dann raten wir dem Sohn am besten mal, die Info-Hotline des Finanzamtes anzurufen - dort weiß man sicher weiter.
Das ist natürlich Unsinn. Wenn schon der Sohn nicht weiß, wie hoch die AK des Grundstücks waren, woher soll der Pförtner vom Finanzamt das wissen?
Wie man sonst im Weg einer Schätzung vorgehen könnte, weiß ich
nicht;
Es gibt verschiedene Möglichkeiten:
Vielleicht wurde beim Antritt des Erbes die Escape-Klausel genutzt und ein Verkehrswertgutachten erstellt. Vielleicht kann man auch eines selber erstellen lassen.
Vielleicht kann man aus Verkäufen der Reiehnhäuder nebenan auf den Verkehrswert schließen.
Hat man den erst einmal, kann man mit Hilfe von statistischen Werten auf die AK schließen und von denen dann auf die zutreffende AfA.
Das bietet man dem Finanzamt an, selbstverständlich nicht nur die nackte Zahl, sondern den Weg, wie man drauf gekommen ist. Wenn das Finanzamt anderer Ansicht ist, kann es diese ja kundtun und dann feilscht man eben, bis man sich auf einen Wert geeinigt hat.
Ich hatte in 2006 mal genau sowas gemacht. Der Vater hatte 1957 ein Haus gebaut und seither selber drin gewohnt. Der Sohn wollte das Haus nach Antritt des Erbes vermieten. Klar war, dass noch AfA-Volumen da sein muss, nämlich noch für acht Jahre.
Unterlagen hatte das Finanzamt hierzu nicht. Glücklicherweise gab es ein Gutachten anlässlich der Erbschaftsteuer.
Das Finanzamt hat die von mir auf die beschrieben Weise ermittelte AfA akzeptiert.