restnutzungsdauer …
hallo rusta,
du wirst, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, über die restnutzungsdauer der wirtschaftsgüter abschreiben. wenn die theke eine nutzungsdauer von sagen wir 15 jahren hat und sie ist schon 11 jahre alt, nimmst du 4 jahre mindestens. würde sich aber steuerlich ein hoher verlust aus den hohen afa-beträgen ergeben und dieser würde „ungenutzt“ bleiben, wäre es vielleicht
sinnvoll aus den 4 jahren ruhig 6 jahre zu machen …
legst du wirtschaftsgüter aus dem privatvermögen in das unternehmen ein, kommt es auf den ehem. anschaffungszeitpunkt an. lag die anschaffung des WG max. 3 jahre vor dem einlagezeitpunkt, ist der einlagewert höchstens der wert, der sich ergeben würde, als wenn das WG schon linear abgeschrieben
wurde. hierzu (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
bsp.
kauf eines PKW privat im dezember 1999, einlage in unternehmensneugründung im mai 2001. anschaffungspreis waren 25.000,- DM.
nutzungsdauer von 5 jahren, davon wurden also 18 monate schon im privatvermögen „abgeschrieben“. es ergibt sich ein einlagewert von (25.000 / 5 ) * 3,5 = 17.500 DM, welchen du über 3,5 jahre restnutzungsdauer abschreiben kannst.
fällt das WG nicht unter die 3 jahresregel, dann ist der teilwert zu ermitteln. teilwert ist nach gesetz:
„Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.“
zur vereinfachung setze den wiederbeschaffungswert eines WG gleichem zustandes an, dann liegst du immer richtig und das FA wird sich wohl kaum quer stellen.
gruss vom
showbee