Abschreibung anschaffungsnahe Herstellungskosten

Mal angenommen, man tätigt nach Hauskauf anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 I Nr. 1a S. 1 EStG) - wie und ab wann sind diese denn abzuschreiben? Vermietung für Wohnzwecke, Fertigstellung 1900.

Besten Dank im voraus.

EStR 7.4 (9) Satz 3:

Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden.

Also ab dem Jahr der Entstehung 2,5% der Gesamtbemessungsgrundlage.

Vorsicht bei hohen nachträglichen HK, leicht entsteht dabei ein „neues Wirtschaftsgut“. Das wäre dann nicht mehr Baujahr 1900.

Danke für die Antwort.

Wenn jedoch die nachträglichen AHK über drei Jahre verteilt anfallen und die Immobilie während der Bauarbeiten nicht vermietet ist, dürfte der Abschreibungsbeginn erst am Schluß der Bauarbeiten, d. h. wenn das Haus vermietbar ist, liegen.

Somit 2,5% der AK für die drei Jahre und 2% auf die AK zuzüglich der nachträglichen AHK ab Fertigstellung der zusätzlichen Arbeiten, also ab 4. Jahr. Ist das so richtig?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Ob das Grundstück in der Zeit der Herstellung vermietet ist oder nicht, kann doch keine Rolle spielen, wenn die Vermietungsabsicht besteht.

EStR 7.4 (1) 1 : AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist.

und Satz 5: Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung hergestellt.

Das war hier 1900 (sofern kein neues WG geschaffen wurde).

Nö. Fertigstellung war doch vor 1925, also 2,5%. Auf alles. Und je nach Entstehung der nachträglichen HK.

Also alles mit drauf auf das jeweilige Inventar+.

Danke.

Also dann so:

Anschaffung 2011 für z. B. 100.000 Euro / AfA 2,5% wegen Gebäudealter
nachträgliche Kosten, Umbauten usw. 2012, 2013, 2014 insgesamt 120.000 Euro, jährlich somit z. B. 40.000 Euro, während dieser Zeit nicht genutzt, nicht vermietet.

AfA 2012 = (100.000 + 40.000) x 2,5%
AfA 2013 = (100.000 + 80.000) x 2,5%
AfA 2014 = (100.000 + 120.000) x 2,5%

M. E. wurde durch die umfangreichen Aufwendungen ein neues WG geschaffen, welches ab Ende 2014 wieder vermietet wurde. Deshalb dachte ich, man könnte Fertigstellung zum Vermietungsbeginn unterstellen und ab diesem Termin müßte man AfA 2% ansetzen.

MfG, Ronald

So sieht es bei diesen Zahlen aus.

Hm… einfach nochmal die EStR dazu befragen. Oder Aprilfisch.