Abschreibung - 10 Jahre oder auf einmal

Hallo,

angenommen, Person A besitzt ein Zweifamilienhaus, in welchem eine Wohnung selbst bewohnt wird. Die zweite Wohnung wird seit 2008 renoviert und zu einer Ferienwohnung umgebaut. In der Steuererklärung für 2008 wurden Kosten für neue Fenster und Rolläden angegeben, die als einmalige Ausgabe anerkannt wurden (nicht auf 10 Jahre abgeschrieben!).

Für 2009 wurden u.a. Kosten geltend gemacht für ein Sofa (2.000,-), eine Küchenspüle (169,-) und ein Bett (403,-). Nun fasst der Finanzbeamte aber diese drei Posten zusammen, beruft sich auf eine Änderung in den Vorschriften und schreibt die Gesamtsumme auf 10 Jahre ab.

Hat es diese Vorschriftenänderung tatsächlich gegeben oder lohnt sich hier ein Widerspruch? Die fiktive Person A würde die Kosten lieber direkt abschreiben und nicht auf 10 Jahre verteilt…

Danke und Gruß vom
Sams

Würmer aus der Nase ziehen und im Trüben fischen
Servus Sams,

(1) der außergerichtliche Rechtsbehelf im Steuerrecht heißt Einspruch, nicht Widerspruch. Das steht übrigens auch im Bescheid, konkret in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung. Das macht aber im Zweifelsfall nichts, quia falsa demonstratio non nocet. Es weist aber darauf hin, dass der Steuerpflichtige im vorliegenden Fall den Bescheid nicht gelesen hat, denn sonst

(2) könnte in der vorliegenden Anfrage benannt werden, auf welche Änderung welcher Vorschrift sich das FA bei der Veranlagung beruft.

Ich kann mir zwar vorstellen, worum es geht, und mindestens zehn Leute hier können das auch, aber so macht das jedenfalls keinen Spaß. Sei also nicht überrascht, wenn es keine ordentlichen Antworten gibt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für deine Antwort. Und ja - der Autor dieses Artikels hat den Steuerbescheid von Person A weder vorliegen noch gelesen. Daher auch Dank für den Hinweis, dass es Einspruch und nicht Widerspruch heißt.

Allerdings geht aus dem Steuerbescheid angeblich nicht hervor, warum die einzelnen Posten zu einer Gesamtsumme zusammengefasst wurden und über 10 Jahre abgeschrieben werden sollen. Die vom Finanzbeamten erwähnte Änderung in den Vorschriften sei in einem Telefonat zwischen Person A und jenem Beamten erwähnt worden und auf Nachfrage nicht näher erläutert worden. )c:

Mehr Informationen gibt’s z.Zt. da leider nicht.

Trotzdem danke -

Sams

Servus,

Küchenspüle und Bett werden bei Anschaffung in 2008 und 2009, da die Anschaffungskosten über 150 € ausmachen, ohne Wahlrecht über fünf Jahre linear abgeschrieben. Das Sofa für 2.000 € nach betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer; die würde ich bei Nutzung in einer Ferienwohnung je nach Belegung mit zehn Jahren ansetzen.

Im Kontakt mit dem Finanzamt würde ich für die Veranlagung relevante Themen nur dann telefonisch diskutieren, wenn ich im jeweiligen Thema gänzlich sattelfest bin, so dass eine Telefonnotiz mit klarer Aussage gemacht werden kann. Aber auch dann nur, wenn das nicht den einen Tag warten kann, bis ein Brief beim FA ist.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Danke und * ! (owT)
.

Hallo!

Zu beachten ist hier, dass diese unsinnige GWG-Regelung, die 2008 - 2009 galt, nur auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzuwenden sind.

Wir sind hier u.U. im Privatvermögen bei Vermietung und Verpachtung, so dass es die Regelung u.U. hier nicht gibt. Dadurch erhöht sich die Anschaffungskosten-Grenze, bis zu der die Kosten sofor abgeschrieben werden können auf 410 € Netto 487,90 € Brutto.

Gruß

Jörg

1 Like

Hi Jörg,

ja, diese Möglichkeit muss auch in Betracht gezogen werden - es kann sein, daß durch das FA eine gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen unterstellt wird, obwohl sie in Umfang, Organisation und über die Beherbergung hinaus gehenden Leistungen gar nicht „einem Pensionsbetrieb ähnlich“ ist.

Betriebsvermögen hatte ich angenommen, weil in dem Telefonat mit dem FA von „geänderten Vorschriften“ die Rede war.

Schöne Grüße

MM