Abschreibung Laptop

Die Vereinfachungsregel gibt es ja nicht mehr, sodass man den Kaufbetrag des Laptop ja nicht mehr über 3 Jahre gleichmäßig verteilen kann, oder? Wie wird abgeschrieben, wenn der Laptop zb. im Dezember gekauft wurde und 900 Euro gekostet hat?

Servus,

wenn man einmal die recht kurzen 36 Monate als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer annimmt (und nur die spielt eine Rolle! Wenn bisher alle Laptops in dem Betrieb nach zwei Jahren verschrottet wurden, kann in der amtlichen Tabelle zehnmal was anderes stehen…), geht es bei Anschaffung im Dezember um einen Ansatz von 1/36 aus 900 = 25 für das Jahr der Anschaffung.

Üblich ist es, vier Jahre als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen. Das ist aber ganz unabhängig von der gewesenen Vereinfachungsregel. Bei einer ND von vier Jahren = 48 Monaten wäre die AfA im Jahr der Anschaffung pro rata temporis 1/48 aus 900 = 19.

Schöne Grüße

MM

Die Vereinfachungsregel gibt es ja nicht mehr, sodass man den
Kaufbetrag des Laptop ja nicht mehr über 3 Jahre gleichmäßig
verteilen kann, oder? Wie wird abgeschrieben, wenn der Laptop
zb. im Dezember gekauft wurde und 900 Euro gekostet hat?

Hallo,

das funktioniert dann monatsweise. Man schreibst den Laptop ja über 3 Jahre ab, also 36 Monate. Also teilt man den Kaufpreis durch 36 und setzt diesen Betrag für Dezember an.

Für das nächste und übernächste Jahr jeweils 1/3 des Kaufpreises, und für das letzte Jahr dann 11/36 des Kaufpreises.

Schöne Grüße

Petra

zeitanteilig…

danke für die antworten!!!

…ist es demnach aber egal, ob der laptop 36 oder 48 monate abgeschrieben wird???

wenn ich ihn 3 jahre abschreibe, heißt das dann:
im kaufjahr anteilig abschreiben(1/36)
folgejahr 1
folgejahr 2
letztes jahr (11/36)?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

…ist es demnach aber egal, ob der laptop 36 oder 48 monate
abgeschrieben wird?

nein, die Abschreibung muss sich immer nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richten. Das ist die Nutzungsdauer gleichartiger Geräte im jeweiligen Betrieb - wenn ein Laptop dort regelmäßig sieben Jahre lang genutzt wird, bevor man es ersetzt, muss man auch Neuzugänge über diesen Zeitraum abschreiben.

Die Amtliche AfA-Tabelle bietet lediglich Anhaltswerte, die teilweise (wie bei PKW und sämtlicher Hardware) deutlich politisch beeinflusst sind. Wenn die angesetzte Nutzungsdauer nicht kürzer ist als die aus der amtlichen Tabelle, wird sich kaum jemand um die tatsächliche betriebliche Nutzungsdauer kümmern. Obwohl das die Praxis vieler Steuerbüros, Abgänge grundsätzlich nicht auszubuchen, und auf diese Weise in wenigen Jahren zu einem telefonbuchdicken Anlagenverzeichnis zu kommen, nicht besser macht: Das bleibt falsch und für den Steuerpflichtigen riskant.

Wenn aber eine Nutzungsdauer angenommen wird, die kürzer ist als die, die in der amtlichen Tabelle steht, muss man damit rechnen, dass man diesen Ansatz plausibel begründen sollte. Im gegebenen Fall sind die 36 Monate also nur dann ohne Risiko anzusetzen, wenn man mit geeigneten Mitteln zeigen kann, wie es zu dem Ansatz kommt und wie er begründet ist.

Schöne Grüße

MM