Hi !
Es gibt zwar eine Möglichkeit. Aber auf diese hat man als Steuerpflichtiger keinen Anspruch. Und ich wüßte auf Anhieb auch nicht, wie man dies beantragen sollte.
Also es gilt der Grundsatz des § 11 EStG. Danach sind Aufwendungen in dem Jahr steuerlich zu beachten, in dem die Zahlung geleistet wurde. Von diesem Grundsatz macht bereits das Gesetz einige Ausnahmen. Es seien als Stichworte nur die:
- 10-Tage-Regel
- Bilanzierung
- Baubereich (§ 11a, 11b EStG)
genannt. Daneben hat unter anderem die Rechtsprechung weitere Ausnahmen entwickelt. Eine davon, und auf die will ich hinaus, kennt man unter der Überschrift „Missbräuchliche Zahlungen“ (§ 42 AO).
Im § 42 der Abgabenordnung hat der Gesetzgeber den „Mißbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ geregelt. Auf Grund dieser Vorschrift hatte der Bundesfinanzhof bereits folgenden Leitsatz veröffentlicht:
„Die Vorauszahlung von Werbungskosten für erst sehr viel später zu erbringende Leistungen ist rechtsmissbräuchlich (BFH v. 23.9.1986, IX R 113/82, BStBl II 1987 Seite 219,)“
Nun sei angemerkt, dass es bei diesem Urteil um eine Zahlung ging, die Leistungen erst nach einem Zeitraum von 30 Jahren auslösen sollten. Aber der Leitsatz steht zumindest.
Vorgehensweise:
Es müßte jetzt der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Rechtsmißbrauch handelte. Einen solchen Rechtsmißbrauch stellt aber üblicherweise das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige fest. Dies ist denn auch der Knackpunkt an dem ganzen Fall.
ABER: wenn man selbst von diesem „Gestaltungsmißbrauch“ ausgeht und diesen dann verhindern möchte, sollte man abweichend von § 11 EStG die Aufwendungen nicht im Zeitpunkt der Zahlung, sondern verteilt über die Laufzeit ansetzen.
Es müßte vielleicht noch mit ein paar Analogieschlüssen gearbeitet werden. Diese sollten unter anderem beeinhalten:
- Studenten zahlen für jedes Semester bei uns gibts auch Semester aber ich hab gleich gezahlt
- … zahlen auch nur für empfangene Leistung …
irgendwas in der Art.
Zu bedenken ist allerdings auch, dass es noch folgenden Leitsatz des BFH gibt, der sich jetzt zwar auf die Einnahmenseite bezieht, aber natürlich analog auch für die Aufwendungen gilt:
„Ein Zufluss findet daher auch dann statt, wenn bereits im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass der Vorschuss wieder zurückzuzahlen ist. Wird der Vorschuss wieder zurückgezahlt, ist dies als Abfluss erst in dem Kalenderjahr der Rückzahlung zu berücksichtigen (BFH v. 29.4.1982, IV R 95/79, BStBl II 1982 Seite 593)“
Ich gebe bei Anwendung dieser Regelung den ausdrücklichen Hinweis, sich vorher noch mal im RL mit einem steuerlichen Experten zu diesem Thema zu beraten (für die mitlesenden Experten wird diese Konstruktion schon skuril genug wirken). Denn es ist mir bisher nur bekannt, dass das Finanzamt nach § 88 AO den Fall zu untersuchen hat. Es gibt zwar die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, sie greifen für den vorliegenden Fall aber erst, NACHDEM das Finanzamt als „Herr des Verfahrens“ diese einfordert.
Weitere Möglichkeiten, von der Anwendung des § 11 EStG bezüglich der Anfangszahlung für eine 3-jährige Ausbildung abzusehen, bestehen nicht. In sämtlichen Kommentaren wird darauf hingewiesen, dass Aufwendungen IMMER (außer die genannten Ausnahmen) im Zeitpunkt der Zahlung entstehen.
BARUL76