Ein Wohngebäude (Einfamilienhaus) in Mecklenburg-Vorpommern wird in 2002 errichtet und soll fremdvermietet werden. Der Kaufpreis wird in voller Höhe bezahlt. Wie hoch ist für den Vermieter die Bemessungsgrundlage für die SonderAfA nach § 4 FördG? Ich verstehe den Gesetzestext einfach nicht.
Das Gesetz (§ 4 Absatz 2 Nr. 3 FördG) sagt zur AfA-Bemessungsgrundlage: „… bei Investitionen, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden,… b) bis zu 40 vom Hundert, soweit nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind. Bei Baumaßnahmen im Sinne des § 3 tritt an die Stelle des Satzes von 40 vom Hundert jeweils 25%.“
Aber wovon 25%? Von den AK/HK? Sieht das Gesetz nicht vor. Laut Gesetzestext nur von den Anzahlungen. Es liegen in diesem Fall aber doch gar keine Anzahlungen vor! Der Kaufpreis wurde in einer Summe bezahlt! Nach dem Gesetzestext gäbe es gar keine SonderAfA!
D. h.: Bei Baumaßnahmen nach §3 ersetze 40% durch 25%, so dass sich ergibt:
AfA-Bemessungsgrundlage: "… bei Investitionen, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden,… b) bis zu 25 vom Hundert [der AK/ HK - vgl. §4 Abs.1 S.1 FördG], soweit nach dem 31.12.1996 und vor dem 01.01.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
=> Herstellungskosten und Anzahlungen auf Anschaffungskosten, die nach dem 31.12.1998 angefallen sind, bleiben komplett unberücksichtigt, die in 1997/ 1998 angefallenen Teilherstellungskosten werden mit 25% begünstigt.
=> U. U. Investitionszulage möglich nach §3 InvZulG 1999, wenn Mietwohnungsneubau im Beitrittsgebiet zwischen 1999 und 2002 und amtliche Bescheinigung nach §3 Abs.1 Nr.4b InvZulG 1999 vorliegt (Sanierungsgebiet o.ä.).