Abschreibung bei Wohnung

Hallo Wissende,
meine Tochter hat für 1,5 Jahre in meiner ansonsten immer vermieteten Wohnung gewohnt. Da sie noch studiert und ich für sie unterhaltspflichtig bin, hat sie keine Miete gezahlt. Kann ich das Wohngeld steuerlich geltend machen? Was ist mit Abschreibungen, die noch einige Jahre laufen?
Gruß Maren

Hallo!

Werbungskosten können abgezogen werden, wenn sie ursächlich durch eine mit Einkunftserzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit veranlaßt sind.

In Deinem Fall können nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Betracht kommen. Dies setzt eine entgeltliche Überlassung an Dritte voraus. Wird eine Wohnung aber anstelle des geschuldeten Barunterhalts bzw. zusätzlich zum Barunterhalt unentgeltlich an Angehörige überlassen, liegt keine entgeltliche Vermietung vor. Mangels Einnahmen aus Vermietung sind auch keine Ausgaben (Werbungskosten; z. B. Abschreibung) abziehbar.

Das Gleiche gilt für das sogenannte Wohngeld, wobei hier zusätzlich zu beachten ist, dass Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage keine Ausgaben darstellen, da der anteilige Betrag der Rücklage dem Wohnungseigentümer zuzurechnen ist (vergleichbar einem „Sparbuch“). Erst bei Renovierungskosten, die aus der Rücklage gezahlt werden, entstehen Ausgaben/ Werbungskosten.

=> Fazit: Die Abschreibung und das Wohngeld ist für den Zeitraum der unentgeltlichen Überlassung nicht abziehbar.

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,
danke für deine schnelle Antwort. Noch ne Frage: Was ist mit den Abschreibungen, die über mehrere Jahre laufen (z. B. Einbauküche etc.) Machen diese Abschreibungen nur eine „Pause“ oder verliere ich die ganz?
Gruß Maren

Hallo!

Alle Abschreibungen, egal ob für Gebäude oder andere Wirtschaftsgüter (Kücheneinrichtung etc.) stellen nur eine Verteilung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten auf eine bestimmte Nutzungsdauer dar. Insofern besteht ein Unterschied nur in der Höhe des jährlich anzusetzenden Prozentsatzes.

Denklogisch müsste der privat veranlaßte Verbrauch zu einer Minderung des Abschreibungsvolumens führen, also der entsprechende Betrag verlorengehen. Aber irgendwie plagen mich momentan gewisse Zweifel daran. Hab auch auf die Schnelle nichts konkret hierzu gefunden. Vieilleicht irre ich mich …(?)

Ciao!
Nemo

Vielleicht irre ich mich …(?)

hi,

nein, du irrst nicht. wenn ein gebäude über 50 jahre p.a. mit 2v.H. abgeschrieben wird und mittendrinn die voraussetzung einer vermietung nicht vorliegen… pech! es fällt ein fiktiver abschreibungsbetrag an, der einfach nicht abziehbar ist. die nutzungsdauer der wirtschaftsgüter ändert sich ja nicht dadurch, das sie entgeltlich/nicht entgeltlich genutzt werden.

gruss vom

showbee