Abschreibung bei einfacher Buchführung

Hallo an alle

ich hätte mal eine frage und zwar betreibe ich nebenbei ein Gewerbe.Die Buchführung mache ich selber. Nun habe ich aber folgendes problem ich habe vor 2 jahren ware im wert von ca.3500€ gekauft und habe das damals auch gleich als ausgabe angegeben. von der ware habe ich ca 750 verkauft. jetzt ist es aber so das ich den rest nicht mehr verkaufen darf und auch nicht mehr zurückgeben kann.

Kann ich denn jetz die Differenz steuerlich geltend machen? Und wenn ja wie?

Ich weis das die ganze sache damals als ausgabe gebucht wurde aber es ist ja eigentlich betriebsvermögen das ja jetzt nichts mehr wert ist.

vielen dank schon mal im voraus

Hallo,
die Ausgaben wurden ja bereits einmal geltend gemacht. Es zweites Mal ist das nicht möglich.

MfG, F.Dehmel

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Hallo,

wenn die ware bereits als Ausgabe gebucht ist, wäre ja nichts mehr zu machen, die steuerliche Minderung wäre ja bereits im Jahr des Kaufes erfolgt.
Es ist die Frage, ob der Rest-Warenbestand zum Jahresabschluss aktiviert wurde. Dann muss geklärt sein, warum die Ware nichts mehr wert ist, und im diesem Falle eine Sonderabschreibung gemacht werden.
Am Besten einen Steuerexperten fragen.

Gruß
Helga

Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass du eine sog. Einnahmenüberschussrechnung erstellst, da die Grenzen (50.000 € Gewinn bzw. 500.000 € Umsatz) für eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht erreicht sind. Oder?
Du schreibst, dass du die Ware vor 2 Jahren als Ausgabe gebucht hast. Somit hat sich diese Ausgabe vor 2 Jahren auf deinen Gewinn ausgewirkt (gewinnmindernd). Daher kannst du jetzt nichts mehr geltend machen. Evtl. die Kosten für die Entsorgung oder Verschrottung der Ware.
Falls du doch über den o.a. Grenzen liegst, verhält es sich etwas anders. Dann müsstest du dich noch mal melden und den Fall etwas genauer schildern.
Viele Grüße
Silke

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Hallo Lupo79,

es fehlt leider die Angabe darüber, ob Du Einnahmeüberschussrechnung oder Bilanzierung durchführst.
Auf Grund Deiner Angabe (in voller Höhe als Ausgabe angesetzt im Jahr des Erwerbs der Ware) würde ich vermuten, dass Du EÜR machst. Dann gilt, das über die Erfassung der Anschaffung hinausgehende „Ausgaben“, „Abschreibungen“ oder sonstigen Gewinnmindernde Ansätze nicht gestattet sind (sonst würdest Du ja zweimal für die Ware Ausgaben erfassen).

Evtl. könnte es bei einer (möglicherweise erforderlichen) Betriebsaufgabebilanz zu einem anderen Sachverhalt kommen. Solange wir uns jedoch im Bereich EÜR bewegen, gilt jedoch das oben gesagte: Keine zweimalige Ausgabe für ein und dasselbe Objekt/Ware.
VG,
prinzex

Hallo,

sie können nichts steuerlich abschreiben oder geltend machen, da sie nicht bilanzieren. Die steuerliche berücksichtigung fand mit der deklarierung als betriebsausgabe bereits statt.

mfg ignaz

Hallo Lupo,

mit „einfacher Buchführung“ meinen Sie sicherlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung im Sinne des § 4 (3) EStG. Hierbei war es korrekt, im Zeitpunkt der Anschaffung die 3.500 € voll als Ausgabe anzusetzen.
Somit ist ein weiterer Ausgaben-Abzug aber auch abgegolten. Man kann steuerlich eine Ausgabe nie doppelt ansetzen.
Die „Differenz“ wurde also bereits bei der Anschaffung berücksichtigt.

Anders wäre die Sachlage, wenn Sie eine Bilanz erstellen würden. Sollte dies der Fall sein, bitte nochmals nachfragen.

MfG
Sushi

Hallo Lupo79,

da die Ware schon im Aufwand enthalten war kann jetzt kein weiterer Verlust / Abschreibung / o.Ä. mehr geltend gemacht werden. (Abschreibung wg. Wertverfall o.Ä. ist nur möglich bei Anlagegütern, die noch mit einem Wert im Anlagevermögen stehen - diese können dann voll abgeschrieben werden --> Buchwertverlust)
Was geltend gemacht werden kann wären Entsorgungskosten o.Ä.

Liebe Grüße,

Nosomie