Hallo,
die Abschreibung nach § 254 HGB beruht auf einem steuerlich niedrigeren beizulegenden Wert (umgekehrte Maßgeblichkeit). Was mir in diesem Kontext nicht klar ist, wie diese Abschreibung handelsrechtlich einzugruppieren ist: plan- oder außerplanmäßig?
Danke vorab für die Klarstellung!
Micha
PS: § 254 HGB aktueller Stand ist im Entwurf zum BilMoG nicht mehr relevant!
Hallo,
die Abschreibung nach § 254 HGB beruht auf einem steuerlich
niedrigeren beizulegenden Wert (umgekehrte Maßgeblichkeit).
Was mir in diesem Kontext nicht klar ist, wie diese
Abschreibung handelsrechtlich einzugruppieren ist: plan- oder
außerplanmäßig?
in der GuV werden die genauso unter 7a gezeigt wie außerplanmäßige Abschreibungen (sofern sie nicht über einen SoPo gebucht wurden) und im Anhang werden sie meist als steuerrechtliche Abschreibungen ausgewiesen (also als eigene „Gattung“). Bei der Buchung wird man sie wohl auch separat erfassen, aber das soll mal lieber jemand bestätigen, der tatsächlich bucht.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
erstmal Danke für deine Antwort! Du hast sicherlich recht AfA nach § 254 HGB weder der Kategorie plan- oder außerplanmäßige AfA zuzuordnen, sondern diese separat als steuerlich determinierte AfA zu behandeln.
Ciao Micha