Wie das mit der Denkmalabschreibung grundsätzlich funktioniert, ist mir bekannt. Es funktioniert wohl bei einer Gesellschaft so wie bei einer Person…
Wobei eine Person dann die Abschreibungen im Rahmen der persönlichen Steuerfestsetzung geltend machen.
Aber wie sieht das z. B. in einer GmbH oder GmbH & Co. KG aus? Wird durch diese erhöhte Afa nicht eine bilanzielle Überschuldung produziert?
Irgendwie stehe ich da grad´ auf dem Schlauch und habe dazu (am besten mal ein Muster) nix im Netz finden können, was wirklich weiterhilft oder ich verwende die falschen Suchbegriffe.
Hintergrund ist einfach die Frage, wenn drei Personen gemeinsam eine Immobilie erwerben (Denkmal), um es im Bestand zu halten, in welcher „Unternehmenskonstellation“ dass mehr Sinn macht. GbR stand wegen der uneingeschränkten persönlichen Haftung nicht im Fokus… aber eine Überschuldung durch Afa wäre auch nicht so schön.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Danke.
Überschuldung muss es nicht zu kommen.
Das nennt man auch im HGB/Steuerecht Vorsichtsprinzip, teilweise auch doppeltes Vorsichtsprinzip:
Aus Gläubigerschutzgründen wird tendenziell er zu wenig Vermögen ausgewiesen im Gegensatz zu den Marktwerten.
Das wäre dann ja auch nur auf dem Papier; von daher ist es weniger interessant bzw. gar nicht interessant.
Auf der anderen Seite ist es ja auch gewollt, auf dem Papier möglichst schnell viele Verluste zu machen, um sie steuerlich ausnutzen zu können.
Hallo!
Hintergrund ist einfach die Frage, wenn drei Personen
gemeinsam eine Immobilie erwerben (Denkmal), um es im Bestand
zu halten, in welcher „Unternehmenskonstellation“ dass mehr
Sinn macht. GbR stand wegen der uneingeschränkten persönlichen
Haftung nicht im Fokus…
Dann sollten die fiktiven Personen unbedingt aufpassen, dass Ihre GmbH & Co. KG nicht eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG wird, sonst kommt das sehr böse Erwachen wenn die Immobilie mal verkauft wird!
Gruß
derschwede77