Abschreibung Halbjahres-Verfahren

Hallo,

kann mich mal jemand auf den aktuellen Stand bringen: Kann es sein, daß die Halbjahres-Regelung nicht mehr gilt. Wenn ja, seit wann? Gibt es sonstige Vereinfachungen (ggf. in Abhängigkeit zur Betriebsgröße) oder muss jetzt immer mit x/12tel gerechnet werden.

Danke
Conrad

Hallo!

kann mich mal jemand auf den aktuellen Stand bringen: Kann es
sein, daß die Halbjahres-Regelung nicht mehr gilt. Wenn ja,
seit wann?

1.1.2004

Gibt es sonstige Vereinfachungen (ggf. in
Abhängigkeit zur Betriebsgröße) oder muss jetzt immer mit
x/12tel gerechnet werden.

Immer.

Gruß, Jan

Danke für die schnelle Antwort!

Ich habe mal gehört, daß das Finanzamt in einer Prüfung keinen Sachverhalt mehr anfechten könnte, der aus den eingreichten Unterlagen eindeutig hervorgeht. Mal angenommen jemand hätte noch bis 2006 das Halbjahres-Verfahren angewendet. Aus dem eingereichten Anlagespiegel wäre das auch zu erkennen gewesen, also Datum der Anschaffung, Anschaffungskosten und Abschreibung - wenn man beim Finanzamt nachgerechnet hätte man den Fehler bemerken können.

Heißt das das Finanzamt dürfte auch in einer Prüfung die falsche Abschreibung nicht mehr korrigieren?

Nur so aus allgemeinem Interesse versteht sich
Conrad

Wenn die entsprechenden Bescheide noch nicht rechtskräftig sind (zB unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) dann kann das FA jederzeit ändern.

Wenn die entsprechenden Bescheide noch nicht rechtskräftig
sind (zB unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) dann kann das FA
jederzeit ändern.

Ja, aber Vorbehalt der Nachprüfung ist ja nicht der Regelfall, zumindest nicht bei kleineren Fällen.

Und dann würde ich eine Änderung des Bescheids verneinen, denn es liegen keine neuen Tatsachen vor, auch keine offenbare Unrichtigkeit.

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Hallo Stefan,

wenn ich da noch mal - zum Verständnis - nachhaken darf.

Und dann würde ich eine Änderung des Bescheids verneinen, denn
es liegen keine neuen Tatsachen vor, auch keine offenbare
Unrichtigkeit.

Annahme war ja, daß
a) die AfA falsch berechnet wurde,
b) dies aus den eingereichten Unterlagen mittelbar zu erkennen ist.

D.h. dann, wenn ich Dich richtig verstehe, „keine neuen Tatsachen“.

Aber was heißt i.d.Z. „keine offenbare Unrichtigkeit“. Gemäß unseren Annahmen war der Ansatz der Afa ja definitiv unrichtig.

Danke für Deine Mühe
Conrad

Aber was heißt i.d.Z. „keine offenbare Unrichtigkeit“. Gemäß
unseren Annahmen war der Ansatz der Afa ja definitiv
unrichtig.

Offenbare Unrichtigkeiten sind z. B. Schreibfehler und Rechenfehler, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind (vgl. § 129 AO).

Fehlerhafte Rechtsanwendung ist keine offenbare Unrichtigkeit, und wenn jemand die Halbjahres-Regelung anwendet obwohl es sie nicht mehr gibt, ist das m. E. eine fehlerhafte Rechtsanwendung und kein Rechenfehler.

Aber vielleicht wissen andere darüber noch was zu sagen, Verfahrensrecht ist nicht gerade meine Stärke.

Wenn geprüft wird, sind die entsprechenden Jahre meist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Und wenn nicht, kann das FA hier nicht mehr ändern.

Hallo Conrad,

damit ich die schwere des Problems begreife, frage ich mal nach:

In deinem fiktiven Fall wurden statt 12 x 1/12 nur 2 x 1/2 des jährlichen Abschreibungsbetrages gebucht.
Das betroffene Anlagegut wurde im fraglichen Jahr weder neu angeschafft noch verkauft.

Wenn das so sein soll,
ändert sich doch _überhaupt nichts _ an der steuerlichen Auswirkung durch die falsche Abschreibungsmethode?!?

Fragt BT