge Elektromaterial (Lampen etc.) im Wert von ca. 10.000 EUR gekauft. Leider ist aber nicht mehr erkennbar, wie alt das Material ist und inwieweit eine Abschreibung der insolventen Firma erfolgt ist. Muß dieser nun einen Nachweis erbringen, wie alt das Material ist (Rechnungen sind leider auch nicht mehr vorhanden) oder darf derjenige die Anschaffung sofort abschreiben. Gibt es da Richtlinien, die einzuhalten sind? Eine Lampe kostet ca. 250,00 EUR. Da diese Lampe alleine nicht brennt, müssen diverse Schalter montiert werden, Kostenpunkt ca. EUR 50,00. Komplett EUR 300,00 das Stück.

Danke für die Hilfe
Sigi

Servus Sigi,

ohne Zitate der einschlägigen Normen kurz:

Wenn ichs recht verstehe, handelt es sich um Warenbestand (Umlaufvermögen).

Da die Ware (offenbar nur diese) aus der Insolvenzmasse gekauft wurde, ist der Kaufpreis klar deren Verkehrswert = Teilwert. Wertminderungen wegen Alters der Ware, eingeschränkter Verwendbarkeit etc. sind in dem Kaufpreis bereits berücksichtigt, zumal es sich um ein Geschäft handelt, bei dem der Käufer eine ziemlich gute Verhandlungsposition hatte und keinesfalls überteuert gekauft hat. Eine (Teilwert-)Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert kommt zeitnah zur Anschaffung (anstandshalber: mindestens bis zum ersten Bilanzstichtag) weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich in Frage.

Auf die mittlere/lange Sicht, wenn sich einiges aus der Kruschtkiste als unverwendbar/unverkäuflich zeigen wird, ist eine solche Abschreibung denkbar, steuerlich in sehr engen Grenzen (es muss gezeigt werden können, dass die Wertminderung dauerhaft ist - was ein ziemlich akrobatischer Nachweis ist, wenn man Griffel spitzen will).

Schöne Grüße

MM

So lange die Lampen zum Anlagevermögen gehören (also nicht zur Veräußerung bestimmt) und nicht mehr als 475,60 € (brutto) kosten, sind sie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und können ohne weiteres Kopfzerbrechen sofort abgeschrieben werden.

Gruß
Denis

Servus Denis,

ein bisschen Kopfzerbrechen möchte ich allerdings auch in diesem Fall anbringen: Voraussetzung ist in diesem Fall die selbständige Nutzbarkeit im gegebenen betrieblichen Zusammenhang. Über diesen wissen wir nichts. Ein vager Anhaltspunkt, den wir haben, ist allerdings der Begriff „Material“, welches darauf hindeutet, dass die gekauften Güter entweder installiert oder auf Lager genommen werden.

Im Fall der festen Installation in betrieblichen Räumen wärs auch schon wieder Essig mit der Sofortabschreibung als GWG.

Sonst hast Du natürlich recht.

Ob uns Sigi noch ein wenig weiter aufklärt?

Schöne Grüße

MM

Hallo Zusammen,

erstmal danke für eure Infos.

Es geht hier um eine Messebaufirma, die aus einer anderen Messebaufirma die Elektroabteilung rausgekauft hat. Natürlich zu einem sehr guten Preis. Wie gesagt, der Kaufpreis war ca. EUR 10.000. Keine Info darüber, ob und wie lange was abgeschrieben wurde. Es gab lediglich ein Vertrag mit dem Insolvenzverwalter, wonach Elektromaterial gekauft wurde. Es stand noch nicht mal dabei, um welche Saschen es sich handelt. Der reale Wert lag wohl irgendwie bei ca. EUR 140.000 . Dieses Elektromaterial besteht hauptsächlich aus Lampen (Strahler), Verteiler, Stecker, Kabel. Stellt euch einfach das Lampengedöns auf den Messen vor. Jeder Stand hat ich weiß nicht viel Lampen zzgl. Zubehör. Dieses Material wird an Messekunden vermietet. Wird nicht verkauft.

Es ist die Frage, wie es der Betriebsprüfer später einmal werten wird. Muß vielleicht doch aufgelistet werden, um welches Material es sich hierbei handelt? Fragen über Fragen.

Gruß Sigi

Servus Sigi,

ja, an den Messebauer, der für seine Kunden die guten Österreicher Bioäpfel kauft, hätte ich mich ja eigentlich erinnern können!

Hier haben wir erstmal Elektrodinge, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Messebaubetrieb zu dienen. Und die nicht selbständig nutzbar sind, sondern bloß als Teil des Standmaterials insgesamt.

Sie sind also entweder auf die voraussichtliche - betriebsgewöhnliche - Nutzungsdauer abzuschreiben, oder, falls es ein Wirtschaftsgut „Stand & Equipment“ im Anlagevermögen gibt, zu diesem hinzuzuaktivieren und nach Maßgabe von dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Kernfrage ist die voraussichtliche (Rest)nutzungsdauer. Insbesondere, wenn es sich um vorher bereits eingesetztes Material handelt, wird man mit den amtlichen AfA-Tabellen kaum weiterkommen. Hier kann eigentlich bloß der Unternehmer selber helfen, der Erfahrung mit der (vermutlich ziemlich flotten) Abnutzung des Materials unter Messebedingungen, Aufbau, Abbau, Transport etc. kennt. Ich täte ihn, alldieweil er wohl eher Messebau- als AfA-Spezialist ist, mit einer konkreten Frage konfrontieren, die er sicher leichter beantworten kann, als wenn er mit § 7 EStG und sonem Zeugs konfrontiert wird. Also etwa: „Gibst Du dem Kram fünf Jahre, oder wann denkst Du, dass das in den Schredder geht?“.

Mit der so gewonnenen Zahl kann gearbeitet werden, wenn sie nicht gänzlich unplausibel ist. Für den Betriebsprüfer gilt unter gleichen Voraussetzungen der „Beweis des ersten Anscheins“: Wenn der Messebauer damit rechnet, dass das Material nach fünf Jahren hinüber ist, muss er das erstmal glauben, falls diese Angabe nicht gänzlich unplausibel ist und zu ernstlichen Zweifeln Anlass gibt.

Ein Anlass zu ernstlichen Zweifeln, der in kleinen und mittleren Unternehmen sehr häufig auftaucht, ist, dass man immer brav aktiviert aktiviert aktiviert, aber die ein-Euro-Erinnerungsleichen Jahrzehnte lang mitschleppt, ohne dran zu denken, dass das, was nicht mehr genutzt werden kann, eben auch als Abgang im Anlagenverzeichnis berücksichtigt werden muss: „Es wirkt sich ja nicht aus“. Es wirkt sich schon aus, nämlich dadurch, dass man die eigenen Aussagen betreffend möglicherweise kurze Nutzungsdauern durch die Darstellung im Anlagenverzeichnis widerlegt.

Schöne Grüße

MM