Hallo.
Der Goodwill wird ja im IFRS außerplanmäßig im Zusammenwirken mit anderen Vermögenswerten abgeschrieben. Wie sieht es denn im HGB aus? Wie weit kann der Goodwill dort außerplanmäßig abgeschrieben werden, welche Gründe gibt es dafür? Da der Einzelbewertungsgrundsatz gilt, kann er doch nur in drastischen Fällen (wie rückgängige Branchenkonjunktur) außerplanmäßig abgeschrieben werden, oder?
Gruß Nicole
Hallo,
Da der
Einzelbewertungsgrundsatz gilt, kann er doch nur in
drastischen Fällen (wie rückgängige Branchenkonjunktur)
außerplanmäßig abgeschrieben werden, oder?
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__253.html
Abs. 2 Satz 3
Eine dauerhafte Wertminderung ist so etwas außergewöhnliches nicht. Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Unternehmenswertes ändern, ist auch der Firmenwert entsprechen abzuschreiben. Das kann eine dauerhafte Änderung des Zinsniveaus genauso sein, wie eine neue Einschätzung des Geschäftsmodells oder des von Dir erwähnten Branchenumfeldes. Klassisches Beispiel sind die Abschreibungen auf den im Zuge der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone bezahlten Firmenwert.
Gruß
Christian