Abschreibung im ersten Geschäftsjahr

Hallo,

ich bin neu hier und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte:

Nehmen wir an, jemand beginnt am 01.09. eines Jahres eine freiberufliche Tätigkeit und möchte z.B. seinen privaten Computer in das Geschäftsvermögen einbringen und steuerlich abschreiben.
Kann der gesamte Jahrebetrag angesetzt werden (1/3 des Anschaffungspreises bei Abschreibung auf 3 Jahre) oder nur der Wert für 1/2 Jahr (weil Geschäftsbetrieb im 2. Halbjahr gestartet) oder nur anteilig für die 4 Monate von Sept. bis Dez.?
Und ergänzend dazu die Frage: Kann die seinerzeit (vor 2 Jahren) gezahlte Mehrwertsteuer noch irgendwie als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wenn der PC erst jetzt ins Geschäftsvermögen eingeht?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße aus Hamburg,

Andreas

Kann der gesamte Jahrebetrag angesetzt werden (1/3 des
Anschaffungspreises bei Abschreibung auf 3 Jahre) oder nur der
Wert für 1/2 Jahr (weil Geschäftsbetrieb im 2. Halbjahr
gestartet) oder nur anteilig für die 4 Monate von Sept. bis
Dez.?

hi,

1/2 der jahres-abschreibung kann angesetzt werden (vereinfachungsmethode). die ganze jahres-afa kann NICHT angesetzt werden!

Und ergänzend dazu die Frage: Kann die seinerzeit (vor 2
Jahren) gezahlte Mehrwertsteuer noch irgendwie als Vorsteuer
in Abzug gebracht werden, wenn der PC erst jetzt ins
Geschäftsvermögen eingeht?

nein, nicht mehr möglich. da kauf damals zu außersteuerlichen zwecken. beachte bei berechnung des einlagewertes § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG:"

Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut

a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder

[…]

Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen. […]"

mfg vom

showbee

Hallo Andreas,

Kann der gesamte Jahrebetrag angesetzt werden (1/3 des
Anschaffungspreises bei Abschreibung auf 3 Jahre) oder nur der
Wert für 1/2 Jahr (weil Geschäftsbetrieb im 2. Halbjahr
gestartet) oder nur anteilig für die 4 Monate von Sept. bis
Dez.?

Pro rata temporis nach Monaten kannst Du grundsätzlich immer abschreiben. Stellt sich die Frage: Welche Nutzungsdauer für den schon zwei Jahre alten PC? Vollabschreibung im Jahr der Einlage funktioniert nicht, weil kein geringwertiges Wirtschaftsgut. Länger als 24 Monate aber nicht sinnvoll, weil das bei Einlage nach ca. 24 Monaten privater Nutzung auf eine Nutzungsdauer von über vier Jahren bei einem PC hinauslaufen würde. Also 24 Monate verbleibende Nutzungsdauer bei Einlage.

AfA im Rumpfwirtschaftsjahr 4/24 des Wertes bei Einlage.

oder, noch möglich:

Vereinfachungsregel (R 44 Abs 2 EstR):

Vorsicht, diese Regel bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das - in Deinem Fall Rumpf- - Wirtschaftsjahr.

Rumpfwirtschaftsjahr 9-12 hat vier Monate. AfA nach Vereinfachungsregel entweder (bei Anschaffung /Einlage in 9 und 10) der Betrag für vier Monate, oder (bei Anschaffung / Einlage in 11 und 12) der Betrag für die Hälfte von vier also zwei Monate.

Du kommst also auch hier auf 4/24 bzw. bei Restnutzungsdauer 3 Jahre auf 4/36 Monatsanteile.

Und ergänzend dazu die Frage: Kann die seinerzeit (vor 2
Jahren) gezahlte Mehrwertsteuer noch irgendwie als Vorsteuer
in Abzug gebracht werden, wenn der PC erst jetzt ins
Geschäftsvermögen eingeht?

Nein, weil die Anschaffung damals nicht als vorbereitende Handlung zur Unternehmensgründung aufgefasst werden kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo Showbee,

jetzt hab ich ein Problem mit der Vereinfachung.

1/2 der jahres-abschreibung kann angesetzt werden
(vereinfachungsmethode). die ganze jahres-afa kann NICHT
angesetzt werden!

Kann doch eigentlich bloß 1/1 oder 1/2 der AfA pro Wirtschaftsjahr sein, also bei einem Rumpf-WJ von vier Monaten 2/12 oder 4/12 der Jahres-AfA? (R 44 Abs 2 Sätze 4-6 EStR)

(Parallel-Posting von eben nicht um Dich zu ignorieren, sondern weil ich die Hälfte schon in der Maske hatte und noch geblättert habe)

Schöne Grüße

MM

hi martin,

jetzt hab ich ein Problem mit der Vereinfachung.
Kann doch eigentlich bloß 1/1 oder 1/2 der AfA pro
Wirtschaftsjahr sein, also bei einem Rumpf-WJ von vier Monaten
2/12 oder 4/12 der Jahres-AfA? (R 44 Abs 2 Sätze 4-6 EStR)

also ich sehe satz 4 als rechtsfolgeverweisung —> rumpfwirtschaftsjahr selbe folgen wie normales wirtschaftsjahr. da in sätzen 1-3 nur von jahr (=12 monate) die rede ist, gilt hier ebenfalls 6 monate hopp-oder-topp-regel.

eine andere ansicht würde ja aus der sogen. „vereinfachungsregel“ eine „verkomplifizierungsmacherregel“ machen :wink: stelle sich mal einer vor, was mit einem gewerbe ist, was am 01.06. beginnt, hat der arme troll nun 3,5 monate oder 4 für die abschreibung? da fehlt mir dann wieder eine rundungsvorschrift.

ergo: sinn & zweck der richtlinie ist vereinfachung —> der ansatz von 50% der jahres-AfA gilt auch bei beginn des unternehmens am 01.09.!

imho ist natürlich bei einem 2 jahre alten pc die nutzungsdauer nur noch 1 jahr —> er wird zwar nicht zum GWG, aber die AfA entspricht dem halben einlagewert (auf die berechnung des selbigen hatte ich ja bereits hingewiesen).

mfg vom

showbee

Hallo,

aber in Satz 5 stehts wörtlich, zur Feier des 11.11.:

„nur der Teil des auf ein volles WJ entfallenden AfA-Betrages (…), der dem Anteil des RumpfWJ an einem vollen WJ entspricht“

Den kann man wohl nur als Verkomplizierungsregel verstehen. Einen steuerlichen Sinn hat die Anwendung bei einem kurzen RumpfWJ bloß, wenn man sich zu Weihnachten eine Fabrik kauft.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank!
Hallo,
ich bedanke mich auf jeden Fall hiermit bei beiden, die mir geantwortet haben, auch wenn die Sache für mich jetzt immer noch nicht so ganz klar ist.
Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsjahr nicht automatisch vom 01.09. bis 31.08. gehen muss, nur, weil die selbst. Tätigkeit erst zum 01.09. begonnen wurde.
Ich dachte, dass es trotzdem vom 01.01. bis 31.12. geht, wobei das erste Jahr halt nicht vollständig ist und somit für die Abschreibung auch nicht vollständig berücksichtigt werden kann.

Viele Grüße,

Andreas

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Hallo Andreas,

Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass das Wirtschaftsjahr
nicht automatisch vom 01.09. bis 31.08. gehen muss, nur, weil
die selbst. Tätigkeit erst zum 01.09. begonnen wurde.

Damit hast Du auf alle Fälle recht. Rumpf-Wirtschaftsjahr heißt ein Wirtschaftsjahr, welches weniger als 12 Monate umfasst, das ist bei Dir mit vier Monaten der Fall und völlig in Ordnung.

Ich dachte, dass es trotzdem vom 01.01. bis 31.12. geht, wobei
das erste Jahr halt nicht vollständig ist und somit für die
Abschreibung auch nicht vollständig berücksichtigt werden
kann.

Hier hast Du zwei verschiedene Meinungen gehört. Nachdem ich meine Begründung für eine Restnutzungsdauer des eingelegten PCs von mehr als 12 Monaten nur mit einer ziemlich akademischen Argumentation aufrechterhalten könnte, tu ichs nicht. Also läuft die Frage nach der AfA auf 4/12 (ich) oder 6/12 (showbee) im ersten Jahr hinaus. Der Unterschied ist marginal. Beide Ansichten treffen sich, wenn Du nicht mit der diskutierten Vereinfachungsregel abschreibst, sondern pro rata temporis. Dann hast Du in beiden Fällen 4/12. Wichtig ist: Anwendung der Vereinfachungsregel nur einheitlich für alle materiellen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder für keines.

Schöne Grüße

MM