Abschreibung bei geerbtem Haus

Guten Tag zusammen!

Der Erbauer baut ein Einfamilienhaus im Jahre 1958. 2002, kurz vor seinem Tod überträgt er das Haus an seinen Sohn. Im Notarvertrag der Übertragung verpflichtet sich dieser (neben Einräumen eines Wohnrechtes für den Vater und eventueller Pflegeverpflichtung) zu einer -wörtlich- „Herauszahlung“ i.H.v. 62.500 € an seine Schwester.

Im Jahr 2014 stibt nun auch der Sohn, seine Frau ist Alleinerbin und möchte das Haus nun ab Mitte 2015 vermieten.
Soweit ich recherchiert habe tritt sie nun die Rechtsnachfolge ihres Mannes an. Kann sie die 62.500€ die damals an ihre Schwägerin gingen nun zu 2% jährlich abschreiben? Gilt der Betrag als Anschaffungspreis?

Kann sie nun bis 2052 abschreiben oder gelten die 50 Jahre ab der ersten Abschreibung, also ab 2015?

Das ist immer wieder gern Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Man kann eine vereinfachte Kaufpreisaufteilung verwenden, das tut das Finanzamt auch.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2014-09-23-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Oder man lässt ein Gutachten anfertigen, allerdings kann das Finanzamt das auch anzweifeln.

In manchen Kaufverträgen ist der Kaufpreis schon aufgeteilt, aber das ist nicht bindend für die Finanzverwaltung.

In den meisten Fällen akzeptiert man die vereinfachte Kaufpreisaufteilung. Für die paar Euro lohnt sich oft kein Streit.

3 Like

Insoweit hat der Sohn das Grundstück nicht geschenkt bekommen, sondern gekauft. Gemischte Schenkung nennt sich das. Die Rechtsfolge für den gekauften Teil folgen dem ganz normalen Kauf, also tritt für die Ehefrau des verstorbenen Sohnes eine neue Abschreibungsreihe ein.

Die Abschreibung von 2% geht noch bis 2052, so wie bereits vermutet wurde.

Die Abschreibungen aus dem geschenkten Teil dürften seit 1958 wohl verbraucht sein. Bis 1965 wurde mit 1% abgeschrieben, ab da mit 2%. Macht 57 Jahre Abschreibung - ein Minirest könnte für 2015 also noch da sein.

Nicht nur der bzw. nicht in dieser Weise. Denn in dem Preis war auch ein Anteil für den nicht abschreibungsfähigen Bodenanteil enthalten, der also rausgerechnet werden muss.

Andererseits kommen noch die Anschaffungnebenkosten hinzu. Grunderwerbsteuer, Notar usw.

Ok, das ist schonmal gut, doch wie trennt man nun Boden und Haus aus der Summe? Gibt es hier vielleicht einen einfachen Trick oder muss extra ein Gutachten angefertigt werden?

Zu den Herstellungskosten von 1958: Können diese (fast) nichtmehr abgeschrieben werden, weil die Abschreibung für Abnutzung bei Nichtinanspruchnahme (z.B. wie in diesem Fall Eigennutzung) verfällt?

Wow, das ist mal ne einfacher und unkomplizierte Sache (und das von einem unserer Ministerien!!!).

Danke für den Link!

Nochmal die Frage zu den Baukosten von 1958: Ist es generell so, dass ungenutzte Abschreibungsjahre verfallen? Also wenn ein Haus nie verkauft wird höchstens bis 50 Jahre nach Bau abgeschrieben werden kann?

mit freundlichen Grüßen