Abschreibung gebraucht erworbenen Anlagevermögens

Hallo,

wie muß/darf ich abschreiben, wenn ich z.B. eine Ladentheke vom Vorgänger übernehme. Beginnt jetzt erst für mich die normale (gesamte) Nutzungsdauer laut AfA oder muss ich in Erfahrung bringen, wann die Sache neu erworben wurde und darf dann über die verbleibenden Jahre der Nutzungsdauer (und damit schneller) abschreiben? Oder wie oder was?

Ausserdem: Wie sind die Dinge monetär zu bewerten, die ich bei einer Existenzgründung an Sachwerten (z.B. mein alter PC) aus meinem Privatbesitz mit einbringe?

Vielen Dank für die Hilfe.

Viele Grüße,
Rusta Mizani

restnutzungsdauer …
hallo rusta,

du wirst, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, über die restnutzungsdauer der wirtschaftsgüter abschreiben. wenn die theke eine nutzungsdauer von sagen wir 15 jahren hat und sie ist schon 11 jahre alt, nimmst du 4 jahre mindestens. würde sich aber steuerlich ein hoher verlust aus den hohen afa-beträgen ergeben und dieser würde „ungenutzt“ bleiben, wäre es vielleicht
sinnvoll aus den 4 jahren ruhig 6 jahre zu machen …

legst du wirtschaftsgüter aus dem privatvermögen in das unternehmen ein, kommt es auf den ehem. anschaffungszeitpunkt an. lag die anschaffung des WG max. 3 jahre vor dem einlagezeitpunkt, ist der einlagewert höchstens der wert, der sich ergeben würde, als wenn das WG schon linear abgeschrieben
wurde. hierzu (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

bsp.

kauf eines PKW privat im dezember 1999, einlage in unternehmensneugründung im mai 2001. anschaffungspreis waren 25.000,- DM.

nutzungsdauer von 5 jahren, davon wurden also 18 monate schon im privatvermögen „abgeschrieben“. es ergibt sich ein einlagewert von (25.000 / 5 ) * 3,5 = 17.500 DM, welchen du über 3,5 jahre restnutzungsdauer abschreiben kannst.

fällt das WG nicht unter die 3 jahresregel, dann ist der teilwert zu ermitteln. teilwert ist nach gesetz:

„Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt.“

zur vereinfachung setze den wiederbeschaffungswert eines WG gleichem zustandes an, dann liegst du immer richtig und das FA wird sich wohl kaum quer stellen.

gruss vom

showbee

Hi zusammen,

zur vereinfachung setze den wiederbeschaffungswert eines WG
gleichem zustandes an, dann liegst du immer richtig und das FA
wird sich wohl kaum quer stellen.

Klingt einfach, aber wie ermitteln?

Beim Auto geht es noch über Schwackeliste. Gelegentlich mag es auch mal ein Gutachten oder Angebote geben, in der Regel kennt man aber die Wiederbeschaffungskosten nicht, weil sie individuell geprägt sind.

Folgendes Uraltverfahren (alte Vermögensteuerrichtlinien 1989) wird von der Finanzwerwaltung hilfsweise anerkannt:

Wirtschaftsgüter älter als drei und jünger als 10 Jahre:

Teilwert=
Historische Anschaffungskosten (AK)

  • aufgelaufene Preissteigerungen
  • fiktive bis zur Einlage angefallene Abschreibung
    mindestens aber 30 % der historischen AK

Wirtschaftsgüter die 10 Jahre und älter sind:

Teilwert=
Historische Anschaffungskosten (AK)

  • aufgelaufene Preissteigerungen
  • fiktive bis zur Einlage angefallene Abschreibung
    mindestens aber 15 % der historischen AK

Kann gelegentlich mal für die Wertfindung ganz nützlich sein. Insbesondere, wenn es sich um größeren Umfang an einzelnen Wirtschaftsgütern handelt.

Gruß
Wolfgang

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