Hallo, wann darf eine zweifelhafte Forderung (Forderungsbetrag: 300 €) aus dem Jahre 2002 ausgebucht werden? Die Firma ist in Konkurs gegangen, die Forderung wurde beim Konkursverwalter angemeldet, jedoch ist bisher kein Bescheid eingegangen. Vielen Dank schon mal im Voraus!
bei eröffnung des inso-verfahrens kann die forderung „berichtigt“ werden. also auch UST-korrektur. nur wenn bereits bei eröffnung des inso-verfahrens eine gute quote erkennbar ist, ist auf diese zu berichtigen.
darf ich hier das Krümelchen dazupacken, das in Deiner Antwort missverstanden werden kann:
Eine grundsätzliche Auswirkung von Wertberichtigungen auf die fällige USt ist nicht gegeben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine von einer Reihe von Ausnahmen, bei denen auch eine nominal noch bestehende Forderung UStlich als uneinbringlich betrachtet werden darf - § 17 (2) UStG, Abschnitt 223 (5) Satz 4ff UStR.
Bei Pauschalwertberichtigungen - auch in ertragsteuerlich zulässiger Höhe - bleibt die USt unberührt, bei EWB aus anderen Motiven als den in 223 UStR zitierten BFH-Urteilen ist zumindest zweifelhaft, ob die EWB einen Einfluss auf die USt hat.
Beispiel: Im typischen Fall von Forderungen in relativ geringer Höhe, bei denen der Aufwand für die Beitreibung bzw. die Wahrscheinlichkeit, diesen durch den Schuldner ersetzen zu lassen, in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung steht, ist handelsrechtlich oft genug eine EWB zu 100% angezeigt (und ertragsteuerlich auch wirksam vorzunehmen), während die USt stehen bleiben muss, bis die Kiste verjährt ist.
okay war ein wenig kurz mein „senf“… aber wenn man korrekt bucht und die gängigen kontenrahmen nimmt, kann eine ust-berichtigung erst erfolgen (automatik-konten), wenn man auf „forderungsausfall“ bucht. solange man „einstellung in EWB/PWB“ bucht, bleibt die USt-unberührt.
die PWB steht eigentlich ständig in der bilanz (1-3%) und wird jährlich dem forderungsbestand angepasst.
die EWB wird bei mankoforderungen zwischen 3-99,9% gebucht (den rest euro lassen die meisten als erinnerungswert stehen). dafür wird man allerdings der ordnunghalber die forderungen erst auf „zweifelhafte ford.“ umbuchen. dann steht die „zw.ford“ direkt unter dem posten „ewb“ in der bilanz und alles ist schick