Abschreibung eines Lehrgangs möglich?

Hallo, noch eine Abschreibungsfrage:

können die Kosten eines Lehrgangs (Weiterbildung), der über 24 Monate (verteilt auf 3 Kalenderjahre) geht, „abgeschrieben“ werden, auch wenn der Gesamtbeitrag auf einmal im ersten Jahr bezahlt wurde?

Oder darf der (dann: Gesamt-)Betrag nur im ersten Jahr als Betriebsausgabe den Gewinn mindern?

Gruss und Dank
derr

Hallo, noch eine Abschreibungsfrage:

Hallo.

können die Kosten eines Lehrgangs (Weiterbildung), der über 24
Monate (verteilt auf 3 Kalenderjahre) geht, „abgeschrieben“
werden, auch wenn der Gesamtbeitrag auf einmal im ersten Jahr
bezahlt wurde?

Oder darf der (dann: Gesamt-)Betrag nur im ersten Jahr als
Betriebsausgabe den Gewinn mindern?

Umd den Lehrgang aktivieren zu können, müsste man sich die Frage stellen, ob denn ein (Immaterielles) Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Das dürfte bei einer Fortbildung wohl nicht der Fall sein.
Demnach -> Aufwand.

Gruss und Dank
derr

Keine Ursache.
Grüsse
Joshua

hallo,

bei einem bilanzierer würde für x/36tel, die in folgejahren liegen ein aktiver rechnungsabgrenzungsposten vorliegen.

zahlung vor bilanzierungsstichtag, aufwand für zeitraum nach bilanzierungsstichtag.

wenn keine bilanzierung: dann aufwand bei bezahlung = zufluss/abfluss-prinzip.

mfg vom

showbee

Hallo Joshua,

was spricht denn gegen eine aktive Abgrenzung, wie von showbee vorgeschlagen? Wenn (1) Geld geflossen ist und (2) der Zeitraum bestimmbar ist und von vornherein festliegt, sind doch eigentlich alle Voraussetzungen für die Bildung eines ARAP erfüllt?

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
ich wollte es nur für eine EÜR wissen. Sieht da sonst jemand ne Chance, die Betriebsausgabe auf mehrere Jahre zu verteilen?
Gruss
derr

Hi !

Es gibt zwar eine Möglichkeit. Aber auf diese hat man als Steuerpflichtiger keinen Anspruch. Und ich wüßte auf Anhieb auch nicht, wie man dies beantragen sollte.

Also es gilt der Grundsatz des § 11 EStG. Danach sind Aufwendungen in dem Jahr steuerlich zu beachten, in dem die Zahlung geleistet wurde. Von diesem Grundsatz macht bereits das Gesetz einige Ausnahmen. Es seien als Stichworte nur die:

  • 10-Tage-Regel
  • Bilanzierung
  • Baubereich (§ 11a, 11b EStG)
    genannt. Daneben hat unter anderem die Rechtsprechung weitere Ausnahmen entwickelt. Eine davon, und auf die will ich hinaus, kennt man unter der Überschrift „Missbräuchliche Zahlungen“ (§ 42 AO).

Im § 42 der Abgabenordnung hat der Gesetzgeber den „Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ geregelt. Auf Grund dieser Vorschrift hatte der Bundesfinanzhof bereits folgenden Leitsatz veröffentlicht:

„Die Vorauszahlung von Werbungskosten für erst sehr viel später zu erbringende Leistungen ist rechtsmissbräuchlich (BFH v. 23.9.1986, IX R 113/82, BStBl II 1987 Seite 219,)“

Nun sei angemerkt, dass es bei diesem Urteil um eine Zahlung ging, die Leistungen erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren auslösen sollten. Aber der Leitsatz steht zumindest.

Vorgehensweise:
Es müßte jetzt der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Rechtsmißbrauch handelte. Einen solchen Rechtsmißbrauch stellt aber üblicherweise das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige fest. Dies ist denn auch der Knackpunkt an dem ganzen Fall.
ABER: wenn man selbst von diesem „Gestaltungsmißbrauch“ ausgeht und diesen dann verhindern möchte, sollte man abweichend von § 11 EStG die Aufwendungen nicht im Zeitpunkt der Zahlung, sondern verteilt über die Laufzeit ansetzen.
Es müßte vielleicht noch mit ein paar Analogieschlüssen gearbeitet werden. Diese sollten unter anderem beeinhalten:

  • Studenten zahlen für jedes Semester bei uns gibts auch Semester aber ich hab gleich gezahlt
  • … zahlen auch nur für empfangene Leistung …
    irgendwas in der Art.

Zu bedenken ist allerdings auch, dass es noch folgenden Leitsatz des BFH gibt, der sich jetzt zwar auf die Einnahmenseite bezieht, aber natürlich analog auch für die Aufwendungen gilt:

„Ein Zufluss findet daher auch dann statt, wenn bereits im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass der Vorschuss wieder zurückzuzahlen ist. Wird der Vorschuss wieder zurückgezahlt, ist dies als Abfluss erst in dem Kalenderjahr der Rückzahlung zu berücksichtigen (BFH v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl II 1982 Seite 593)“

Ich gebe bei Anwendung dieser Regelung den ausdrücklichen Hinweis, sich vorher noch mal im RL mit einem steuerlichen Experten zu diesem Thema zu beraten (für die mitlesenden Experten wird diese Konstruktion schon skuril genug wirken). Denn es ist mir bisher nur bekannt, dass das Finanzamt nach § 88 AO den Fall zu untersuchen hat. Es gibt zwar die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, sie greifen für den vorliegenden Fall aber erst, NACHDEM das Finanzamt als „Herr des Verfahrens“ diese einfordert.

Weitere Möglichkeiten, von der Anwendung des § 11 EStG bezüglich der Anfangszahlung für eine 3-jährige Ausbildung abzusehen, bestehen nicht. In sämtlichen Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen IMMER (außer die genannten Ausnahmen) im Zeitpunkt der Zahlung entstehen.

BARUL76

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Hallo Barul, für Deine Mühe erstmal einen Stern.
Ich glaube, beantragen muss das der Steuerpflichtige nicht, er gibt einfach in seiner EÜR jeweils einen Teil der Lehrgangskosten an - kommt dann keine Betriebsprüfung, muss er ja auch nichts argumentieren.

42 AO diesmal FÜR den Steuerpflichtigen ist natürlich gewagt, aber gefällt mir :smile:

Normalerweise will man ja lieber sofort als über mehrere Jahre absetzen. Ein denkbarer Fall, in dem Absetzung günstiger ist, wäre aber dann gegeben, wenn zwar kein Verlust, aber auch kein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinn erzielt wird. Ein Gewinn von 7.000,- Euro ist dann genausogut wie einer von 0,- Euro. Also lieber die Lehrgangskosten verteilen, dann wirkt die Abschreibung wie ein Verlustvortrag. Sehe ich das richtig?
Gruss
derr

Hi !

42 AO diesmal FÜR den Steuerpflichtigen ist natürlich gewagt,
aber gefällt mir :smile:

Ja, mir auch irgendwie, aber da es ja FÜR ihn ist, könnte es eben an dieser Stelle auch wieder kippen. Denn steuerlich ist es in dem vorliegenden Fall günstiger, die Aufwendungen zu verteilen.

Also lieber die Lehrgangskosten verteilen, dann wirkt die Abschreibung wie ein Verlustvortrag. Sehe ich das richtig?

Also auf diese Frage Antwort zu geben, fällt mir wirklich schwer, da diese Antwort möglicherweise als eine Anstiftung zu … ausgelegt werden könnte. (Ich hoffe mal, es ist abstrakt genug geschrieben, um dennoch meine Auffasung herauszulesen; will mich aber nicht offensichtlich in die Nesseln setzen)

BARUL76

nur noch abschliessend:
Ausbildungskosten sind in der EÜR unter „Sonstige Betriebsausgaben“, Zeile 60, zu verbuchen?
Gruss, derr